Verwaltungsgericht Aachen, 2020-07-08, 4 K 3454/19

4 K 3454/19Tribunal Administrativo8 de jul. de 2020

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Regest

1. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung setzt grundsätzlich voraus, dass (jedenfalls) zum Zeitpunkt der Erteilung die Identität des Ausländers geklärt ist. 2. In der Beantragung eines Passersatzpapiers ist die Einleitung einer vergleichbar konkreten Vorbereitungsmaßnahme zur Abschiebung des Ausländers i. S. d. § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. d AufenthG zu sehen. 3. Die Beantragung eines Passersatzpapiers wird regelmäßig in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, wenn die Abschiebung nur deshalb nicht durchgeführt werden kann, weil der zur Ausreise Verpflichtete nicht über einen Pass oder über Passersatzpapiere verfügt.

Texto completo

Verwaltungsgericht Aachen — 4 K 3454/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-08

Aktenzeichen: 4 K 3454/19

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0708.4K3454.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: AufenthG § 60c Abs 1 Satz 1 Nr 2; AufenthG § 60c Abs 2 Nr 3; AufenthG § 60c Abs 2 Nr 5; AufenthG § 60 Abs 7

Leitsätze

  1. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung setzt grundsätzlich voraus, dass (jedenfalls) zum Zeitpunkt der Erteilung die Identität des Ausländers geklärt ist.

  2. In der Beantragung eines Passersatzpapiers ist die Einleitung einer vergleichbar konkreten Vorbereitungsmaßnahme zur Abschiebung des Ausländers i. S. d. § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. d AufenthG zu sehen.

  3. Die Beantragung eines Passersatzpapiers wird regelmäßig in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, wenn die Abschiebung nur deshalb nicht durchgeführt werden kann, weil der zur Ausreise Verpflichtete nicht über einen Pass oder über Passersatzpapiere verfügt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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