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10 A 2040/26.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-10, 10 A 2040/26.A
10 A 2040/26.ATribunal Administrativo10 de ago. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-10
Aktenzeichen: 10 A 2040/26.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0810.10A2040.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats die Vorsitzende als Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 3, und vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 5, und vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier.
a. Hinsichtlich der Frage,
ob koptische Christen in Ägypten mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen haben,
legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit nicht den vorstehend genannten Anforderungen entsprechend dar. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts besteht in Ägypten keine Gruppenverfolgung koptischer Christen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. April 2025 - 10 A 1961/22.A -, juris Rn. 79 ff., und vom 3. März 2020 - 21 A 920/17.A -, juris Rn. 48 ff.
Damit setzt sich der Kläger schon nicht auseinander. Er benennt überdies keine (aktuellen) Erkenntnismittel dafür, dass die Frage abweichend von der vorstehenden Rechtsprechung in seinem Sinne zu beantworten sein könnte. Der angeführte Bericht von Amnesty International stammt aus Juli 2013, der Beitrag des Deutschlandfunk aus Mai 2017. Der Link auf die Homepage von Kirche in Not führt auf einen Text, der sich nicht zu Ägypten verhält.
b. Hinsichtlich der Fragen,
ob die Verweisung auf ausschließlich telefonische Kontakte zwischen einem Elternteil und seinem Kind trotz gelebter Eltern-Kind-Beziehung mit § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG i. V. m Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK vereinbar ist,
und ob ein Elternteil auf die Visumerteilung im Heimatland für einen anderen Drittstatt verwiesen werden kann zwecks Umgangsermöglichung,
legt der Kläger die obergerichtliche Klärungsbedürftigkeit und die Klärungsfähigkeit über den vorliegenden Einzelfall hinaus nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat in ausführlicher Würdigung der persönlichen Umstände des Klägers angenommen, dass die Beziehung zu seinem Sohn nicht besonders eng sei und schon jetzt im Wesentlichen per Telefonkontakt gepflegt werde, die Mutter mit dem Kind nach Marokko zurückkehren werde und der Kläger ihn dort mit einem in Ägypten ausgestellten Touristenvisum besuchen könne. Indem der Kläger dem seine abweichende Auffassung zur räumlichen Trennung von seinem Sohn gegenüberstellt, legt er die grundsätzliche Bedeutung nicht dar. Sein pauschaler Vortrag, es handle sich um Fragen, die klärungsbedürftig und in dieser Allgemeinheit und unabhängig von weiteren Umständen klärungsfähig seien, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen.
Ohne Erfolg rügt er eine Gehörsverletzung durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung.
Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten
vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts
hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst
aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen
Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2026 - 10 A 3438/25.A -, juris Rn. 12.
Dass ein solcher Fall hier vorlag, legt der Kläger nicht dar. Er meint, das Verwaltungsgericht hätte zu erkennen geben müssen, dass es Zweifel an einer engen Beziehung zu seinem Sohn habe. Die Prozessführung habe nicht erkennen lassen, inwieweit das Gericht seine Ausführungen für unzureichend halte. Daraus ergibt sich nach den vorstehenden Maßstäben allerdings nicht, dass die Entscheidung in prozessual unzulässiger Weise überraschend war. Seine derzeitigen familiären Verhältnisse und sein Kontakt zu seinem Sohn waren Gegenstand der Befragung in der mündlichen Verhandlung. Allein der Umstand, dass die vom Verwaltungsgericht aus seinen Antworten gezogenen Schlussfolgerungen nicht den subjektiven Erwartungen des Klägers entsprechen, führt nicht zum Vorliegen einer Überraschungsentscheidung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2026 - 1 A 446/26.A -, juris Rn. 5.
Der Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und die Rüge, das Gericht hätte bei Zweifeln dezidiert nachfragen müssen, führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Ein Verstoß gegen die dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2025 - 10 A 2181/25.A -, juris Rn. 14, und vom 13. Juli 2022 - 4 A 3474/19.A -, juris Rn. 15.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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