Sozialgericht Dortmund, 2026-06-08, S 105 P 594/26 ER

S 105 P 594/26 ERTribunal de Seguros Sociais8 de jun. de 2026

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Sozialgericht Dortmund — S 105 P 594/26 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-08

Aktenzeichen: S 105 P 594/26 ER

ECLI: ECLI:DE:SGDO:2026:0608.S105P594.26ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 105. Kammer

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 08.05.2026 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird endgültig auf 560.112,18 EUR festgesetzt.

Gründe

Sozialgericht Dortmund

Az.: S 105 P 594/26 ER

Beschluss

In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Antragsteller

Proz.-Bev.:

gegen

Landesverbände der Pflegekassen in Westfalen-Lippe c/o KNAPP-SCHAFT,

Antragsgegnerin

Proz.-Bev.:

hat die 105. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 08.06.2026 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht A, beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers vom 08.05.2026 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird endgültig auf 560.112,18 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Streit steht in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, ob die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragsteller vom 17.04.2026 gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 17.03.2026, mit welchem die Antragsgegnerin den am 05.05.2008 geschlossenen Versorgungsvertrag mit der Antragstellerin gemäß § 72 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) gekündigt haben, anzuordnen ist.

Der Antragsteller betreibt unter der Geschäftsbezeichnung „B“ (im Folgenden: B) einen Pflegedienst in der Form eines Einzelunternehmens.

Die B wurde in den vergangenen Jahren mehrfach durch den Medizinischen Dienst (im Folgenden: MD) geprüft (siehe die Prüfberichte des MD vom 24.10.2022, vom 02.04.2024, vom 23.09.2025 und vom 23.01.2026 sowie den Maßnahmenbescheid vom 27.04.2024)

und wiederholt dazu aufgefordert, die vorhandenen Missstände zu beseitigen. Trotz der Zusage des Antragstellers mit Schreiben vom 19.09.2024, die festgestellten Defizite zu beseitigen, lagen die Missstände weiterhin vor.

Auf die Anhörung vom 28.01.2026 erfolgte keine Reaktion des Antragstellers.

Die Antragsgegnerin kündigte schließlich den Versorgungsvertrag mit Bescheid vom 17.03.2023 außerordentlich zum 20.03.2026, hilfsweise fristgerecht. Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf die wiederholten mangelhaften Qualitätsprüfung, die über Jahre trotz diverser Maßnahmebescheide nicht behoben worden seien (wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 17.03.2026 verwiesen)

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Anfechtungsklage vom 17.04.2026, bei der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen S 105 P 486/26 anhängig, erhoben.

Mit Schriftsatz vom 08.05.2026, hat der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnungbeantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 17.04.2026 gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 17.03.2026 anzuordnen.

Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor:

Die von den Antragsgegnern ausgesprochene außerordentliche Kündigung sei rechtswidrig. Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB XI könne der Versorgungsvertrag von den Landesverbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt werden, dass ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar sei. Die Kündigung sei nicht von allen Landesverbänden der Pflegekassen ausgesprochen worden, weshalb sie schon formell rechtswidrig sei.

Ferner läge ein fristloser Grund für die Kündigung des Versorgungsvertrages nicht vor.

Schließlich überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da die Kündigung existenzbedrohend sei. Es sei inzwischen über das Vermögen der Antragstellerin beim Amtsgericht Essen ein Insolvenzverfahren anhängig (Az.: 161 IN 61/26).

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17.04.2026 gegen den Bescheid der Antragsgegner vom 17.03.2026 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält die ausgesprochene Kündigung für rechtmäßig. Das Einvernehmen der übrigen Landesverbände der Pflegekassen zu den Kündigungen sei - entsprechend der üblichen Praxis - vorab intern eingeholt worden. Im Übrigen hätten sich die Landesverbände der Pflegekassen in NRW im Jahr 2022 gegenseitig zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 SGB XI bevollmächtigt. Auch sei das Einvernehmen zu den Kündigungen vom Sozialhilfeträger des Kreises Recklinghausen am 02.03.2026 eingeholt worden. Ferner sei die fristlose Kündigung nach § 74 Abs. 2 SGB XI materiell rechtmäßig. Eine Weiterführung des Vertrages sei entgegen der Auffassung des Antragsstellers vorliegend nicht zumutbar, da eine gröbliche Pflichtverletzung vorliege. Das Vollzugsinteresse überwiege daher das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin die beigezogen waren, Bezug genommen.

