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S 7 AS 1918/23•Sozialgericht Köln, 2023-09-07, S 7 AS 1918/23
S 7 AS 1918/23Tribunal de Seguros Sociais7 de set. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-09-07
Aktenzeichen: S 7 AS 1918/23
ECLI: ECLI:DE:SGK:2023:0907.S7AS1918.23.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 7
Die Klage wird abgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist zum einen der Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Menschen sowie die Übernahme von Reparaturkosten für das Kraftfahrzeug des Klägers streitig.
Der Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende).
Mit Schreiben vom 31.03.2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Menschen seit 2011 zuzüglich 4 Prozent Zinsen.
Mit Schreiben vom 12.05.2023 erklärte der Kläger sein Kraftfahrzeug müsse repariert werden und bat um Mitteilung wie die Kosten von der Beklagten übernommen würden.
Mit Bescheid vom 22.05.2022 lehnte die Beklagte die Übernahme von Kosten einer Kfz-Reparatur ab. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile sowie Bedarfe des täglichen Lebens (§ 20 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II). Die vom Kläger beantragte Sonderleistung sei durch den gewährten Regelbedarf abgedeckt und stelle nach den vorliegenden Unterlagen keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar, so dass eine Übernahme der Kosten nicht möglich sei. Im Übrigen habe der Kläger den Bedarf nicht nachgewiesen. Die Ablehnungsentscheidung beruhe auf §§ 24 Abs. 1 i.V.m. 20 SGB II.
Mit weiterem Bescheid vom 22.05.2022 lehnte die Beklagte einen Mehrbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen ab. Beim Kläger sei der geltend gemachte Mehrbedarf nicht anzuerkennen, weil er diesen Mehrbedarf nicht nachgewiesen habe. Ferner zahle ihm der zuständige Leistungsträger keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches, § 21 Absatz 4 SGB II. Die Entscheidung beruhe auf § 19 SGB II in Verbindung mit § 21 SGB II.
Der Kläger erhob gegen die Ablehnung hinsichtlich der Übernahme der Reparaturkosten Widerspruch mit der Begründung, dass er dadurch wieder sein Gewerbe ausführen könne und die Kosten nicht im Regelsatz enthalten seien.
Hinsichtlich der Ablehnung des Mehrbedarfs für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen erhob er Widerspruch mit der Begründung, ihm stehe der entsprechende Mehrbedarf nach § 2 Abs. 1 SGB IX zu.
Die Beklagte wies beide Widersprüche jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2023 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 04.07.2023.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 22.05.2023 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.06.2023 zu verpflichten, die Kosten für die Reparatur des Kraftfahrzeugs zu übernehmen sowie einen Mehrbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 136 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Gründe, die eine mündliche Verhandlung erfordern, sind nicht ersichtlich und wurden von den Beteiligten auch nicht vorgebracht.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide vom 22.05.2023 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.06.2023 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger somit nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Mehrbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen. Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des SGB XII erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt (§21 Abs. 4 SGB II). Die Norm setzt für die Bewilligung eines Mehrbedarfs voraus, dass diese Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit oder Eingliederungshilfen einem öffentlich-rechtlichen Träger tatsächlich erhalten („erbracht werden“). Nicht bereits der Anspruch auf diese Leistungen oder Hilfen oder bereits deren Bewilligung, sondern erst die tatsächliche Durchführung der Maßnahme löst den Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag aus. Dies folgt auch aus der Regelung des § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II zur Erbringung des Mehrbedarfs während einer angemessenen Übergangszeit nach Beendigung der Maßnahme (Behrend/König in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 (Stand: 21.12.2022), Rn. 54). Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er eine entsprechende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben tatsächlich erhält. Vielmehr hat er lediglich auf seinen Schwerbehindertenausweis hingewiesen. Dieser allein begründet jedoch keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme von Reparaturkosten für sein Kfz. In Betracht käme als Anspruchsgrundlage lediglich § 24 Abs. 1 SGB II. Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der geltend gemachte Bedarf ist bereits nicht von der Regelleistung umfasst. Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Innerhalb der Abteilung 07 der EVS sind Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug nicht erfasst (vgl. zur Problematik Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rn. 51). Hieraus folgt, dass die Aufwendungen für den Erwerb und die Haltung eines Kraftfahrzeugs nicht zu den von der Regelleistung umfassten Bedarfen rechnen. Die wertende Entscheidung, Kosten für ein Kraftfahrzeug nicht als existenznotwendig anzusehen und damit nicht in die Regelleistung einzubeziehen, ist vom BVerfG nicht beanstandet worden (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua -, NJW 2010, 505, Rn. 179). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II ein angemessenes Kraftfahrzeug, für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Aus der gesetzgeberischen Wertung, dass ein Vermögensgegenstand nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss, kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die damit zusammenhängenden Aufwendungen auf der Bedarfsseite berücksichtigt werden müssten (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. November 2010 - L 16 AS 260/10 -, Rn. 28 - 29, juris; BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 63/09 R -, Rn. 15, juris).
Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Aufwendungen für die Reparatur des Kraftfahrzeugs von der Regelleistung umfasst seien, weil sie letztlich aus der Regelleistung bestritten werden müssen, besteht ein Anspruch auf eine darlehensweise Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht, weil es sich jedenfalls nicht um einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt, sondern die allgemeine Mobilität des Klägers auch anderweitig sichergestellt werden kann. Insbesondere ist auf die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel hinzuweisen. Somit ergibt sich auch kein Anspruch des Klägers auf die Gewährung eines Darlehens für Reparaturkosten seines Pkws.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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