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1 K 373/18.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-07-03, 1 K 373/18.A
1 K 373/18.ATribunal Administrativo3 de jul. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-03
Aktenzeichen: 1 K 373/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0703.1K373.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: ASYLG § 29 Abs. 1 Nr. 2; EMRK Art. 3
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2017 wird mit Ausnahme der in Satz 4 in Ziffer 3.) getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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