Verwaltungsgericht Aachen, 2020-08-18, 3 L 445/20

3 L 445/20Tribunal Administrativo18 de ago. de 2020

Abrir fonte

Regest

1. Im Sinne des Fahrerlaubnisrechts liegt ein Cannabiskonsum und nicht etwa eine Arzneimitteleinnahme vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das ihm ärztlich verordnete Cannabis (auch nur teilweise) durch illegalen Eigenanbau beschafft.. 2. Eine analoge Anwendung des § 250 StPO im fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsprozess kommt nicht in Betracht.

Texto completo

Verwaltungsgericht Aachen — 3 L 445/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-18

Aktenzeichen: 3 L 445/20

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0818.3L445.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: StVG § 3 Abs 3; FeV § 46; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2

Leitsätze

  1. Im Sinne des Fahrerlaubnisrechts liegt ein Cannabiskonsum und nicht etwa eine Arzneimitteleinnahme vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das ihm ärztlich verordnete Cannabis (auch nur teilweise) durch illegalen Eigenanbau beschafft..

  2. Eine analoge Anwendung des § 250 StPO im fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsprozess kommt nicht in Betracht.

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.