Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-27, 2 B 280/26

2 B 280/26Tribunal Administrativo27 de jul. de 2026

Abrir fonte

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 B 280/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-27

Aktenzeichen: 2 B 280/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0727.2B280.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde in der Sache weiterverfolgten Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düssel­dorf 28 K 1110/26) gegen die Zwangsgeldfestset­zung und weitere Zwangsgeldandrohung in der Voll­streckungsverfü­gung der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2026 anzuord­nen,

im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, da die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung voraus­sichtlich rechtmäßig sei. Aufgrund der unanfechtbaren Ordnungsverfügung vom 11. Juni 2025 in Verbindung mit dem in den Verfahren VG Düsseldorf 28 K 6598/25 und 28 L 2248/25 auf Grund des Vorschlagsbeschlusses vom 14. November 2025 zwi­schen dem Antrag­steller und der Antragsgegnerin geschlossenen Vergleich sei der Antragsteller - abgesehen von Ausnahmen - ver­pflichtet gewesen, die Aufschüttun­gen und Abgrabungen auf seinem Grundstück bis zum 31. Dezember 2025 zu besei­tigen. Dieser Verpflichtung sei er im maßgeblichen Zeit­punkt des Erlasses der Voll­streckungsverfügung nicht (vollständig) nachgekommen. Die Zwangsgeldfestsetzung leide auch nicht an Ermessensfehlern. Bei der Festset­zung eines Zwangsgelds be­dürfe es im Hinblick auf die vorangegangene Androhung in der Regel keiner beson­deren Ausführungen zur Begründung der Festsetzung, da es sich um eine intendierte Ermessensentscheidung handele. Ein Ermessensnicht­gebrauch sei - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - unschäd­lich. Die Androhung eines weite­ren Zwangsgeldes sei ebenfalls rechtmäßig.

Diese noch weiter begründeten Ausführungen werden mit der Beschwerdebegrün­dung nicht in substantiierter Weise in Frage gestellt.

Der Antragsteller trägt vor, das Verwaltungsgericht vermenge in dem Beschluss die Frage des Begründungserfordernisses nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW mit der Frage der Ermessensausübung als solcher. Zwar bedürfe es in den Fällen des inten­dierten Ermessens in der Regel keiner Darstellung der Ermessenserwägungen, doch entbinde dies die Behörde nicht davon, überhaupt Ermessen auszuüben, was die Antragsgegnerin hier unterlassen habe. Der Antragsteller beruft sich in diesem Zu­sammenhang ohne Erfolg auf die Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, juris. Ist eine ermessenlenkende Vorschrift - wie hier § 64 Satz 1 VwVG NRW - dahingehend auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen be­sondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Ent­scheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Er­gebnis von selbst, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstel­lenden Begründung.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, juris Rn. 11 m. w. N.

Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falls bekannt ge­worden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen las­sen, liegt trotz der regelhaften Wirkung des § 64 Satz 1 VwVG NRW ein rechtsfeh­lerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris Rn. 22 f. m. w. N.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für die (vermeintliche) Rechtswidrigkeit einer Er­messensentscheidung, sondern auch für deren Nichtvorliegen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, juris Rn. 11.

Der Antragsteller legt schon nicht dar, dass ein Ausnahmefall im genannten Sinne vorliegt. Er trägt auch nicht vor, dass er die Schwierigkeiten, seine Verpflichtungen voll­ständig und fristgerecht zu erfüllen, gegenüber der Antragsgegnerin vor der Fest­set­zung des Zwangsgeldes geltend gemacht hätte, so dass diese sie im für die Beur­tei­lung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zwangs­geldfestsetzung hätte berücksichtigen können. Welche ihr bekannten Aspekte die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt haben soll, legt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht konkret dar.

Der Antragsteller trägt weiter vor, er habe trotz umfassender Anstrengungen, seinen Verpflichtungen nachzukommen, diese nicht umsetzen können. Hierbei habe er auch versucht, die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen, die aber aufgrund der Witterung und der dadurch bedingten verminderten Tragfähigkeit des Untergrundes die restli­chen Haufwerke ebenfalls nicht hätten beseitigen können. Damit wird eine Unver­hältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht dargelegt.

Die Zwangsgeldfestsetzung ist ein Mittel, um den Willen des widerstrebenden Pflich­tigen zu brechen und ihn zur Erfüllung seiner Verpflichtung anzuhalten. Ist in einer Vollstreckungssituation der Pflichtige jedoch gewillt, seine Verpflichtung zu erfüllen und unternimmt er dazu - wenngleich vergeblich - alles Zumutbare, ist die Festset­zung eines Zwangsgeldes ungeeignet, dessen Beugezweck zu erfüllen, und daher unverhältnismäßig.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 14 B 397/17 -, juris Rn. 9 ff.

Dass der Antragsteller alles ihm Zumutbare zur Erfüllung der Verpflichtung getan hät­te, ergibt sich aus seinem umfangreichen Vorbringen zu den Witterungs­verhältnissen und der gescheiterten Beauftragung Dritter, auf die das Verwaltungs­gericht in diesem Zusammenhang abgestellt hat, nicht. Die E-Mail der vom Antragsteller offenbar be­auftragten Fir­ma D. vom 22. März 2026 bezieht sich auf den 26. Januar 2026 und damit auf einen Zeitpunkt nach der in der unanfechtbaren Ordnungsverfügung ge­setzten Frist, die bis zum 31. Dezember 2025 lief. Warum die Situation auf dem Grundstück des Antragstellers im Frühjahr 2026 nicht wesentlich anders gewe­sen sein soll als die im November/Dezember 2025, ergibt sich aus der Beschwer­debegründung ebenfalls nicht weiter. Es er­schließt sich auch in Würdigung des Be­schwerdevorbringens nicht, warum der Antragsteller nach den umfangreichen und detail­lierten Verhandlungen im Vorfeld des Vergleichsschlusses insbesondere auch hin­sichtlich der Frist zur Beseitigung der Aufschüttungen die vereinbarte Frist nicht einhalten konnte, zumal es auch für ihn absehbar gewesen sein dürfte, dass im No­vember bzw. Dezember des Jah­res die Beseitigung größerer Aufschüttungen witte­rungsbedingt mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Es sei daher nur ergän­zend angemerkt, dass, wie sich auch aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2026 ergibt, die Wetterlage im Dezember 2025 bis zu den Weihnachts­tagen eher relativ mild und niederschlagsarm gewesen sein dürfte.

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.