Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-12, 10 A 1383/24

10 A 1383/24Tribunal Administrativo12 de ago. de 2026

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Regest

Das Gebot der Rücksichtnahme kann auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB von der Frage, ob sich ein Vorhaben der Art nach einfügt, ausgenommen werden.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 1383/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-12

Aktenzeichen: 10 A 1383/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0812.10A1383.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: § 34 BauGB

Leitsätze

Das Gebot der Rücksichtnahme kann auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB von der Frage, ob sich ein Vorhaben der Art nach einfügt, ausgenommen werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe:

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulas­sungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochte­nen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, be­zeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anfor­derungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den der Beigeladenen durch die Be­klagte erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid vom 10. Februar 2021 in der Fassung des Bescheids vom 27. Juni 2023 für die Errichtung eines fleischverarbei­tenden Betriebs und einer Sporthalle auf dem Grundstück Gemarkung W., Flur 2, Flurstück 843 (S.-straße 39, Q.) abgewiesen. Zur Be­gründung hat es unter anderem ausgeführt, der bauplanungsrechtliche Vorbescheid verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klä­gerin dienten. Dieser stehe auch bei Annahme einer Innenbereichslage kein Ge­bietserhaltungsanspruch, der nur bei einem durch Bebauungsplan festgesetzten oder einem faktischen Baugebiet in Betracht komme, zu. Der einschlägige Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB enthalte keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nut­zung. Ein faktisches Baugebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB lasse sich nicht feststellen. Das bei einer solchen Gemengelage in Bezug auf die Nachbarschaft bauplanungs­rechtlich (im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB) allein zu prüfende Gebot der Rück­sichtnahme sei nicht Gegenstand des Vorbescheids.

Die Klägerin stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.

  1. Ohne Erfolg macht sie geltend, es liege ein faktisches Mischgebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Einstufung der näheren Umgebung des Vorhabens als faktisches Mischgebiet auch für den Fall verneint, dass - wie die Klägerin mit der Zulassungsbegründung erneut geltend macht - diese zwar die Wohnnutzung an der R.-straße, nicht aber das Betriebsgelände der L. umfasse. Es fehle auch dann an der erforderlichen Durchmischung zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung. Das Geviert werde vielmehr erkennbar durch gewerbliche Nutzung dominiert.

Mit dem Zulassungsvorbringen wird diese - nach der Durchführung eines Ortstermins durch die Berichterstatterin getroffene - Annahme nicht schlüssig in Frage gestellt.

Der Einwand der Klägerin, bereits aus § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO folge, dass es für eine Durchmischung nicht erforderlich sei, dass in allen Bereichen gleichermaßen Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung vorhanden sei, greift nicht durch. Es wird schon nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht Gegenteiliges seiner Prüfung zugrunde gelegt hätte. Den weiteren Ausführungen der Klägerin, das Baugebiet sei durch eine entlang der gesamten S.-straße vorhandene Wohnbebauung sowie durch einen großen Sport- sowie einen Reitplatz geprägt, fehlt es bereits an Sub­stanz. Zudem stellt sie damit allein ihre rechtliche Bewertung dar, ohne sich mit den gegenteiligen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dies ge­nügt nicht den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforde­rungen.

Damit kommt es auf die vom Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob ein faktisches Mischgebiet auch deshalb ausscheidet, weil der vorhandene „Frischemarkt“ ein das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetrieb ist, nicht an.

  1. Der Einwand der Klägerin, angesichts der angenommenen Gemengelage hätte das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB einfüge, greift nicht durch.

Ein Vorhaben fügt sich grundsätzlich i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umge­bung ein, wenn es in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt. Es fügt sich dann nur ausnahmsweise nicht ein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung nimmt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 10 A 912/11 -, juris Rn. 39 f., m. w. N.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, kann ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten In­nenbereich wendet, mit seiner Klage nur durchdringen, wenn die angefochtene Bau­genehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris Rn. 9, m. w. N.

a. Gemessen daran bedurfte es hier entgegen der Auffassung der Klägerin keiner Prüfung, ob das Vorhaben seiner Art nach den aus seiner Umgebung hervorgehen­den Rahmen wahrt.

b. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht Gegenstand des Vorbescheids, stellt die Klägerin nicht schlüssig in Frage.