II.

Der Antrag vom 08.05.2026, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 17.04.2026 gegen den Bescheid der Antragsgegner vom 17.03.2026 ist gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft und zulässig (1.).

In der Sache ist der Antrag unbegründet, weil gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, dass die Interessen des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheides ausnahmsweise überwiegen (2.).

Zu 1.:

Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Ein solcher Fall liegt hier vor.

Statthafte Klageart gegen die Kündigung des Versorgungsvertrages ist die Anfechtungsklage gemäß § 54 SGG (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.01.2017 - L 15 P 47/16 B ER).

Es findet kein Vorverfahren statt und die Klage hat keine aufschiebende Wirkung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit §§ 74 Abs. 3 Satz 2, 73 Abs. 2 Satz 2 SGB XI.

Zu 2.:

Der Antrag ist unbegründet.

Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist, dass die Interessen des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheides ausnahmsweise überwiegen. Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt damit auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse der Antragstellerin am Nichtvollzug des Verwaltungsaktes und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Wertung der §§ 74 Abs. 3 Satz 2, 73 Abs. 2 Satz 2 SGB XI zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kündigung bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere Interessen überwiegen (vergleiche zur Problematik: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 13. Auflage 2020, § 86b SGG, Rn. 12 c).

Dies zugrunde gelegt ist ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellbar. Weder ergibt sich aus ihrem Vortrag bisher eine hinreichende Erfolgsaussicht in der Sache (Anordnungsanspruch), noch ist jedenfalls eine Dringlichkeit der Entscheidung hinreichend glaubhaft gemacht (Anordnungsgrund).

Nach summarischer Prüfung, in die die Vielzahl der vorgelegten Unterlagen einbezogen worden ist, konnte die Kammer jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der außerordentlichen, wie auch der hilfsweise ausgesprochenen fristgerechten Kündigung vom 17.03.2026 erkennen.

Die Kündigung ist nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig erfolgt.

Die Landesverbände der Pflegekassen handeln bei der Kündigung eines Versorgungsvertrages in Form gleichlautender, nach außen hin in einem Bescheid zusammengefasster Verwaltungsentscheidungen (gebündelter Verwaltungsakt mehrerer Behörden) bzw. es ergeht durch die Landesverbände nur ein gemeinsamer Verwaltungsakt.

Weder eine Unterschrift aller Landesverbände noch die Beifügung von Vollmachten, Beschlüssen oder Sitzungsprotokollen sind erforderlich und wären auch praxisfremd. Vielmehr reicht es, dass - wie hier erfolgt - alle Landesverbände im Briefkopf aufgenommen werden und ausweislich des ausdrücklichen Wortlautes der Bescheid im Namen aller Landesverbände ergeht. Darüber hinaus reicht es aus, dass das Einvernehmen der übrigen Landesverbände der Pflegekassen zu den Kündigungen vorab intern eingeholt wird.

Im Übrigen haben sich die Landesverbände der Pflegekassen in NRW im Jahr 2022 gegenseitig zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 SGB XI bevollmächtigt. Der Federführer ist demnach berechtigt, die Kündigung im Namen aller Landesverbände der Pflegekassen auszusprechen.

Vor der Kündigung ist die Antragstellerin am 28.01.2026 auch ordnungsgemäß angehört worden. Das Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger wurde hergestellt. Die Kündigung, die vorliegend durch Bescheid vom 1. März 2021 erfolgt ist, genügt auch der Schriftform gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB XI.

Auch die materiell-rechtlichen Anforderungen des § 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XI sind erfüllt.

