projetos
S 35 AS 441/22 ER•Sozialgericht Detmold, 2022-07-01, S 35 AS 441/22 ER
S 35 AS 441/22 ERTribunal de Seguros Sociais1 de jul. de 2022
1. Das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für die Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes fehlt im Falle der nach § 77 SGG zu beachtenden Bestandskraft des angegriffenen Verwaltungsakts dann ausnahmsweise nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheids nach § 44 SGB X unzweifelhaft vorliegen und der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. 2. Eine Entziehung oder Versagung nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II setzt nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II zwingend die Antragstellung durch den für die Leistungsbewilligung nach dem SGB II zuständigen Leistungsträger voraus. 3. Die Voraussetzungen für eine Versagungsentscheidung nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II sind im Falle einer Ablehnungsentscheidung nach § 1 Abs. 3 UhVorschG nicht erfüllt. Bei § 1 Abs. 3 UhVorschG handelt es sich um eine Sonderregelung, die in ihrem Anwendungsbereich den Rückgriff auf § 66 SGB I ausschließt.
Entscheidungsdatum: 2022-07-01
Aktenzeichen: S 35 AS 441/22 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2022:0701.S35AS441.22ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 35. Kammer
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab dem 02.06.2022 bis zum 30.09.2022 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe – ohne Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsvorschusses in Höhe von insgesamt 590,00 Euro – zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 4/6 zu tragen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.