Ohne Erfolg macht sie geltend, das Gebot der Rücksichtnahme könne nicht ausge­klammert werden, weil dessen Prüfung in dem Tatbestandsmerkmal des Einfügens i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB enthalten sei. Die Feststellung in einem Vorbescheid, dass sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich seiner Art einfüge, sei deshalb ohne die Feststellung, dass es nicht gegenüber den Nachbarn rücksichtlos sei, nicht möglich.

Dies trifft nicht zu. Nach der Rechtsprechung der Bausenate kann das Gebot der Rücksichtnahme auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB von der Frage, ob sich ein Vorhaben der Art nach einfügt, ausgenommen werden.

Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 10 A 912/11 -, juris Rn. 32 ff.; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2026 - 10 A 1717/22 -, juris Rn. 70, vom 15. Dezember 2025 - 10 A 535/23 -, juris Rn. 57, vom 5. Dezember 2024 - 7 A 794/22 -, juris Rn. 7, 49 und 72, vom 3. August 2020 - 7 A 2372/18 -, juris Rn. 76 und 107, und vom 27. November 2018 - 2 A 2973/15 -, juris Rn. 32 und 46.

Der geltend gemachte Umstand, dass ein Einfügen i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB nur dann zu bejahen ist, wenn das Vorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnah­me verstößt, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist allein, dass die zur Be­scheidung gestellte Frage einer selbstständigen Beurteilung zugänglich ist. Daher dürfen aus der Fragestellung keine Teile ausgeklammert werden, deren Kenntnis zur Beurteilung der gestellten Frage unerlässlich sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 10 A 912/11 -, juris Rn. 32, m. w. N.

Die Frage, ob das Vorhaben seiner Art nach den aus seiner Umgebung hervorge­henden Rahmen wahrt, lässt sich in einem bauaufsichtlichen Verfahren losgelöst von der Frage, ob es die erforderliche Rücksicht auf seine Umgebung wahrt, eigenstän­dig prüfen und beantworten.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 10 A 912/11 -, juris Rn. 36 und 45.

Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Klägerin schon nicht auseinander.

  1. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Vorbe­scheid (in nachbarrechtsrelevanter Weise) unbestimmt sein könnte.

Anders als die Klägerin kritisiert, bleibt bei einer Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme nicht unklar, was Gegenstand der Feststellung im Vorbescheid ist. Er enthält die Feststellung, dass das Vorhaben seiner Art nach den aus seiner Um­gebung hervorgehenden Rahmen wahrt. Dass dies wegen einer fehlenden konkreti­sierten Betriebsbeschreibung nicht möglich sei, hat die Klägerin schon nicht darge­legt. Unabhängig davon bleibt der Einwand auch erfolglos, weil die Frage, ob das Vorhaben den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, wie aufge­zeigt, nicht drittschützend ist. Zugleich ist entgegen der Annahme der Klägerin offen­kundig, dass für die Beurteilung, ob sich das Vorhaben i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, die Prüfung aussteht, ob es die erforderliche Rücksicht auf seine Umgebung wahrt.

Eine (nachbarrelevante) Unbestimmtheit des Bescheids lässt sich auch nicht dem weiter geltend gemachten Umstand entnehmen, die Beklagte habe ein Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht geprüft, weil sie von einem faktischen Gewerbegebiet ausgegangen sei. Der Vorbescheid enthält die Feststellung, dass sich das Vorhaben - unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots - in die nähere Umgebung ein­fügt. Ob sich dies aus § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB ergibt, ist für die Frage der Bestimmtheit (oder Rechtmäßigkeit) des Bescheids nicht maßgeblich. Anders als die Klägerin behauptet, war auch spätestens mit der ausdrücklichen Ausklammerung der Prüfung des Rücksichtnahmegebots im Bescheid vom 27. Juni 2023 klar, dass die­ses nicht Gegenstand des Vorbescheids ist.

II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwie­rigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefoch­tene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefoch­tenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern wür­den. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.

III. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Be­rufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den kon­kreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Wei­terentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungs­bedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeu­tung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2026 - 10 A 699/24 -, juris Rn. 37, und vom 11. März 2025 - 10 A 229/23 -, juris Rn. 19.

Gemessen daran ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

welche Auswirkungen eine nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB getroffene Feststellung zur Zulässig­keit der Art der baulichen Nutzung unter Ausklamme­rung der Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme auf die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme hat, wenn das Vorhaben nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist, sondern nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB,

kann - wie oben erläutert - auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungs­verfahrens beantwortet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Ur­teil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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