Nach § 74 Abs. 1 kann der Versorgungsvertrag von den Landesverbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, dass ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Das gilt nach Satz 2 insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Das gleiche gilt nach Satz 3, wenn dem Träger eines Pflegeheimes nach den heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb des Heimes untersagt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Ob eine Pflichtverletzung gröblich im Sinne des § 74 Abs. 2 SGB XI ist, beurteilt sich nach dem Gewicht der verletzten Pflicht und der Dauer und Intensität der Pflichtverletzung. Selbst einmalige Pflichtverletzungen können gröblich sein, wenn sie intensive Schäden nach sich ziehen; umgekehrt kann die Gröblichkeit selbst bei häufig auftretenden Pflichtverletzungen fehlen, wenn diese von insgesamt nur geringer Intensität sind. Für die Frage der Gröblichkeit der Pflichtverletzung ist maßgeblich, welchen Stellenwert die verletzte Pflicht hat. Einen Vergleichsmaßstab für die gebotene Abwägung bieten die in § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB XI aufgeführten Regelbeispiele: So wird im Gesetz als Beispiel für das Vorliegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung der Fall erwähnt, dass ein betreuter Pflegebedürftiger infolge einer Pflichtverletzung zu Schaden kommt. Weiter wird als gröbliche Pflichtverletzung auch der Fall angesehen, dass die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet (S.Schmidt,beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 15.02.2026, § 74 Rn. Kasseler 26-28).

Daran gemessen ist für die Kammer hinreichend ein gröbliches Fehlverhalten gegenüber den Pflegebedürftigen und den Kostenträgern glaubhaft gemacht und ein Festhalten an dem Versorgungsvertrag nicht mehr zumutbar.

Denn nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller seine gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen und deren Kostenträgern derart gröblich verletzt hat, dass ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Vor dem Hintergrund der aktenkundig kontinuierlich schlechten Prüfergebnisse, des seit Jahren fehlenden Willens zur Mitarbeit seitens des Antragstellers sowie der schlechten Prognose überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers deutlich.

Zwar sind ausweislich der Ausführungen des Antragstellers keine konkreten Schädigungen oder Mängel bei Pflegebedürftigen festgestellt worden. Dies ist aber auch dem Umstand geschuldet, dass der MD ausweislich seiner Prüfberichte vom 23.09.2025 und vom 23.01.2026 Pflegebedürftige nicht in die Begutachtung einbeziehen konnte. Die Prüfberichte vom 24.10.2022 und vom 02.04.2024 geben jedoch Hinweise auf bestehende riskante und konkrete Defizite. So heißt es in den zuvor genannten Prüfberichten*:*

Es konnte festgestellt werden, dass die Einrichtung mit den pflegerischen Problemen und Risiken der in die Stichprobe einbezogenen versorgten Personen nicht sachgerecht umgeht. Diese Aspekte werden fast immer unzureichend in den Pflegedokumentationen dargestellt. Insbesondere in den Bereichen Mobilität mit Sturzrisiko, Dekubitusgefahr, Urininkontinenz sowie Körperpflege bestehen noch deutliche Verbesserungspotentiale. So konnte festgestellt werden, dass in allen Fällen der notwendige Pflegeprozess sich in den Pflegedokumentationen nicht widerspiegelt.“

Im Prüfbericht vom 24.10.2022 werden für den Bereich des Hygienemanagements lediglich 1 von 5 Kriterien als erfüllt angesehen. Auch wird darauf verwiesen, dass „im Pflegedienst […] nach wie vor kein angemessenes Hygienemanagement erkennbar“ sei. Mit Prüfbericht vom 02.04.2024 stellt der MD dann fest, dass 0 von 5 Kriterien erfüllt sind. Diese Bewertung wird nochmal unterstrichen durch die Feststellung, dass es „im Pflegedienst […] kein angemessenes Hygienemanagement“ gibt. Der Antragsteller hat zwar mit Schreiben vom 19.09.2024 eine Beseitigung der Missstände in Aussicht gestellt und die Antragsgegnerin die Umsetzung entsprechender Maßnahmen mit Bescheid vom 27.09.2024 angemahnt. Jedoch wurden die angemahnten Maßnahmen nicht umgesetzt, wie sich aus den Prüfberichten vom 23.09.2025 und 23.01.2026 ergibt. Dort wurden die Maßnahmen erneut als nicht erfüllt dokumentiert.

