Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-11, 9 A 995/21

9 A 995/21Tribunal Administrativo11 de ago. de 2026

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Oberverwaltungsgericht NRW — 9 A 995/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-11

Aktenzeichen: 9 A 995/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0811.9A995.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 507,13 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die vorgebrachten Einwände begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu I.) noch einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu II.).

I. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 5 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 7 f., vom 7. April 2026 - 9 A 1333/21 -, juris, Rn. 19 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

Hiervon ausgehend begegnet das angegriffene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes gerichtete Klage mit dem Antrag,

den Kostenbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2019 aufzuheben,

abgewiesen. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch.

Dies gilt zunächst für seine Rüge, der Kostenbescheid sei formell rechtswidrig, weil die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW notwendige Anhörung unterlassen worden und eine Heilung im Sinn von § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nicht eingetreten sei. Der Kläger setzt sich in seinem diesbezüglichen Antragsvorbringen schon nicht mit den umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Nachholung der Anhörung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auseinander (S. 6 f. des Urteils).

Ohne Erfolg macht der Kläger in materiell-rechtlicher Hinsicht geltend, es habe schon keine Gefahrenlage bestanden. Sein Fahrzeug habe weder die Straße blockiert noch seien Flüssigkeiten ausgelaufen. Zudem sei der von seiner Frau kontaktierte Abschleppdienst des D. bereits auf dem Weg zur Unfallstelle und ein Kranken- sowie ein Polizeiwagen seien schon vor Ort gewesen. Seine Frau und ihre Kinder hätten vor Alarmierung der Feuerwehr das Unfallfahrzeug verlassen. Mit diesem Vorbringen wiederholt der Kläger lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag (vgl. Schriftsatz vom 11. Februar 2019, S. 2 f. und S. 4, Schriftsatz vom 4. April 2019, S. 1, und Schriftsatz vom 16. Februar 2021, S. 1 f.), den das Verwaltungsgericht bereits eingehend gewürdigt hat (S. 8 ff. des Urteils). Überdies verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht zu den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Verständigung von D. und Polizei das Vorliegen einer Gefahr im Sinn des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BHKG NRW nicht entfallen lasse und die Feuerwehr zu einem Zeitpunkt alarmiert worden sei, als sich noch Personen in dem verunfallten Fahrzeug befunden hätten (S. 9 f. des Urteils). Es erschöpft sich vielmehr darin, der Begründung des Verwaltungsgerichts die eigene, hiervon abweichende Bewertung des Sachverhalts entgegenzuhalten, ohne sich mit ihr in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinanderzusetzen. Ungeachtet dessen fehlt dem Zulassungsvorbringen auch die Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer Gefahr selbständig tragend bereits darauf gestützt, dass sich das Unfallfahrzeug in einem Graben unmittelbar neben der Straße befunden habe und aufgrund der vereisten sowie schneebedeckten Fahrbahn damit habe gerechnet werden müssen, dass weitere Verkehrsteilnehmer an derselben Stelle von der Fahrbahn abkommen und mit dem bereits verunfallten Fahrzeug kollidieren könnten (S. 8 f. des Urteils). Mit dieser selbständig tragenden Erwägung setzt sich der Kläger ebenfalls nicht auseinander.

Soweit er geltend macht, der Kostenbescheid der Beklagten lasse nicht erkennen, „ob die Vorhaltekosten für das Einrichten der Feuerwehr mit in die Kosten eingegangen“ seien, „die als Stundensatz dem Kläger in Rechnung gestellt“ worden seien, erschließt sich dem Senat bereits nicht, welchen konkreten Aussagegehalt dieses Vorbringen haben und auf welche rechtliche oder tatsächliche Beanstandung es abzielen soll. Gleiches gilt für den weiteren Einwand, der „auf den Arbeitsplatz des Feuerwehrpersonals entfallende[n] Wertverbrauch“ lasse „sich nicht als Aufwand für den konkreten Feuerwehreinsatz bezeichnen“. Selbst wenn das Vorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass der Kläger die von der Beklagten vorgenommene Kalkulation der Stundensätze in Zweifel ziehen will, genügt es den Darlegungsanforderungen nicht. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Kalkulationsgrundlagen der Beklagten findet nicht statt. Der Kläger zeigt insbesondere keine greifbaren Anhaltspunkte dafür auf, dass die Beklagte über die durch den konkreten Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten hinausgehende Aufwendungen in Ansatz gebracht hätte. Vor diesem Hintergrund besteht auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO kein Anlass für den Senat, „gleichsam ungefragt“ nach etwaigen Fehlern in der Kalkulation des der streitgegenständlichen Satzung zugrunde liegenden Kostentarifs zu suchen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2024 - 9 A 1957/20 -, juris, Rn. 19; OVG S.-A., Beschluss vom 14. April 2020 - 3 L 214/19 -, ZKF 2020, 192, juris, Rn. 15, jeweils m. w. N.; Tellenbröker, in: Steegmann/Kamp, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, § 52 BHKG Rn. 54 [Stand: Okt. 2024].

Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, sich vergeblich um den Zugang zu entsprechenden Unterlagen bemüht zu haben und daher nicht in der Lage zu sein, mutmaßliche Fehler in der Gebührenkalkulation konkret zu benennen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2024 - 9 A 1957/20 -, juris, Rn. 21.

