Sozialgericht Dortmund, 2026-05-29, S 18 U 651/22

S 18 U 651/22Tribunal de Seguros Sociais29 de mai. de 2026

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Regest

Für die Berechnung des Regelentgelts ist das vom Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelte verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Bei der Beestimmung des Bemessungszeitraums kommt es auf die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit unabhängig von einer ärztlichen Bescheinigung an. Das Bestehen durchgehender Arbeitsunfähigkeit ist eine tatsächliche und keine leistungsrechtliche Frage, die an das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung geknüpft werden müsste.

Texto completo

Sozialgericht Dortmund — S 18 U 651/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-29

Aktenzeichen: S 18 U 651/22

ECLI: ECLI:DE:SGDO:2026:0529.S18U651.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB VII; § 47 Abs. 2 SGB V

Leitsätze

Für die Berechnung des Regelentgelts ist das vom Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelte verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde.

Bei der Beestimmung des Bemessungszeitraums kommt es auf die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit unabhängig von einer ärztlichen Bescheinigung an. Das Bestehen durchgehender Arbeitsunfähigkeit ist eine tatsächliche und keine leistungsrechtliche Frage, die an das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung geknüpft werden müsste.

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16.06.2021 unter Einbeziehung der Zahlungen der Siemens-Betriebskrankenkasse vom 26.08.2021, 07.09.2021 und 13.09.2021 - soweit es sich um Verletztengeldleistungen handelt - in der Fassung des Bescheides vom 14.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2022 verurteilt, der Klägerin wegen der Folgen der BK 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung Verletztengeld unter Berücksichtigung des Arbeitsentgeltes aus dem Monat Februar 2021 zu leisten.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

Sozialgericht Dortmund

Az.: S 18 U 651/22

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

Proz.-Bev.:

gegen

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Beklagte

hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 29.05.2026 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht A sowie die ehrenamtliche Richterin B und die ehrenamtliche Richterin C für Recht erkannt:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16.06.2021 unter Einbeziehung der Zahlungen der Siemens-Betriebskrankenkasse vom 26.08.2021, 07.09.2021 und 13.09.2021 - soweit es sich um Verletztengeldleistungen handelt - in der Fassung des Bescheides vom 14.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2022 verurteilt, der Klägerin wegen der Folgen der BK 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung Verletztengeld unter Berücksichtigung des Arbeitsentgeltes aus dem Monat Februar 2021 zu leisten.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines höheren Verletztengeldes nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).

Die Klägerin arbeitete im Jahr 2021 als Leihpflegerin für die Firma D (E).

Vom 28.01.2021 bis zum 14.02.2021 war die Klägerin wegen einer „akuten Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet“ (ICD10: J06.9) krankgeschrieben.

Nach eigenen Angaben der Klägerin bestanden bei ihr ab dem 01.03.2021 Symptome in Form von Müdigkeit, Kopfweh, Abgeschlagenheit, Brechgefühl, Hitze und Kältewallungen. Am 03.03.2021 war die Klägerin im Klinikum F eingesetzt. Bei der regelmäßigen Testung fiel der Test positiv aus.

Unter dem 04.03.2021 erließ die Stadt G gegenüber der Klägerin eine Quarantäneanordnung: Die Anordnung der Absonderung in sogenannte häusliche Quarantäne sollte mindestens 14 Tage dauern und frühestens mit dem Ablauf des 13.03.2021 enden, wenn eine 48-stündige Symptomfreiheit bestünde.

Am 15.03.2021 fand eine weitere positive Testung (PCR-Test) statt und es erfolgte eine Krankschreibung durch den Hausarzt Dr. H (E) für die Zeit bis zum 21.03.2021 (Diagnosen nach ICD10: U09.9 und J06.9). Eine Durchschrift dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelangte zur Siemens Betriebskrankenkasse (SBK) als zuständiger gesetzlicher Krankenversicherung der Klägerin. Vom 22.03.2021 bis zum 01.04.2021 erfolgte eine weitere Krankschreibung durch den Hausarzt mit den bekannten Diagnosen. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging bei der SBK nach deren Unterlagen nicht ein.

