projetos
VerfGH 76/26.VB-2 und VerfGH 77/26.VB-2•Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-07-14, VerfGH 76/26.VB-2 und VerfGH 77/26.VB-2
VerfGH 76/26.VB-2 und VerfGH 77/26.VB-2Tribunal Constitucional14 de jul. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: VerfGH 76/26.VB-2 und VerfGH 77/26.VB-2
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH76.26VB2UND.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts der YX Rechtsanwalts-GmbH aus L wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
G r ü n d e :
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts der YX Rechtsanwalts-GmbH ist abzulehnen.
Nach § 56 Satz 1 VerfGHG kann dem Beschwerdeführer entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe bewilligt werden. An die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im schriftlichen Individualverfassungsbeschwerdeverfahren sind strenge Anforderungen zu stellen, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint. Das ist entsprechend §§ 114 ff. ZPO der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 - VerfGH 31/21.VB-1, juris, Rn. 22).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bieten aus den nachfolgend genannten Gründen nicht die dafür gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit den Begründungen der angegriffenen Beschlüsse auseinander, wonach sein Rechtsschutzbegehren aus prozessualen Gründen erfolglos geblieben ist und nicht aus den von ihm in seiner Beschwerdebegründung im Wesentlichen thematisierten materiell- bzw. verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.