projetos
19 B 563/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-03, 19 B 563/26
19 B 563/26Tribunal Administrativo3 de ago. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-03
Aktenzeichen: 19 B 563/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0803.19B563.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Der Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die am 23. Januar 2026 erfolgte Aufforderung der Katholischen Grundschule J., ihren Sohn W. vorzeitig von der Schule abzuholen, anzuordnen,
ist auch bei einer dem Begehren der Antragsteller entsprechenden Auslegung (vgl. § 88 VwGO) unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob man mit dem Verwaltungsgericht die streitgegenständliche Aufforderung als eine erzieherische Einwirkung im Sinn von § 53 Abs. 2 SchulG NRW, der keine Verwaltungsaktqualität zukommt, ansieht oder mit den Antragstellern diese als Schulordnungsmaßnahme im Sinn von § 53 Abs. 3 SchulG NRW und damit als Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG qualifiziert. In beiden Fällen bestand bereits im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags am 2. März 2026 und besteht auch heute kein schutzwürdiges Bedürfnis mehr für eine vorläufige gerichtliche Regelung.
Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 und § 123 Abs. 1 VwGO können grundsätzlich nicht darauf gerichtet werden, endgültig die Rechtswidrigkeit behördlicher Maßnahmen durch das Gericht feststellen zu lassen. (Fortsetzungs-)Feststellungsanträge sind in Eilverfahren daher grundsätzlich nicht zulässig. Streitgegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Vollziehbarkeit eines noch nicht erledigten Verwaltungsaktes für eine begrenzte Zeit und der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auf den Erlass einer lediglich einstweiligen, d. h. vorläufigen Regelung gerichtet und führt ebenfalls nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme. Das von den Antragstellern geltend gemachte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufforderung vom 23. Januar 2026 kann daher nur im Hauptsacheverfahren erfüllt werden. Darauf hat das Verwaltungsgericht sie auch bereits hingewiesen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Antrag auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines rein tatsächlichen schulischen Handelns richtet, das mit der Feststellungsklage nach § 43 VwGO verfolgt werden könnte, oder ob die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Schulordnungsmaßnahme begehrt wird, hinsichtlich derer in der Hauptsache gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft wäre.
Die Antragsteller haben auch keine Gründe geltend gemacht, die ausnahmsweise ein von diesen Grundsätzen abweichendes berechtigtes Interesse daran zu begründen vermöchten, die begehrte Feststellung nicht erst im Hauptsacheverfahren, sondern wegen besonderer Dringlichkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.