Verwaltungsgericht Aachen, 2021-03-12, 6 L 417/20

6 L 417/20Tribunal Administrativo12 de mar. de 2021

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Regest

1. Liegt durch den Betrieb einer Windenergieanlage ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko mit Blick auf eine besonders geschützte Art (hier: Rotmilan) vor, kann ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur noch durch geeignete Schutzmaßnahmen verhindert werden. 2. Bleiben die angeordneten Schutzmaßnahmen hinter denjenigen zurück, die im aktuellen Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung von Windenergieanlagen in NRW"bempfohlen werden, muss die Genehmigungsbehörde plausibel erläutern, warum diese Schutzmaßnahmen nach ihrer naturschutzfachlichen Einschätzung dennoch ausreichen, um ein signifikant eröhtes Tötungsrisiko auszuschließen. 3. Der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung von Windenergieanlagen in NRW" spiegelt bezüglich der Anorderungen des Arten- und Habitatschutzes bei der Genehmigung von Windenergieanlagen grundsätzlich den aktuellen naturschutzfachlichen Erkenntnisstand wider. 4. Eine Höhenbeschränkung von Windenergieanlagen auf 75 m in einem Flächennutzungsplan kann im Einzelfall funktionslos geworden sein.

Texto completo

Verwaltungsgericht Aachen — 6 L 417/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-12

Aktenzeichen: 6 L 417/20

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0312.6L417.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: BNatSchG § 44 Abs 1, Abs 5; BNatSchG § 39 Abs 1; BNatSchG § 67 Abs 1 Nr 1; BImSchG § 6; BauGB § 35 Abs 3 Satz 1 Nr 1; BauGB § 35 Abs 3 Satz 1 Nr 2; BauGB § 35 Abs 3 Satz 1 Nr 5

Leitsätze

  1. Liegt durch den Betrieb einer Windenergieanlage ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko mit Blick auf eine besonders geschützte Art (hier: Rotmilan) vor, kann ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur noch durch geeignete Schutzmaßnahmen verhindert werden.

  2. Bleiben die angeordneten Schutzmaßnahmen hinter denjenigen zurück, die im aktuellen Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung von Windenergieanlagen in NRW"bempfohlen werden, muss die Genehmigungsbehörde plausibel erläutern, warum diese Schutzmaßnahmen nach ihrer naturschutzfachlichen Einschätzung dennoch ausreichen, um ein signifikant eröhtes Tötungsrisiko auszuschließen.

  3. Der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung von Windenergieanlagen in NRW" spiegelt bezüglich der Anorderungen des Arten- und Habitatschutzes bei der Genehmigung von Windenergieanlagen grundsätzlich den aktuellen naturschutzfachlichen Erkenntnisstand wider.

  4. Eine Höhenbeschränkung von Windenergieanlagen auf 75 m in einem Flächennutzungsplan kann im Einzelfall funktionslos geworden sein.

Tenor

1.Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 637/20 gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 19. Dezember 2019 zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (Az. 00000/0000) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

2.Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

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