projetos
S 24 KR 723/17•Sozialgericht Detmold, 2021-11-25, S 24 KR 723/17
S 24 KR 723/17Tribunal de Seguros Sociais25 de nov. de 2021
1. Eine Rechnungskorrektur ist nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 PrüfvV 2014 ausgeschlossen, wenn sie vor Einleitung des MDK-Prüfverfahrens vorgenommen wurde. Denn zu diesem Zeitpunkt ist der sachliche Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 Satz 1 PrüfvV 2014 noch nicht eröffnet. 2. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 SGB V folgt, dass für die Annahme einer Wirtschaftlichkeit der Gabe von ATK deren Überlegenheit gegenüber PTK auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen sein muss. Solche fundierten wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen bisher nicht vor, sodass beide Produkte als gleichwertig anzusehen sind. 3. Die Entscheidung, ob ATK vor PTK vorrangig ist, ist im Wege einer konkret-individuellen Prüfung des jeweiligen Einzelfalles zu ermitteln. Im Rahmen dieser Prüfung sind Stellungnahmen von fachkundigen Stellen, wie dem Paul-Ehrlich-Institut, zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2021-11-25
Aktenzeichen: S 24 KR 723/17
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2021:1125.S24KR723.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Kammer
Eine Rechnungskorrektur ist nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 PrüfvV 2014 ausgeschlossen, wenn sie vor Einleitung des MDK-Prüfverfahrens vorgenommen wurde. Denn zu diesem Zeitpunkt ist der sachliche Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 Satz 1 PrüfvV 2014 noch nicht eröffnet.
Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 SGB V folgt, dass für die Annahme einer Wirtschaftlichkeit der Gabe von ATK deren Überlegenheit gegenüber PTK auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen sein muss. Solche fundierten wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen bisher nicht vor, sodass beide Produkte als gleichwertig anzusehen sind.
Die Entscheidung, ob ATK vor PTK vorrangig ist, ist im Wege einer konkret-individuellen Prüfung des jeweiligen Einzelfalles zu ermitteln. Im Rahmen dieser Prüfung sind Stellungnahmen von fachkundigen Stellen, wie dem Paul-Ehrlich-Institut, zu berücksichtigen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.831,50 € nebst 2 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.