Im Prüfbericht vom 23.01.2026 heißt es:

a. Verfahrensanweisungen zur Desinfektion und dem Umgang mit Sterilgut werden auf Nachfrage nicht vorgelegt. b. Verfahrensanweisungen zur Reinigung und Ver- und Entsorgung kontagiöser oder kontaminierter Gegenstände werden auf Nachfrage nicht vorgelegt. c. Die Durchführung geeigneter Hygienemaßnahmen ist nicht nachvollziehbar. Überprüfungen haben nicht nachvollziehbar stattgefunden. Es zeigen sich im Prüfverlauf starke hygienische Defizite: Die Dokumentationsmappe der versorgten Person, die einem Besuch zunächst telefonisch zugesagt hat, liegt in der Einrichtung. Sie ist grob mit diversen Flecken offensichtlich unterschiedlicher Herkunft verschmutzt und defekt, verströmt beim Öffnen einen unangenehmen Schimmel-Geruch. Im Hausflur sind zahlreiche Kartons des Pflegedienstes nahezu raumhoch übereinandergestapelt. Es besteht deutlicher Schimmelgeruch. Die eigentlichen Büroräumlichkeiten befinden sich im ersten Obergeschoss. In den Geschäftsräumen ist Schimmelgeruch sowie weiterer undefinierbarer Geruch wahrnehmbar. Die Prüfung findet überwiegend im Besprechungsraum der Einrichtung statt. Hier befindet sich eine Küchenzeile, ein Fliegenfänger mit unzähligen toten Fliegen hängt an der Decke. Auf der Oberseite des Schrankes, der Handschuhe und Desinfektionsmittel enthält, liegt lose verstreuter Vogelsand und eine Packung Vogelfutter. Ein an der Küchenzeile hängendes Geschirrtuch ist optisch stark verschmutzt. Gesehen werden zwei weitere Büroräume. Alle Räumlichkeiten sind stark unaufgeräumt. Auf Schreibtischen, auf dem Boden und einer Fensterbank liegen diverse offensichtlich ungeordnete Papierstapel, die u.a. Rechnungen an die Kassen, Leistungsnachweise, private Post, Werbeprospekte enthalten. Der Fußboden ist mit unterschiedlichen Flecken verschmutzt und weist zahlreiche Tannennadeln auf. Die Polster der zur Verfügung stehenden Stühle sind teilweise befleckt. Die stellvertretende verantwortliche Pflegefachkraft erklärt, die angesprochenen Geruchsbelästigungen aus persönlichen Gründen nicht wahrnehmen zu können. Das T-Shirt der verantwortlichen Pflegefachkraft ist im Brustbereich deutlich befleckt. Es besteht ein unangenehmer Körpergeruch. Die Rückseite der deutlich übergroßen Hose ist insbesondere im Gesäßbereich stark befleckt. Die Schuhe der verantwortlichen Pflegefachkraft sind stark verschmutzt. Vorgelegt wird der "Schulungsnachweis Richtige Händedesinfektion" vom 23.08.2024, seither erfolgte angabegemäß keine Schulung. Für eine nach der Schulung eingestellte Mitarbeitende kann auf Nachfrage kein Schulungsnachweis oder Einarbeitungsnachweis vorgelegt werden.“

Aus den Unterlagen der Antragsgegnerin ergeben sich damit eindeutig, dass gerade vor dem Hintergrund der bestehenden hygienischen Mängel eine konkrete Gefahr für die Pflegebedürftigen besteht. Daneben bestehen weitere Mängel wie sich den Prüfberichten des MD entnehmen lässt.

