Verfassungsgerichtshof NRW, 2022-01-18, VerfGH 116/21.VB-2

VerfGH 116/21.VB-2Tribunal Constitucional18 de jan. de 2022

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Regest

1. Eine direkt gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Nebenklage erhobene Verfassungsbeschwerde ist regelmäßig mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). 2. Soweit der Zulassungstatbestand des § 395 Abs. 3 StPO betroffen ist, ist die darauf bezogene Zulassungsentscheidung zwar gem. § 396 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO unanfechtbar. Allerdings ist die Nachprüfung dieser Entscheidung im nachfolgenden fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren (hier: Berufung) ebenso wenig offensichtlich ausgeschlossen wie die Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Zulassung als Nebenkläger in der Rechtsmittelinstanz. 3. Soweit der Antrag auf Zulassung der Nebenklage nach § 395 Abs. 1 StPO abgelehnt wurde, gilt die Anordnung der Unanfechtbarkeit in § 396 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO nicht und ist der Zurückweisungsbeschluss mit der Beschwerde anfechtbar.

Texto completo

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 116/21.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-18

Aktenzeichen: VerfGH 116/21.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0118.VERFGH116.21VB2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Leitsätze

  1. Eine direkt gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Nebenklage erhobene Verfassungsbeschwerde ist regelmäßig mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG).

  2. Soweit der Zulassungstatbestand des § 395 Abs. 3 StPO betroffen ist, ist die darauf bezogene Zulassungsentscheidung zwar gem. § 396 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO unanfechtbar. Allerdings ist die Nachprüfung dieser Entscheidung im nachfolgenden fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren (hier: Berufung) ebenso wenig offensichtlich ausgeschlossen wie die Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Zulassung als Nebenkläger in der Rechtsmittelinstanz.

  3. Soweit der Antrag auf Zulassung der Nebenklage nach § 395 Abs. 1 StPO abgelehnt wurde, gilt die Anordnung der Unanfechtbarkeit in § 396 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO nicht und ist der Zurückweisungsbeschluss mit der Beschwerde anfechtbar.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

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