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1 A 2266/26.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-12, 1 A 2266/26.A
1 A 2266/26.ATribunal Administrativo12 de ago. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-12
Aktenzeichen: 1 A 2266/26.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0812.1A2266.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Es kann offenbleiben, ob der am 5. August 2026 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Zulassungsantrag fristgerecht gestellt ist. Zwar ist die Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG erst am 10. August 2026 abgelaufen, wenn auf das Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten des Klägers abgestellt wird. Danach hat diese das ihr am 3. Juli 2026 elektronisch übersandte angefochtene Urteil (erst) am 10. Juli 2026 in Empfang genommen hat. Die anwaltliche Erklärung, das Urteil erst am 10. Juli 2026 mit dem Willen entgegengenommen zu haben, es zu behalten,
zu diesem Erklärungsinhalt eines Empfangsbekenntnisses vgl. etwa Zuck, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, BORA § 14 Rn. 5 und 9, und Günther, in: Römermann, BeckOK BORA, 52. Edition, Stand: 1. März 2026, § 14 Rn. 7 sowie Rn. 13, 13a und 14 zur Erteilung,
unterliegt aber erheblichen Zweifeln. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf eine entsprechende Nachfrage des Gerichts unter dem 17. Juli 2026 schriftsätzlich ausgeführt, dass das Empfangsbekenntnis korrekt ausgefüllt worden sei und sie ihre anwaltlichen Pflichten nicht verletzt habe, weil sie erst bei einer Abwesenheit von mehr als einer Woche eine Vertretung bestellen müsse. Der Richtigkeit der damit getroffenen Aussage, sie sei wegen einer seit dem 3. Juli 2026 gegebenen durchgängigen Abwesenheit erst am 10. Juli 2026 in der Lage gewesen, das Urteil mit dem Willen entgegenzunehmen, es zu behalten, stehen aber nach Aktenlage die Umstände entgegen, die Richter am Verwaltungsgericht (RVG) Dr. K. in seinem Vermerk vom 5. August 2026 (eA VG Bl. 451) dargestellt hat. Danach war der Kammer - ohne Verfahrensinhalte zu kennen - zwischenzeitlich bekannt geworden, dass aus dem beA-Postfach der Prozessbevollmächtigten des Klägers „am Verwaltungsgericht Köln in zwei anderen Verfahren sowohl am 6. Juli 2026 (Eingang bei Gericht: 10:17:02 Uhr, Az. 11 K 1787/26) als auch am 9. Juli 2026 (Eingang bei Gericht: 15:49:27 Uhr, Aktenzeichen ist der Kammer unbekannt) Eingaben gemacht worden“ waren. Der Senat geht der damit nachhaltig aufgeworfenen Frage der Richtigkeit des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses, die ggf. in einem anderen Verfahren geklärt werden mag, und der Frage der Fristwahrung aber nicht weiter nach, weil der Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann.
II. Die Berufung kann nicht wegen des von dem Kläger allein geltend gemachten Verfahrensmangels der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, weil sich aus der gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG maßgeblichen Zulassungsbegründung das Vorliegen des behaupteten Verfahrensfehlers nicht ergibt.
Mit dem als verfahrensfehlerhaft gerügten Urteil vom 11. Juni 2026 hat der mit Wirkung vom 16. März 2026 in die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln übergetretene RVG Dr. K. die Klage - 4 K 2812/24.A - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2026 im Wesentlichen abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Zuständigkeit der 4. Kammer für das Verfahren des Klägers war zuvor dadurch begründet worden, dass die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln aufgrund der Regelung VIII. 3. des Beschlusses des Präsidiums des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Dezember 2025 (Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2026) mit Wirkung vom 1. Januar 2026 die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren von Asylbewerbern aus Tunesien - und damit auch das Verfahren des Klägers (3 K 2812/24.A) - an die 4. Kammer des Gerichts abgegeben hatte. Aus Anlass des Eintritts von RVG Dr. K. in die 4. Kammer beschlossen die seinerzeitigen Berufsrichter der 4. Kammer nach Anhörung von RVG Dr. K. am 13. März 2026 die erste Änderung ihres Geschäftsverteilungsplans für das Geschäftsjahr 2026. Sie bestimmten dabei u. a., dass diesem das Dezernat II (Ziffer I. 1. und 3. des Beschlusses vom 13. März 2026) zugewiesen werde und die im Dezernat I (RVG Dr. J.) „anhängigen Asylverfahren aus Tunesien, in denen noch kein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist oder ein solcher Termin durchgeführt worden ist“, zum 16. März 2026 auf das Dezernat II übergehen, also in das Dezernat von RVG Dr. K. fallen (Ziffer II Satz 2 des Beschlusses vom 13. März 2026). Am 16. März 2026 beschloss