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3 L 393/20•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-07-22, 3 L 393/20
3 L 393/20Tribunal Administrativo22 de jul. de 2020
1. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) FeV ist zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. 2. Voraussetzung einer sog. Bindungswirkung des Strafurteils ist, dass sich aus diesem ersehen lässt, dass und aus welchen Gründen das Strafgericht die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen trotz der sich aus der Tat ergebenden Bedenken bejaht hat, wobei allein die schriftlichen Entscheidungsgründe maßgeblich sind. 3. Stellt das Strafgericht maßgeblich darauf ab, dass die Nachteile, die der Betroffene durch die mehr als dreimonatige Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erlitten habe, eine ausreichende Sanktionsmaßnahme seien, ist damit keine der Bindungswirkung fähige Feststellung über die aktuelle Fahreignung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung verbunden.
Entscheidungsdatum: 2020-07-22
Aktenzeichen: 3 L 393/20
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0722.3L393.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: FeV § 11 Abs 8 Satz 1; FeV § 46 Abs 3; FeV § 13 Satz 1 Nr 2 Buchst c)
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) FeV ist zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.
Voraussetzung einer sog. Bindungswirkung des Strafurteils ist, dass sich aus diesem ersehen lässt, dass und aus welchen Gründen das Strafgericht die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen trotz der sich aus der Tat ergebenden Bedenken bejaht hat, wobei allein die schriftlichen Entscheidungsgründe maßgeblich sind.
Stellt das Strafgericht maßgeblich darauf ab, dass die Nachteile, die der Betroffene durch die mehr als dreimonatige Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erlitten habe, eine ausreichende Sanktionsmaßnahme seien, ist damit keine der Bindungswirkung fähige Feststellung über die aktuelle Fahreignung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung verbunden.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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