Verwaltungsgericht Aachen, 2021-04-29, 9 L 240/21

9 L 240/21Tribunal Administrativo29 de abr. de 2021

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Regest

1. Die Coronabetreuungsverordnung NRW sieht keineVerpflichtung zur Durchführung von Selbsttests für Schülerinnenund Schüler vor. 2. Die Qualifikationsstufe 1 der gymnasialen Oberstufe istnicht Abschlussklasse im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. 3. Die Übermittlung der Inzidenzzahlen an das Robert-Koch-Institut hat für die kreisfreie Stadt Aachen und die StädteregionAachen getrennt voneinander zu erfolgen. 4. Die Schaffung von Testobliegenheiten alsZugangsvoraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht istrechtmäßig. 5. Die in den Pufferlösungen von Selbsttests zu findendeSubstanz Natriumazid ist jedenfalls von vornherein unbedenklich,wenn ihre Konzentration nicht mehr als 0,1 % beträgt. 6. Schülerinnen und Schülern, die ihrer Testobliegenheit nichtnachkommen, kann nicht jede Form des Distanzunterrichtsverwehrt werden. 7. Die Durchführung der Selbsttests in den Schulen begegnetkeinen durchgreifenden datenschutzrechtlichen Bedenken.

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Verwaltungsgericht Aachen — 9 L 240/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-29

Aktenzeichen: 9 L 240/21

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0429.9L240.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: CoronaBetrVO § 1 Abs 2a; CoronaBetrVO § 1 Abs 13; IfSG § 28b Abs 3; Städteregion-Aachen-Gesetz § 4; IfSBG-NRW § 4; GG Art. 7 Abs 1; LVerf NRW Art 8 Abs 1; DS-GVO Art. 9 Abs 2

Leitsätze

  1. Die Coronabetreuungsverordnung NRW sieht keineVerpflichtung zur Durchführung von Selbsttests für Schülerinnenund Schüler vor.

  2. Die Qualifikationsstufe 1 der gymnasialen Oberstufe istnicht Abschlussklasse im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.

  3. Die Übermittlung der Inzidenzzahlen an das Robert-Koch-Institut hat für die kreisfreie Stadt Aachen und die StädteregionAachen getrennt voneinander zu erfolgen.

  4. Die Schaffung von Testobliegenheiten alsZugangsvoraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht istrechtmäßig.

  5. Die in den Pufferlösungen von Selbsttests zu findendeSubstanz Natriumazid ist jedenfalls von vornherein unbedenklich,wenn ihre Konzentration nicht mehr als 0,1 % beträgt.

  6. Schülerinnen und Schülern, die ihrer Testobliegenheit nichtnachkommen, kann nicht jede Form des Distanzunterrichtsverwehrt werden.

  7. Die Durchführung der Selbsttests in den Schulen begegnetkeinen durchgreifenden datenschutzrechtlichen Bedenken.

Tenor

  1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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