die 4. Kammer, das Verfahren des Klägers gemäß § 76 Abs. 1 AsylG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen. Nachfolgend wurde der Geschäftsverteilungsplan 2026 der Kammer mit Beschluss vom 30. April 2026 aus Anlass des Eintritts von Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. und RVG E. in die Kammer erneut geändert, ohne jedoch die Dezernatszuordnung des Verfahrens zu verändern. Die mit dem Beschluss vom 30. April 2026 u. a. getroffene Bestimmung, dass die im Dezernat II am 30. April 2026 anhängigen Verfahren der Sachgebiete 1810 und 2200, deren statistisches Eingangsdatum bei dem Verwaltungsgericht Köln der 7. August 2024 ist, mit Wirkung zum 1. Mai 2026 auf das Dezernat I (RVG E.) übergehen, soweit in diesen Verfahren kein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt oder durchgeführt worden ist (Ziffer II. Satz 3 Fall 1 des Beschlusses vom 30. April 2026), erfasste das vorliegende, zwar dem Sachgebiet 2200 zugeordnete, in VG/FG als statistisches Eingangsdatum aber den 21. Mai 2024 tragende Verfahren des Klägers nicht. Dieses verblieb nach Ziffer II. Satz 5 des Beschlusses vom 30. April 2026 vielmehr in dem bisherigen Dezernat II.
Der Kläger macht mit seiner Zulassungsbegründung geltend, die unter dem 13. März 2026 getroffene, den Übergang der anhängigen Asylverfahren aus Tunesien betreffende Regelung sei rechtswidrig. Zur Begründung zitiert er auszugsweise den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 - (juris, Rn. 15 bis 22) und macht daran anknüpfend geltend, durch die gerügte Regelung habe in der Zeit zwischen dem 13. März 2026 (Beschlussfassung) und dem 16. März 2026 „durch die Terminierung bzw. deren Unterlassung durch die Kammer (bzw. den Berichterstatter Richter am VG Dr. J. (Dezernat I)) die Möglichkeit“ bestanden, „Einfluss auf die Zuständigkeit zu nehmen“. Diese Möglichkeit habe voraussichtlich sogar noch früher bestanden, da der zuständige Richter am Verwaltungsgericht Dr. K. laut der 1. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2026 der 4. Kammer „zu dieser Frage angehört“ worden sei „und zudem die Änderungen kammerintern bereits besprochen worden sein dürften“. Dieses Zulassungsvorbringen führt weder mit der Rüge der Umverteilungsregelung (dazu a)) noch mit dem Vortrag, es hätten in deren Vorfeld Manipulationsmöglichkeiten bestanden (dazu b)), durch.
a) Mit dem Zulassungsvorbringen ist zunächst nicht aufgezeigt, dass der Geschäftsverteilungsplan der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln in der Fassung des 2. Änderungsbeschlusses wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG fehlerhaft ist mit der Folge, dass das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Klage des Klägers nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist.
aa) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann. Aus diesem Zweck folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Auch die Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzen und die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper und ihre Zusammensetzung festlegen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen. Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird. Dies schließt Neuregelungen nicht aus, die die Zuständigkeiten während des laufenden Geschäftsjahres ändern. Die Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte und ihrer Spruchkörper oder Abteilungen wird immer wieder auch mit nicht vorhersehbaren Ereignissen und Entwicklungen wie Überlastung, unzureichender oder ungleicher Auslastung, Ausscheiden oder langfristiger Verhinderung einzelner Richter konfrontiert. Solche Umstände erfordern ein Eingreifen des Spruchkörpers oder des Präsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen. Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit nachzukommen ist. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht. Soweit bereits anhängige Verfahren von einer Neuverteilung bestehender Zuständigkeiten erfasst werden, sind Regelungen nur dann im Voraus generell-abstrakt, wenn die Neuverteilung durch den Geschäftsverteilungsplan selbst erfolgt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 -, juris, Rn. 16 bis 19, m. w. N.
Sie sind demgegenüber nicht im Voraus generell-abstrakt, wenn sie im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglichen und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig machen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 -, juris, Rn. 16 bis 19, m. w. N.; ferner Buchheister, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL, Juli 2025, VwGO § 138 Rn. 48 mit Fn. 99.
Für spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne und ihre (unterjährige) Änderung gelten dieselben Maßstäbe wie für die Geschäftsverteilungspläne des Gerichts.
Vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 -, juris, Rn. 28 ff., und Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138 Rn. 68.
bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist die gerügte Umverteilungsregelung (Ziffer II Satz 2 des Beschlusses vom 13. März 2026), nach der die „im Dezernat I anhängigen Asylverfahren aus Tunesien, in denen noch kein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist oder ein solcher Termin durchgeführt worden ist,“ zum 16. März 2026 auf das Dezernat II übergehen (= Übergang aus dem Dezernat des RVG Dr. J. in das Dezernat von RVG Dr. K.) nicht rechtswidrig. Sie ermöglicht es entgegen der Ansicht des Klägers nicht, im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten herbeizuführen und macht die konkreten Zuständigkeiten nicht von Entscheidungen einzelner Berichterstatter abhängig.
Das ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der gerügten Regelung. Sie erfasst tatbestandlich allein diejenigen durch die Anhängigkeit im Dezernat I und durch das Herkunftsland Tunesien näher bezeichneten Asylverfahren, in denen noch kein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt „ist“ oder ein solcher Termin durchgeführt „worden ist“. Diese Formulierung erfasst ersichtlich nur bereits vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung am 13. März 2026 erfolgte Terminierungen bzw. Durchführungen eines Termins. Das entspricht dem Grundsatz, dass Entscheidungen die Verhältnisse so in den Blick nehmen, wie sie im Entscheidungszeitpunkt vorhanden sind. Hätte die Kammer bestimmen wollen, dass der Übergang der genannten Verfahren in das Dezernat II auch durch eine (wegen der Kürze der Zeit überhaupt nur in Betracht kommende) Terminierung in dem Zeitraum von der Beschlussfassung am 13. März 2026 bis zum Ablauf des 15. März 2026 gehindert wird, hätte sie eine gesonderte Stichtagsregelung (z. B. „bis zum Ablauf des 15. März 2026“ oder „zum Zeitpunkt des Übergangs“) treffen müssen. Das ist aber, anders als im Fall der von dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 - beanstandeten Geschäftsverteilungsregelung, gerade nicht geschehen. Mit dieser wurde der abgebenden Kammer durch die Bestimmung eines gemessen am Datum des maßgeblichen Präsidiumsbeschlusses (29. Juni 2017) in der Zukunft liegenden Stichtags (Zeitpunkt des Übergangs der Verfahren am 1. August 2017) ermöglicht, innerhalb des zwischen diesen Zeitpunkten liegenden Zeitraums etwa durch Terminierung selbst auf den Übergang von bei ihr anhängigen Verfahren einzuwirken.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 -, juris, Rn. 6 (Präsidiumsbeschluss: „oder ist zum Zeitpunkt des Übergangs ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt oder ist ein Teil-/Zwischenurteil ergangen“) sowie Rn. 22 (rechtliche Würdigung der Regelung).
Insbesondere liegt eine solche Stichtagsregelung hier auch nicht in der Bestimmung, dass die tatbestandlich erfassten Asylverfahren zum 16. März 2026 auf das Dezernat II übergehen. Hiermit hat die 4. Kammer allein eine Rechtsfolgenregelung getroffen, nämlich des Inhalts, zu welchem Zeitpunkt der Übergang erfolgen soll.
b) Nicht zum Erfolg führen kann auch die verbleibende (sinngemäße) Rüge, die behauptete Möglichkeit der Manipulation habe (zumindest) „voraussichtlich“ im Vorfeld der Beschlussfassung vom 13. März 2026 bestanden, da der zuständige RVG Dr. K. laut der 1. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2026 der 4. Kammer „zu dieser Frage angehört“ worden sei „und zudem die Änderungen kammerintern bereits besprochen worden sein dürften“. Diese Rüge betrifft, wie vorab klarzustellen ist, nicht die angegriffene Geschäftsverteilungsregelung als solche, sondern lediglich ein (unterstelltes) faktisches Verhalten von Richtern in deren Erwartung.
aa) Soweit mit dieser Rüge behauptet werden sollte, RVG Dr. K. habe faktisch die Möglichkeit zu einer Manipulation gehabt, wäre dies abwegig. Dieser Richter ist nämlich, wie bereits dargestellt, überhaupt erst zum 16. März 2026 in die 4. Kammer übergetreten.
bb) Die Rüge kann aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn mit ihr geltend gemacht werden soll, RVG Dr. J. habe wegen einer vorzeitigen Kenntnis der beabsichtigten Geschäftsverteilungsregelung zum Übergang der Asylverfahren aus Tunesien von seinem Dezernat (Dezernat I) in das Dezernat II die Gelegenheit gehabt, durch eine Terminierung von Sachen deren Übergang zu verhindern oder den Übergang durch Unterlassen einer Terminierung geschehen zu lassen. Diese Rüge verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung.
