Sozialgericht Duisburg, 2024-02-08, S 42 AS 1615/20

S 42 AS 1615/20Tribunal de Seguros Sociais8 de fev. de 2024

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Sozialgericht Duisburg — S 42 AS 1615/20 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2024-02-08

Aktenzeichen: S 42 AS 1615/20

ECLI: ECLI:DE:SGDU:2024:0208.S42AS1615.20.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 42. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger verfolgt mit dieser Klage sein Begehren, einen Zuschuss nach § 16i SGB II für die Beschäftigung seiner Vorstandsvorsitzenden als Arbeitnehmerin zu bekommen.

Der Kläger betreibt in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins das H. mit Sitz in F. und Zweigstelle in T. Der Sitz der Zweigstelle entspricht der Wohnanschrift der Vorstandsvorsitzenden des Klägers - Frau A. -, die gemäß dem Internetauftritt des Klägers ausgebildete Schauspielerin, Tänzerin und seit 2003 ehrenamtliche Leiterin des H. ist. In dieser Funktion übernimmt sie auch Regieaufgaben für das Theater. Zuvor in der Zeit bis März 2019 füllte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Funktion des Kassenwarts des Klägers aus.

Die Vorstandsvorsitzende des Klägers bezieht dauerhaft seit vielen Jahren Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Am 08.04.2019 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung eines Lohnkostenzuschusses zur Teilhabe am Arbeitsmarkt gemäß § 16i SGB II und legte gleichzeitig einen Arbeitsvertrag vor, den der Kläger mit seiner Vorstandsvorsitzenden am 29.04.2019 abgeschlossen hatte, wonach diese beim Kläger eine Tätigkeit als Regisseurin und Intendantin auf unbestimmte Zeit ab dem 01.05.2019 zu einer monatlichen Bruttovergütung von 5500,00 Euro zuzüglich weiterer vermögenswirksamen Leistungen im Umfang von 80 Euro monatlich aufnehmen sollte.

Der Antrag wurde durch schriftlichen Bescheid des Beklagten vom 19.06.2019 abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass Frau A. zwar grundsätzlich die Förderleistungsvoraussetzungen nach § 16 i Abs. 3 S. 1 Nr. 1-4 SGB II erfülle. Jedoch stelle die erstrebte Festanstellung der Frau A. beim Kläger eine inhaltsgleiche zu der von dieser bereits seit 2003 ehrenamtlich ausgeführten Tätigkeit dar. Daher bestehe keine langfristige Perspektive im Hinblick auf eine ungeförderte Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt. Beim Kläger seien im Übrigen auch keine anderen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Frau A. habe bislang durch ihre fehlende Mitwirkung selbst verhindert, dass der Beklagte sie in eine andere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung habe vermitteln können. Im Hinblick auf die Aussicht, aus der ehrenamtlichen Tätigkeit könne eine abhängige Beschäftigung erwachsen, sei Frau A. bereits in der Zeit vom 24.01.2017 bis 16.02.2019 von der Pflicht, sich auf andere Stellen zu bewerben, freigestellt gewesen, ohne dass es jedoch zu der erhofften Beschäftigung gekommen sei.

Der Kläger erhob am 05.07.2019 Widerspruch gegen den Bescheid. Wenige Tage später machte er zudem ein Eilverfahren beim Gericht anhängig mit dem Begehren, den Antragsgegner und hiesigen Beklagten einstweilen zu verpflichten, die beantragte Förderung zu gewähren. Die Fördervoraussetzungen nach § 16i SGB II seien im Falle von Frau A. erfüllt. Es sei dem Antragsgegner in sieben Jahren nicht gelungen, Frau A. in eine anderweitige, ihrem Profil entsprechende Beschäftigung zu vermitteln. Durch das Abwarten der Hauptsache, werde die damals 52-jährige Frau A. aufgrund ihres Alters in keine andere Beschäftigung mehr zu vermitteln sein.

Mit Beschluss vom 06.08.2019 lehnte das Gericht den Antrag mangels Anordnungsgrundes ab. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Beschwerde beim Landessozialgericht Nordrhein Westphalen. Zur Begründung führte er aus, durch die schnelle Entscheidung des Sozialgerichts sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Der Antragsteller beabsichtige die Tätigkeit von Frau A. auszuweiten und könne ohne die Förderung die hiermit verbundenen Reisekosten der Frau A. nicht decken.

