Verfassungsgerichtshof NRW, 2025-05-20, VerfGH 101/24

VerfGH 101/24Tribunal Constitucional20 de mai. de 2025

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Regest

1. Die Ersetzung des Divisorverfahrens mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers durch das Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich nach Rock in § 33 Abs. 2 KWahlG NRW verstößt gegen das Recht auf Chancengleichheit als politische Partei und das Recht auf Gleichheit der Wahl. 2. Diese Änderung des Sitzzuteilungsverfahrens führt zu einer (zusätzlichen) Erfolgswertungleichheit, ohne eine über das Normalmaß hinausgehende Ungleichgewichtigkeit des bisherigen Sitzzuteilungsverfahrens zu beseitigen. Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der (zusätzlichen) Erfolgswertungleichheit fehlt es an einem zwingenden Grund.

Texto completo

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 101/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-20

Aktenzeichen: VerfGH 101/24

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0520.VERFGH101.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Leitsätze

    1. Die Ersetzung des Divisorverfahrens mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers durch das Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich nach Rock in § 33 Abs. 2 KWahlG NRW verstößt gegen das Recht auf Chancengleichheit als politische Partei und das Recht auf Gleichheit der Wahl.
    1. Diese Änderung des Sitzzuteilungsverfahrens führt zu einer (zusätzlichen) Erfolgswertungleichheit, ohne eine über das Normalmaß hinausgehende Ungleichgewichtigkeit des bisherigen Sitzzuteilungsverfahrens zu beseitigen. Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der (zusätzlichen) Erfolgswertungleichheit fehlt es an einem zwingenden Grund.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner das Recht der Antragstellerin auf chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen aus Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 der Landesverfassung und auf Gleichheit der Wahl aus Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 78 Absatz 1 Satz 2 der Landesverfassung dadurch verletzt hat, dass er durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 5. Juli 2024 (GV. NW. S. 443 ff., SGV. NW. 1112) in § 33 Absatz 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) ein neuartiges Verfahren zur Berechnung der Zuteilung von Sitzen bei Kommunalwahlen eingeführt hat.

Die notwendigen Auslagen der Antragstellerin sind vom Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.

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