In der Gesamtschau dieser Pflichtverstöße ist die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den Antragsgegnerin nicht zumutbar.

Ob das Festhalten am Vertrag zumutbar ist, bestimmt sich danach, wie sehr die Pflichtverletzungen das für die Fortsetzung der Vertragsbeziehungen unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen Antragsgegnerin und Antragsteller zerstört haben. Die fristlose Kündigung hat nicht strafenden Charakter, sondern dient dazu, für die Zukunft die grundlegenden Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Versorgungssystems sicherzustellen. Maßgeblich ist, ob die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung zukunftsorientiert beurteilt wurde. Daran bestehen keine ernstlichen Zweifel, gerade vor dem Hintergrund der kontinuierlich schlechten Prüfergebnisse, des fehlenden Willens zur Mitarbeit sowie der schlechten Prognose.

Die Abwägung der Antragsgegnerin in diesem Sinne ist nicht zu beanstanden. Die dargestellten Pflichtverletzungen, insbesondere der Umgang mit den Pflegebedürftigen bzw. der Hygiene, wiegen derart schwer, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Das Vertrauen in die zuverlässige und vertrags- sowie gesetzeskonforme Versorgung der Pflegebedürftigen ist nachhaltig erschüttert.

Dem gesamten Schriftverkehr ist nach Auffassung der Kammer keine Haltung und Bereitschaft des Antragstellers zu entnehmen, die den Antragsgegnerin Anlass zu der Erwartung geben könnte, dass bei entsprechenden Anstrengungen diese wieder die gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen erfüllen könnte. Dies ist aber Voraussetzung bei der Abwägung, ob die Kündigung vermieden werden könnte.

Liegen somit die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vor, kann diese von den Landesverbänden der Pflegekassen ausgesprochen werden. Es handelt sich um einen Fall des intendierten Ermessens, bei dem das Gesetz ein bestimmtes Ergebnis nahelegt, sodass dann, wenn die Behörde diesen Regelfall durchsetzen will, es keiner Abwägung von Ermessensgesichtspunkten und deshalb auch keiner näheren Begründung bedarf. Bei gröblichen Pflichtverletzungen, die ein Festhalten am Versorgungsvertrag, wie vorliegend, unzumutbar erscheinen lassen, wird daher nur in Ausnahmefällen, eine Ermessensausübung dazu führen können, dass von dem gesetzlich intendierten Regelfall abgesehen werden kann. Anhaltspunkte für solche Ausnahmefälle sind vorliegend nicht ersichtlich.

Die fristlose Kündigung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Der Antrag war abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Auf anliegende Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 63, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert ist im Falle der Kündigung eines Versorgungsvertrages anhand des dreifachen erwarteten Jahresumsatzes festzusetzen (BSG, Urteil vom 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R; LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 03.01.2017 - L 15 P 47/16 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 12.10.2011 - L 2 P 41/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2012 - L 27 P 29/12 B ER). Vorliegend hat der Antragsteller im Hauptsacheverfahren S 105 P 486/26 einen Jahresumsatz von 186.704,26 EUR angegeben. Damit ergibt sich ein Streitwert von 560.112,18 EUR. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt zwar eine Reduzierung des Streitwertes mit Blick auf eine zunächst einstweilen angestrebte Fortgeltungsdauer in Betracht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2010 - L 27 P 36/09 B). Indes kommt eine derartige Begrenzung vorliegend nicht in Betracht. Vielmehr ist der Antrag der Antragstellerin auf Außervollzugsetzung der Kündigung des Versorgungsvertrages für die Zeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen diese und damit auf einen aller Voraussicht nach mehr als drei Jahre umfassenden Zeitraum und während dieser Zeit auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

  • von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.

Gegen die endgültige Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerde-gegenstandes 300 € übersteigt (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Beschwerde ist innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses bei dem

Sozialgericht Dortmund,

Ruhrallee 1-3,

44139 Dortmund,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wer-den. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,

Zweigertstraße 54,

45130 Essen

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

  • von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

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