Unter dem 07.04.2021 erging eine weitere Quarantäneanordnung durch die Stadt G: Es wurde eine Absonderung in sogenannte häusliche Quarantäne angeordnet bis zur 48-stündigen Symptomfreiheit und einer Negativtestung (durch einen PCR-Test oder durch Bescheinigung über einen Schnelltest).

Ab dem 08.04.2021 bescheinigte der Hausarzt durchgängig bis zumindest ins Jahr 2023 weitere Arbeitsunfähigkeit (Diagnosen nach ICD10: U09.9 und R53G). Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gingen bei der SBK ein.

Im Verlauf leistete die SBK Geldleistungen an die Klägerin. Nach einem Schreiben vom 16.06.2021 unterstützte SBK die Klägerin ab dem 20.05.2021 finanziell mit Krankengeld. Dabei ging die SBK von einem täglichen Auszahlungsbetrag i.H.v. 68,19 € aus. Am 26.08.2021 zahlte die SBK für die Zeit vom 21.07.2021 bis zum 17.08.2021 (einschließlich) einen Betrag i.H.v. 1.841,13 €, am 07.09.2021 für die Zeit vom 18.08.2021 bis zum 01.09.2021 (einschließlich) einen Betrag i.H.v. 954,66 € und am 13.09.2021 für die Zeit vom 20.05.2021 bis zum 01.09.2021 einen Betrag in Höhe von 915,67 Euro.

Am 22.09.2021 legte die Klägerin bei der SBK Widerspruch gegen die Berechnung von Kranken- bzw. Verletztengeld ein. Mit dem Widerspruch bat sie um eine detaillierte Aufstellung der Berechnungen und teilte mit, dass der März nicht als Bemessungsmonat herangezogen werden könne, da in diesem Monat schon Lohnersatzleistungen (Erkrankung mit Covid und Quarantäne) enthalten worden seien. Der letzte abgerechnete Monat mit Arbeitsentgelt sei daher der Februar gewesen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte mitgeteilt habe, dass der Versicherungsfall der Berufskrankheit am 01.03.2021 eingetreten sei. Letztlich verwies die Klägerin darauf, dass sie schwankenden Lohn aufgrund von lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen bzw. -freien Zulagen erhalte. Sie gehe daher davon aus, dass ein Regelentgelt nur durch Errechnung eines Durchschnittsgehalt ermittelt werden könne.

Unter dem 14.12.2021 teilte die SBK der Klägerin mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne, da der Zeitraum der Quarantäne unerheblich sei. Im März seien laut des Arbeitsgebers keine lohsteuerfreien Zuschläge bezogen worden, die in der Berechnung berücksichtigt werden könnten. Eine Durchschnittsberechnung der letzten drei Monate erfolge nicht.

Die Beklagte forderte daraufhin die Entgeltbescheinigungen an, die der Arbeitgeber der SBK übersandt hatte. Aus den Unterlagen ergeben sich für den Monat Februar ein Arbeitsentgelt in Höhe von 5.027,00 EURO (Gesamt-Brutto der Lohn- und Gehaltsabrechnung) und für den Monat März 4.246,77 EURO (so auch in der Entgeltbescheinigung für die Berechnung des Krankengeldes).

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2022 wies die Beklagte den von der Klägerin bei der SBK eingelegten Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Beschied der SBK nicht zu beanstanden sei. Erstmals sei ab dem 08.04.2021 Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Der komplette Monat März 2021 sei mit Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber belegt. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder um eine Fortzahlung aufgrund der Quarantäne gehandelt habe. Somit gelte der Monat März als abgerechnet.

