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VerfGH 104/20•Verfassungsgerichtshof NRW, 2022-06-21, VerfGH 104/20
VerfGH 104/20Tribunal Constitucional21 de jun. de 2022
Zu den neben den obersten Landesorganen in Art. 75 Nr. 2 LV erwähnten sonstigen Beteiligten, die im Organstreitverfahren beteiligtenfähig sind, gehören auch politische Parteien, soweit sie geltend machen, die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens verletze ihren durch Art. 21 GG bzw. eigenständig in der Landesverfassung garantierten verfassungsrechtlichen Status. Gebietsverbänden von Parteien, die sich nicht zumindest auf Landesebene erstrecken, fehlt es nach Rang und Funktion an der erforderlichen Vergleichbarkeit zu obersten Landesorganen. Der Ortsverband einer Partei ist im landesrechtlichen Organstreitverfahren daher nicht beteiligtenfähig. Ein Ortsverband einer politischen Partei kann sich auch nicht als Teil des Landesverbandes auf dessen Rechte berufen. Die Norm des § 43 VerfGHG erstreckt die Beteiligtenfähigkeit neben den obersten Landesorganen auch auf die in der Verfassung oder in einer Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe. Diese Erstreckung erfasst indes nach ihrem Wortlaut die in Art. 75 Nr. 2 LV neben den obersten Landesorganen aufgezählten anderen Beteiligten gerade nicht. Auch die Ratio der in § 43 VerfGHG vorgesehenen Prozessstandschaft gebietet nicht ihre Anwendung auf Untergliederungen von politischen Parteien im Verhältnis zur Gesamtpartei bzw. übergeordneten Gebietsverbänden. Der Beitritt eines nach § 45 Abs. 1 VerfGHG Beitrittsberechtigten nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 3 VerfGHG führt nicht zur Zulässigkeit eines durch einen nicht beteiligtenfähigen Antragsteller gestellten Antrags im Organstreitverfahren.
Entscheidungsdatum: 2022-06-21
Aktenzeichen: VerfGH 104/20
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0621.VERFGH104.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Normen: KWahlG NRW § 46b, § 15 Abs. 1 und 2; Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 §§ 6 und 13; LV Art. 75 Nr. 2; VerfGHG § 43
Zu den neben den obersten Landesorganen in Art. 75 Nr. 2 LV erwähnten sonstigen Beteiligten, die im Organstreitverfahren beteiligtenfähig sind, gehören auch politische Parteien, soweit sie geltend machen, die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens verletze ihren durch Art. 21 GG bzw. eigenständig in der Landesverfassung garantierten verfassungsrechtlichen Status.
Gebietsverbänden von Parteien, die sich nicht zumindest auf Landesebene erstrecken, fehlt es nach Rang und Funktion an der erforderlichen Vergleichbarkeit zu obersten Landesorganen. Der Ortsverband einer Partei ist im landesrechtlichen Organstreitverfahren daher nicht beteiligtenfähig.
Ein Ortsverband einer politischen Partei kann sich auch nicht als Teil des Landesverbandes auf dessen Rechte berufen. Die Norm des § 43 VerfGHG erstreckt die Beteiligtenfähigkeit neben den obersten Landesorganen auch auf die in der Verfassung oder in einer Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe. Diese Erstreckung erfasst indes nach ihrem Wortlaut die in Art. 75 Nr. 2 LV neben den obersten Landesorganen aufgezählten anderen Beteiligten gerade nicht. Auch die Ratio der in § 43 VerfGHG vorgesehenen Prozessstandschaft gebietet nicht ihre Anwendung auf Untergliederungen von politischen Parteien im Verhältnis zur Gesamtpartei bzw. übergeordneten Gebietsverbänden.
Der Beitritt eines nach § 45 Abs. 1 VerfGHG Beitrittsberechtigten nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 3 VerfGHG führt nicht zur Zulässigkeit eines durch einen nicht beteiligtenfähigen Antragsteller gestellten Antrags im Organstreitverfahren.
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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