Mit seinem Einwand, die „ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung“ verlange eine minutengenaue Abrechnung der Einsatzkosten, wohingegen eine Abrechnung nach größeren Zeitintervallen nicht zulässig sei, dringt der Kläger nicht durch. Damit wiederholt er lediglich wörtlich sein erstinstanzliches Vorbringen, was von vornherein nicht den Darlegungsanforderungen genügt. Überdies setzt er sich nicht ansatzweise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach eine Abrechnung im Viertelstundentakt - anders als eine stündliche oder halbstündliche Abrechnung - sicherstelle, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten belastet würden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zugerechnet werden könnten (S. 14 f. des Urteils).

Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass der Einsatz bezogen auf Art und Umfang der eingesetzten sächlichen Mittel und personellen Kräfte überdimensioniert und damit die festgesetzten Kosten unverhältnismäßig wären. Der Kläger wendet ein, der Einsatz von 13 Feuerwehrleuten, einem Ersatzwagen, einem (nicht eingesetzten) Leiterwagen und eines weiteren Fahrzeugs zur Bergung eines in den Graben gerutschten Fahrzeugs, das aus eigener Motorkraft seine Fahrt habe fortsetzen können, erscheine bei einer ex-post-Analyse als unverhältnismäßig. Das räumliche Szenario sei relativ begrenzt gewesen, sodass Einsatzkräfte nur in geringer Mannstärke sinnvoll gleichzeitig hätten eingesetzt werden können. Damit wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Klageschrift (vgl. Schriftsatz vom 11. Februar 2019, S. 4) und wird den Darlegungsanforderungen bereits deshalb nicht gerecht. Ferner setzt er sich nicht mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat dazu bereits ausgeführt, dass für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Einsatzes eine vorausschauende Betrachtungsweise angestellt werden müsse. Maßgeblich sei das Alarmierungsbild und nicht die späteren tatsächlichen Feststellungen zum Schadensumfang. Von einer Überdimensionierung könne nicht ausgegangen werden, wenn sich der Einsatz innerhalb des von der Alarm- und Ausrückeordnung der Gemeinde vorgegebenen Rahmens halte.

Vgl. dazu auch Sächs. OVG, Urteile vom 6. Dezember 2023 - 5 A 43/22 -, Gemeindehaushalt 2024, 92, juris, Rn. 75, und vom 17. März 2016 - 5 A 544/14 -, SVR 2017, 66, juris, Rn. 28; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 73.09 -, NVwZ-RR 2011, 629, juris, Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. März 2003 - 1 S 397/01 -, juris, Rn. 26; Tellenbröker, in: Steegmann/Kamp, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, § 52 BHKG Rn. 49 f. [Stand: Okt. 2024].

Das Verwaltungsgericht hat zudem im Einzelnen aufgeführt, weshalb die Anzahl der eingesetzten Einsatzkräfte und Fahrzeuge bei dem Alarmierungsgrund „PKW im Graben, Person im PKW“ angemessen sei und auch im Übrigen keine Ermessensfehler ersichtlich seien. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, ein Kostenersatz erscheine allenfalls für drei Einsatzkräfte und einen Einsatzleiter „ausgestattet mit entsprechenden“ Fahrzeugen vertretbar. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.

II. Aus der Antragsbegründung ergibt sich auch kein der Beurteilung durch den Senat unterliegender Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.

Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt zur Erforderlichkeit des Feuerwehreinsatzes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO von Amts wegen weiter aufklären, insbesondere Zeugen hören müssen.

Wird eine Aufklärungsrüge erhoben, bedarf es der substantiierten Darlegung, hinsichtlich welcher entscheidungserheblicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären. Weiter muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2026 - 9 B 1.25 -, juris, Rn. 15, vom 1. November 2022 - 1 B 57.22 -, juris, Rn. 10, vom 8. Februar 2022 - 4 B 25.21 -, BRS 90 (2022), Nr. 71, juris, Rn. 8, und vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 -, ZOV 2013, 40, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2026 - 9 A 1690/24 -, juris, Rn. 11, vom 7. März 2025 - 5 A 1277/23 -, juris, Rn. 19, und vom 15. Mai 2020 - 19 A 957/20 -, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.

Betrifft die Aufklärungsrüge eine unterbliebene Beweisaufnahme, ist im Einzelnen darzulegen, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte, dass auf die Sachaufklärung durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2022 - 1 B 57.22 -, juris, Rn. 10, und vom 3. Juni 2015 - 5 B 36.15 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2025 - 5 A 1277/23 -, juris, Rn. 19.

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Sie bezeichnet weder ein hinreichend konkretes Beweisthema noch legt sie das voraussichtliche Ergebnis der begehrten Beweisaufnahme dar. Soweit der Kläger geltend macht, die Zeugenbefragung hätte ergeben, dass der Feuerwehreinsatz nicht erforderlich gewesen sei, beschreibt er nicht das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern zieht aus einem unterstellten Beweisergebnis bereits die rechtliche Schlussfolgerung. Davon abgesehen hat der erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt. Ein solcher liegt insbesondere nicht bereits darin, dass ein präsenter Zeuge zur mündlichen Verhandlung mitgebracht wird.

Vgl. Dawin/Panzer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, § 86 Rn. 90 [Stand: Aug. 2024].

Ebenso wenig genügt die bloße schriftsätzliche Ankündigung eines Beweisantrags.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 7 B 29.23 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2011 - 9 A 1901/09 -, juris, Rn. 38.

Schließlich legt der Kläger nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht nach seinem Rechtsstandpunkt eine weitergehende Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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