Hiergegen hat die Klägerin am 20.10.2022 Klage erhoben.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Begründung aus dem Vorverfahren weiter. Zudem führt sie aus, dass sie schon vor dem 08.04.2021 krank gewesen und nicht mehr zur Arbeit gegangen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass eine Quarantäneanordnung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gleichzusetzen sei. Aufgrund der Absonderungsanordnung sei es der Klägerin unmöglich gewesen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erwirken. Es sei auch von Bedeutung, dass die Klägerin tatsächlich durchgängig arbeitsunfähig gewesen sei. Die bei ihr vorliegenden Diagnosen U09.9 seien auch vor und nach dem 08.04.2021 bescheinigt worden. Letztlich sei zu beachten, dass bei der Klägerin die Quarantäne durchgängig zwischen der ersten und zweiten Quarantäneanordnung vorgelegen habe, da sie zwischenzeitlich nicht symptomfrei geworden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16.06.2021 unter Einbeziehung der Zahlungen der Siemens-Betriebskrankenkasse vom 26.08.2021, 07.09.2021 und 13.09.2021 - soweit es sich um Verletztengeldleistungen handelt - in der Fassung des Bescheides vom 14.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2022 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen der Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung Verletztengeld unter Berücksichtigung des Einkommens aus dem Monat Februar 2021 zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Begründungen in angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Zudem führt sie aus, dass § 9 Abs. 5 SGB VII hier keine Anwendung finden kann. Eine Quarantäneanordnung sei mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gleichzusetzen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass eine Quarantäneanordnung nicht bedeute, dass Personen arbeitsunfähig seien: Eine Arbeitsaufnahme im Home Office sei durchaus in bestimmten Fällen möglich. Auch wenn es im Fall der Klägerin so sei, dass eine Heranziehung des Monats Februar als Bemessungszeitraum gerechter erscheine, sei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Abrechnungszeitraums keine Härtefallregelung existiere.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Anforderungen der bei der SBK gespeicherten Arbeitsunfähigkeitszeiten im Zeitraum Februar bis Juni 2021 sowie die beim Nachfolger (Dr. K) des früheren Hausarztes der Klägerin gespeicherten Arbeitsunfähigkeitszeiten von Februar bis Juni 2021.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die kombinierte Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage gem. §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet.

Die Klägerin ist im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, denn der angefochtene Bescheid 16.06.2021 unter Einbeziehung der Zahlungen der Siemens Betriebskrankenkasse vom 26.08.2021, 07.09.2021 und 13.09.2021 - soweit es sich um Verletztengeldleistungen handelt - in der Fassung des Bescheides vom 14.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2022 ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Berücksichtigung des Einkommens aus dem Monat Februar 2021 bei der Leistung von Verletztengeld wegen der Folgen der Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung.

Dabei kann es dahinstehen, ob der zu Grunde liegende Verwaltungsakt in dem Schreiben vom 16.06.2021 oder vom 14.12.2021 oder den Zahlungen der Siemens-Betriebskrankenkasse vom 26.08.2021, 07.09.2021 und 13.09.2021 - soweit es sich um Verletztengeldleistungen handelt - zu sehen ist (vgl. zur Frage der Verwaltungsaktqualität von Realleistungen z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25.03.2003 - B 1 KR 36/01 R).

Rechtsgrundlage für die allein umstrittene Höhe des Verletztengeldes ist § 67 Abs. 1 S. 1 SGB VII, der in Bezug auf die Bestimmung des Bemessungszeitraums auf § 47 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) verweist. Hiernach ist für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltzeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde.

Der letzte abgerechnete Entgeltzeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ist der Monat Februar.

Die Klägerin ist seit März 2021 tatsächlich arbeitsunfähig. Dabei liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte überhaupt nicht oder nur auf die Gefahr hin, sein Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen (Tischler in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching „BeckOK“, Stand 01.03.2026, § 44 SGB V Rdnr. 18).