Zur Darlegung einer Besetzungsrüge bedarf es der Angabe einzelner Tatsachen, aus denen sich die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ergeben soll. Da es sich hierbei um gerichtsinterne Vorgänge handelt, die dem Rechtsmittelführer nicht ohne weiteres bekannt sind, muss er insoweit eine Aufklärung durch zweckentsprechende Ermittlungen anstreben und gegebenenfalls darlegen, dass er sich vergeblich um die Aufklärung dieser Tatsachen bemüht hat. Die lediglich „auf Verdacht" aufgestellte Behauptung einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung reicht insoweit nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 6 A 31/20.A -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Ein solche bloß „auf Verdacht“ aufgestellte, nicht durch die Darlegung von Ermittlungsergebnissen oder der Vergeblichkeit von Ermittlungsversuchen unterlegte Behauptung liegt hier vor. Die Annahme, die Geschäftsverteilungsregelung vom 13. März 2026 sei RVG Dr. J. mit ihrem Beschluss gewordenen Inhalt (deutlich) vor diesem Datum bekannt gewesen, weshalb dieser die Möglichkeit gehabt habe, gleichsam vorgreiflich manipulativ tätig zu werden, ist nämlich spekulativ. Es ist schon durch nichts belegt, dass RVG Dr. J. eine solche Kenntnis überhaupt hatte. Außerdem hätte ihm eine (unterstellt: vorhandene) entsprechende Kenntnis auch kein sicheres Wissen vermittelt, weil am 13. März 2026 auch eine inhaltlich von etwaigen vorherigen Absichten abweichende Beschlussfassung möglich gewesen wäre.
Soweit der Kläger meint, die Möglichkeit zu einer Manipulation habe schon in einem (bezogen auf das vorliegende Verfahren denkbaren) Unterlassen einer Terminierung liegen können, das den (unterstellt: gekannten) beabsichtigten Übergang des Verfahrens schlicht geschehen lässt, ist zudem weder dargelegt noch erkennbar, weshalb ein solches Unterlassen der Bearbeitung eines bestimmten Verfahrens eine Manipulation darstellen können soll, die den Regelungsbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch nur tangiert. Eine solche Darlegung wäre indes umso mehr erforderlich gewesen, als ein entsprechendes Unterlassen regelmäßig auf sachlichen Gründen beruhen wird, etwa auf der Erwägung, andere Verfahren wegen ihres früheren Eingangsdatums oder ihrer größeren Eilbedürftigkeit vorrangig vor dem betroffenen Verfahren zu bearbeiten. So wäre es auch abwegig, einem Richter, der das Datum seines baldigen Eintritts in den Ruhestand (sogar: sicher) kennt, vorzuhalten, er verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, indem er bestimmte Verfahren aus Sachgründen nicht mehr bearbeite und damit seinem Nachfolger im Dezernat hinterlasse (oder diesem das Verfahren durch abschließende Bearbeitung vor seinem Eintritt in den Ruhestand „entziehe“). Sollte RVG Dr. J. hingegen - anders als im Fall des Verfahrens des Klägers - in einem Zeitraum zwischen einer unterstellten Kenntniserlangung des beabsichtigten Inhalts der späteren Umverteilungsregelung und der Beschlussfassung durch die Kammer noch Verfahren terminiert haben, so wäre weder dargelegt noch erkennbar, dass die Terminierung nicht aus einem sachlichen Grund erfolgt ist, etwa deshalb, weil der Richter die betroffenen Verfahren gerade auch wegen seiner Erfahrung und Expertise noch zeitnah einer Erledigung zuführen und damit dem Beschleunigungsgebot genügen wollte.
Unabhängig von alledem spricht hier auch nichts für die vermutete Möglichkeit einer Manipulation. So ist der Übertritt von RVG Dr. K. in die 4. Kammer, der überhaupt erst Anlass zu dem Geschäftsverteilungsbeschluss vom 13. März 2026 gegeben hat, von dem Präsidium des Gerichts lediglich vier Werktage vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss beschlossen worden, nämlich mit Präsidiumsbeschluss vom 9. März 2026. Zudem hat das Präsidium mit demselben Beschluss bestimmt, dass RVG Dr. J. mit dem Wirksamwerden der Abordnung einer anderen Kollegin in den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen (voraussichtlich am 16. März 2026) in die 9. Kammer übertritt, dort zum ständigen Vertreter der Vorsitzenden bestellt wird und mit (lediglich) 30 % seiner Arbeitskraft Mitglied der 4. Kammer bleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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