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10 K 618/18•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-11-09, 10 K 618/18
10 K 618/18Tribunal Administrativo9 de nov. de 2020
Die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens i. S. d. § 87 FlurbG zur Bereitstellung von Land für ein planfestgestelltes Straßenbauvorhaben kann den "Beginn der Durchführung des Plans" i.S.d. § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW darstellen. Erfolgt die Einleitung innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW, steht dies einem Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses entgegen (hier: bejaht).
Entscheidungsdatum: 2020-11-09
Aktenzeichen: 10 K 618/18
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:1109.10K618.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: VwVfG NRW §§ 75, 77; FlurbG §§ 4, 8, 34, 35, 36, 87
Die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens i. S. d. § 87 FlurbG zur Bereitstellung von Land für ein planfestgestelltes Straßenbauvorhaben kann den "Beginn der Durchführung des Plans" i.S.d. § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW darstellen. Erfolgt die Einleitung innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW, steht dies einem Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses entgegen (hier: bejaht).
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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