Eine tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit kann unabhängig von entsprechenden Bescheinigungen vorliegen (Schieferdecker in Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler „beck-online.GROSSKOMMENTAR“, Stand 15.02.2026, § 44 SGB V Rdnr. 9). Es soll aber Leistungsrechtlich, soweit der krankengeldauslösende Tatbestand die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld von der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abhängig macht, an die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angeknüpft werden (Schieferdecker a.a.O., § 47 SGB V Rdnr. 7).

Spätestens ab dem 15.03.2021 liegen bei der Klägerin (ärztliche) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Damit ist der letzte vollständige Abrechnungszeitraum der Monat Februar 2021.

Diese Arbeitsunfähigkeit bestand auch durchgängig ab dem 15.03.2021 bis mindestens ins Jahr 2023. Für das Vorliegen einer durchgehenden tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit sprechen die folgenden Umstände:

Die Klägerin gibt an, dass sie durchgängig an gleichbleibend arbeitsausschließenden Symptomen ihrer Post-Covid-Erkrankung litt.

Der behandelnde Arzt bescheinigte für die Zeit vor dem 02.04.2021 und nach dem 07.04.2021 die gleichen Diagnosen (ICD10: U09.9 und R53) mit Arbeitsunfähigkeit.

Die Klägerin erbrachte in der Zeit vom 02.04.2021 bis zum 07.04.2021 tatsächlich keine Arbeitsleistung (wobei das trotz der Osterfeiertage in der Pflege nicht ungewöhnlich gewesen wäre).

Letztlich bestand durchgehend eine Quarantäneanordnung der Kommune, welche wegen der fortbestehenden Symptome nicht endete.

Die Umstände, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 22.03.2021 bis zum 01.04.2021 nicht bei der BSK eingingen bzw. dass für die Zeit vom 02.04.2021 bis zum 07.04.2021 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann bzw. nicht existiert, ist unbeachtlich: Es entsteht kein neuer Arbeitsunfähigkeitszeitraum mit einem neuen Bemessungszeitraum.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass das Gesetz lediglich eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt. Eine Bescheinigung wird vom Gesetzeswortlaut nicht gefordert. Sinn macht es leistungsrechtlich eine Bescheinigung zu verlangen, um z.B. Beweise zu sichern.

Das Gericht hat aber bei der Frage der durchgängigen Arbeitsunfähigkeit nicht darüber zu entscheiden, ob die Klägerin durchgängig Leistungen bezieht. Diese Aspekte können auseinanderfallen: Es kann bei einer faktisch durchgehenden Arbeitsunfähigkeit dazu kommen, dass Versicherte nur für die Zeiten Leistungen bekommen, für die eine ärztliche Bescheinigung vorliegt. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, auf welchen Bemessungszeitraum abzustellen ist.

Bei der Frage der durchgängigen Arbeitsunfähigkeit kommen auch die Aspekte eines missglückten Arbeitsversuchs bzw. eines untauglichen Arbeitsversuchs zum Tragen: Eine Arbeitsunfähigkeit kann durchgängig vorliegen, auch wenn die Arbeit zwischenzeitlich (missglückt oder untauglich) wieder aufgenommen wurde und zeitnah wieder aufgegeben werden musste (vgl. z.B. LSG Hamburg, Urteil vom 26.03.2015 - L 1 KR 82/13). Die Frage der tatsächlich durchgehenden Arbeitsunfähigkeit ist eine tatsächliche und keine leistungsrechtliche Frage, die an das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung geknüpft werden müsste.

Zu beachten sind letztlich die Umstände im Rahmen der Corona-Pandemie, die die Erlangung einer (qualifizierten) ärztlichen Bescheinigung erschwerten: Symptome hielten Betroffene vom Aufsuchen eines Arztes ab, Ärzte wollten Patienten mit der Erkrankung nicht unbedingt vor Ort in der Praxis haben und es bestanden Quarantäneanweisungen, die das Aufsuchen eines Arztes nicht nahelegten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

  • von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.

A

Richter am Sozialgericht

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