Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-06-02, VerfGH 56/26.VB-2

VerfGH 56/26.VB-2Tribunal Constitucional2 de jun. de 2026

Abrir fonte

Texto completo

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 56/26.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-02

Aktenzeichen: VerfGH 56/26.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0602.VERFGH56.26VB2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen.

Gründe

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie jedenfalls mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.

Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers hat sich durch Zeitablauf erledigt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, ihm die Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 20. April 2026 per Bild- und Tonübertragung zu gestatten. Dieser Zeitpunkt ist verstrichen.

Ist der zu beurteilende Verfahrensteil oder das zu beurteilende Verfahren abgeschlossen und damit eine Behebung der dort behaupteten Verletzung von beschwerdefähigen Grundrechten nicht mehr möglich, ist ein Interesse an einem nachträglichen Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofs nur ausnahmsweise anzuerkennen. Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht nur noch dann, wenn Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung besteht, im Falle des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, beim Bestehen einer fortdauernden Beeinträchtigung oder im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Februar 2024 - VerfGH 70/22.VB-1, juris, Rn. 42, m. w. N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.