Mit Beschluss vom 30.12.2019 wies das LSG die Beschwerde des hiesigen Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 06.08.2019 als unbegründet ab. Weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch seien glaubhaft gemacht. Es bestünden bereits Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16i SGB II, denn es sei schon fraglich, ob der Antragsteller (hiesiger Kläger) überhaupt „Arbeitgeber“ im Sinne des Gesetzes sei. Im Übrigen seien aber auch keine Ermessensfehler des Antragsgegners ersichtlich. Auch eine Ermessensreduzierung „auf null“ sei nicht ersichtlich. In Bezug auf die fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes schloss sich das LSG der Argumentation des SG an.

Am 21.01.2020 erging ein Widerspruchsbescheid des Beklagten mit dem dieser den Widerspruch des Klägers vom 08.07.2019 gegen den Ablehnungsbescheid vom 17.06.2019 als unbegründet zurückwies. Der Kläger sei kein Arbeitgeber im vom Gesetz geforderten Sinne. Zudem erfülle das Arbeitsverhältnis auch nicht die Vorgaben, auf eine Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit angelegt zu sein, sodass der Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittel- bis langfristig ermöglicht werde.

Hiergegen hat der Kläger am 04.05.2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger aus, das vereinbarte Entgelt sei sachgerecht. Die wirtschaftliche Situation des Klägers spiele für die Voraussetzungen des § 16i SGB II keine Rolle.

Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 04.05.2020,

den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 17.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2020, dem Antrag des Klägers auf Förderung gem. § 16 Abs. 1 SGB II zu Gunsten von Frau X. A. ab dem 01.07.2019 zu entsprechen.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 26.06.2020,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf den Inhalt der Widerspruchsentscheidung sowie auf den Beschluss des LSG NRW.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese waren Gegenstand der Entscheidung.

II.

  1. Über die Klage konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten erklärten mehrfach ausdrücklich ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid.

  2. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (i) aber unbegründet (ii).

Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt. SGG i.V.m. § 56 SGG statthafte Klage ist im Übrigen auch zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Klagefrist nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGG erhoben worden. Maßgeblich ist nach § 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGG die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides für den Beginn des Fristenlaufs. Der Widerspruchsbescheid erreichte den Verfahrensbevollmächtigten ausweislich seines Posteingangsstempels am 03.04.2020. Damit endete die Einmonatsfrist mit Ablauf des 04.05.2020, da der 03.05.2020 ein Sonntag war. Eine frühere Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten und damit eine frühere rechtswirksame Bekanntgabe konnte der Beklagte im Klageverfahren nicht nachweisen. Alleine auf die Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten kommt es auch an, denn dieser hatte sich auch bereits im Widerspruchsverfahren für den Kläger durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht legitimiert (vgl. § 7 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 85 Abs. 3 S. 2 SGG).

  1. Die Klage ist unbegründet.

Bereits der Tatbestand des § 16i SGB II ist nicht erfüllt. § 16i SGB II regelt in seinem Abs. 1:

Zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt können Arbeitgeber für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen.

Inwieweit der Kläger die Voraussetzungen des Arbeitgeberbegriffs erfüllt wurde vom LSG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angezweifelt, im Ergebnis jedoch offengelassen (vgl. Beschluss des LSG NRW v. 30.12.2019 - L 19 AS 1516/19 B ER). Das Gericht neigt dazu hier einer weitverstandenen Auffassung des Arbeitgeberbegriffs zu folgen. Der Begriff des Arbeitgebers entspringt dem Zivilrecht. Dem § 611a BGB können seine Voraussetzungen entnommen werden. Eine Begrenzung nach Unten im Hinblick auf den Umfang der Tätigkeit ist nicht geregelt. Es ist also nicht vorausgesetzt, dass erst bei mehreren Arbeitnehmern oder nach einer gewissen Dauer der Tätigkeit die Arbeitgebereigenschaft anzunehmen ist. Dies liefe auch dem Zweck des Arbeitsrechtes zuwider, da sich so bei dem ersten Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht an die Einhaltung der zu seinem Schutz geregelten Vorschriften zwingen könnte.

Vielmehr steht als zentrales Merkmal im Arbeitsrecht die Weisungsbefugnis im Vordergrund. Diese kann im Verhältnis Vorstand zu Frau A. wohl noch angenommen werden - wenngleich sie als Vorstandsvorsitzende des Klägers nur schwer von diesem im Hinblick auf die Erteilung von Weisungen zu trennen ist.

