Verfassungsgerichtshof NRW, 2022-10-18, VerfGH 97/21.VB-1

VerfGH 97/21.VB-1Tribunal Constitucional18 de out. de 2022

Abrir fonte

Regest

1. Ein Bedürfnis für die Zulassung als Beistand gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG besteht nicht, wenn sich der Beteiligte durch einen der in § 17 Abs. 1 oder 2 VerfGHG genannten Bevollmächtigten vertreten lassen kann. 2. Es kann den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzen, wenn das Gericht eine rechtsschutzfreundliche, die Verwerfung als unzulässig nach Möglichkeit vermeidende Auslegung oder Umdeutung eines Rechtsbehelfs nicht erwägt, obwohl dazu vor allem wegen eines vorangegangenen Fehlers des Gerichts Veranlassung bestanden hätte (hier: Verwerfung eines von einem anwaltlich nicht vertretenen Rechtsmittelführers als „Anhörungsrüge“ bezeichneten Rechtsbehelfs gegen einen vom Verwaltungsgericht objektiv willkürlich als unanfechtbar deklarierten Rechtswegverweisungsbeschluss).

Texto completo

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 97/21.VB-1 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-18

Aktenzeichen: VerfGH 97/21.VB-1

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2022:1018.VERFGH97.21VB1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Leitsätze

  1. Ein Bedürfnis für die Zulassung als Beistand gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG besteht nicht, wenn sich der Beteiligte durch einen der in § 17 Abs. 1 oder 2 VerfGHG genannten Bevollmächtigten vertreten lassen kann.

  2. Es kann den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzen, wenn das Gericht eine rechtsschutzfreundliche, die Verwerfung als unzulässig nach Möglichkeit vermeidende Auslegung oder Umdeutung eines Rechtsbehelfs nicht erwägt, obwohl dazu vor allem wegen eines vorangegangenen Fehlers des Gerichts Veranlassung bestanden hätte (hier: Verwerfung eines von einem anwaltlich nicht vertretenen Rechtsmittelführers als „Anhörungsrüge“ bezeichneten Rechtsbehelfs gegen einen vom Verwaltungsgericht objektiv willkürlich als unanfechtbar deklarierten Rechtswegverweisungsbeschluss).

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Prof. Dr. Wieland wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zulassung von Herrn N als Beistand wird abgelehnt.

Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird eingestellt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.