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8 K 4002/17•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-07-01, 8 K 4002/17
8 K 4002/17Tribunal Administrativo1 de jul. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-01
Aktenzeichen: 8 K 4002/17
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0701.8K4002.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: AufenthG § 53 Abs 1; AufenthG § 54 Abs 1 Nr 1; AufenthG § 54 Abs 1 Nr 1a; AufenthG § 55 Abs 1 Nr 1; AufenthG § 61 Abs 1c Nr 1
Die Ordnungsverfügung vom 14. Juni 2017 wird aufgehoben, soweit darin der Aufenthalt des Klägers räumlich auf das Gebiet der T. B. beschränkt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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