Verwaltungsgericht Aachen, 2020-02-17, 10 K 1615/18

10 K 1615/18Tribunal Administrativo17 de fev. de 2020

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Regest

Die Gebühren erhebende Behörde hat bei einer Rahmengebühr in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen.

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Verwaltungsgericht Aachen — 10 K 1615/18 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2020-02-17

Aktenzeichen: 10 K 1615/18

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0217.10K1615.18.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: StVZO § 31a Abs. 1 Satz 1; StVG § 6a Abs 1 Nr 1a Abs 2; GebOSt § 6

Leitsätze

Die Gebühren erhebende Behörde hat bei einer Rahmengebühr in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen.

Tenor

Die Kostenfestsetzung in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. März 2018 wird aufgehoben, soweit sie einen Betrag von 23,82 Euro übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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