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S 35 SO 138/22•Sozialgericht Detmold, 2023-04-18, S 35 SO 138/22
S 35 SO 138/22Tribunal de Seguros Sociais18 de abr. de 2023
Die Behörde hat gegenüber dem Leistungsberechtigten grundsätzlich zu gewährleisten, dass ihre Abläufe so organisiert sind, dass eine Bescheidung eines Widerspruchs innerhalb der dreimonatigen Frist des § 88 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGG erfolgen kann. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Widerspruchs liegt dann nicht vor, wenn bei der Behörde dauerhaft eine unzureichende sachliche oder personelle Ausstattung vorliegt und eine zeitgerechte Erledigung deshalb nicht möglich ist.
Entscheidungsdatum: 2023-04-18
Aktenzeichen: S 35 SO 138/22
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2023:0418.S35SO138.22.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 35. Kammer
Die Behörde hat gegenüber dem Leistungsberechtigten grundsätzlich zu gewährleisten, dass ihre Abläufe so organisiert sind, dass eine Bescheidung eines Widerspruchs innerhalb der dreimonatigen Frist des § 88 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGG erfolgen kann. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Widerspruchs liegt dann nicht vor, wenn bei der Behörde dauerhaft eine unzureichende sachliche oder personelle Ausstattung vorliegt und eine zeitgerechte Erledigung deshalb nicht möglich ist.
Der Beklagte wird verurteilt, über den am 31.05.2021 eingelegten Widerspruch zu entscheiden.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
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