Am Ende kann jedoch die Arbeitgebereigenschaft vom nun erkennenden Gericht ebenfalls dahingestellt bleiben. Denn es fehlt bei Frau A. eindeutig am Merkmal eines zugewiesenen Leistungsempfängers. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist eine Förderung erst und nur möglich, für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die das Jobcenter zugewiesen hat. Die Zuweisung an den Arbeitgeber ist Tatbestandsvoraussetzung für die Förderung und wird nicht etwa durch den Abschluss des Arbeitsvertrages ersetzt (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. August 2023 - L 3 AS 458/22 -, juris Rn. 58 ff.). Im Vorfeld der Entscheidung über den Förderantrag muss also der Leistungsträger durch die Zuweisungsentscheidung zu erkennen geben, dass gerade dieser Arbeitnehmer zur Verrichtung der geförderten Arbeiten herangezogen werden soll. Das Zuweisungsverfahren ist dem Verfahren über die Förderung zwingend vorgelagert. Ohne eine Zuweisung kann auch keine Förderung erfolgen. So hat es auch bereits das LSG Sachsen entschieden (aaO). Dort heißt es,

§ 16i SGB II sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Adressat des Zuweisungsbescheides nach § 16i Abs. 3 SGB II, welcher ein Verwaltungsakt ist (vgl. Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [5. Aufl., 2020, Stand: 3. Januar 2023], § 16i Rdnr.62; Schön, in: Münder/Geiger, SGB II [7. Aufl., 2021], § 16i Rdnr. 7; Stölting, a. a. O., § 16i Rdnr. 33); Voelzke, a. a. O., § 16i Rdnr. 30; so zur Zuweisung nach § 16d Abs. 1 Satz 1 SGB II [Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung]: Sächs. LSG, Urteil vom 4. April 2019 - L 3 AS 351/18 -, juris Rdnr. 51) ist der geförderte Arbeitnehmer (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020 - L 7 AS 162/20 B ER - juris Rdnr. 13; Harks, a. a. O.; Schön, a. a. O.; Stölting, a. a. O., § 16i Rdnr. 34; Voelzke, a. a. O.). Der Leistungsträger trifft mit ihm eine Regelung hinsichtlich aller die Förderbedürftigkeit des Arbeitnehmers betreffenden Umstände. Zudem trifft er durch die Zuweisung die Auswahlentscheidung, dass gerade dieser Arbeitnehmer zur Verrichtung der geförderten Arbeiten herangezogen werden soll, und regelt die Dauer seiner Zuweisung. Die Zuweisung führt zu keinem Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Arbeitgeber. Es handelt sich um eine besondere Form der Arbeitsvermittlung, um ein konkretes Vermittlungsangebot des SGB II Leistungsträgers (BT-Drs. 17/6277,117). Die Zuweisung begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Arbeitgeber. Der Zuweisungsbescheid ist lediglich eine Voraussetzung für die Förderung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Arbeitgeber und führt zu keinem Kontrahierungszwang (vgl. Harks, a. a. O.,§ 16i Rdnr.60; Voelzke, a. a. O., § 16i Rdnr. 31; Stölting, a. a. O., § 16i Rdnr. 32, 35). Adressat des Zuweisungsbescheides ist daher allein die leistungsberechtigte Person. Folglich ist auch allein der Arbeitnehmer berechtigt, Klage auf Zuweisung zu erheben.“

Dem schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Die Zuweisung hat ausweislich des Inhalts der Verwaltungsakten nicht stattgefunden. Im Widerspruchsbescheid heißt es insoweit, „Weiterhin wird nur die Beschäftigung eines zugewiesenen Arbeitnehmers gefördert. Zugewiesen werden kann nur, wer die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt. Frau A. erfüllt zwar die persönlichen Voraussetzungen als Langzeitarbeitslose, vor Beginn einer Zuweisung verlangt Absatz 3 Satz 2 regelmäßig eine mindestens zweimonatige ganzheitliche Unterstützung. Ziel der zweimonatigen Unterstützungsphase ist es, die besonders arbeitsmarktfernen Leistungsberechtigten auf das Arbeitsverhältnis und die damit einhergehenden Veränderungen ihrer Lebenssituation vorzubereiten und dadurch die Integrationschancen zu erhöhen […] Zum anderen war es der Arbeitsvermittlerin von Frau A. nicht möglich, eine gemäß § 16i Abs. 3 S. 2 SGB II im Regelfall ganzheitliche Unterstützung vorab anzubieten. Auf den Versuch der Arbeitsvermittlerin hin, ein anderes Angebot des Jobcenters wahrzunehmen, verweigerte Frau A. die Unterschrift einer beiderseitigen Eingliederungsvereinbarung… “ Unabhängig davon, ob die Zuweisung zu Recht oder Unrecht nicht gewährt wurde, hat eine solche jedenfalls nicht stattgefunden. Im Übrigen sei jedoch angemerkt, dass auch im Hinblick auf den vereinbarten Lohn erhebliche Zweifel des Gerichts bestehen, ob es sich bei der der Klage zugrundeliegenden Tätigkeit um eine solche handelt, die nach § 16i SGB II gefördert werden kann.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Das Verfahren war erfolglos.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

  • von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

V.

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