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21 D 84/24.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-24, 21 D 84/24.AK
21 D 84/24.AKTribunal Administrativo24 de jul. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-24
Aktenzeichen: 21 D 84/24.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0724.21D84.24AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Senat
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten und der Beigeladenen jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen ihn aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte und die Beigeladene jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem Jahr 1997 Eigentümer des 500 m² großen Grundstücks Gemarkung Manheim, Flur 22, Flurstück 48, das vor dem Erwerb durch den Kläger aus einem über 55.000 m² großen landwirtschaftlich genutzten Grundstück herausparzelliert worden war.
Die Beigeladene betreibt den Braunkohlentagebau Hambach. Landesplanungsrechtliche Grundlage war ursprünglich der im Jahr 1977 erlassene Braunkohlenplan „Teilplan 12/1 - Hambach - Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach“. Der im August 1995 zugelassene 2. Rahmenbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaues von 1996 bis 2020 sah - in Übereinstimmung mit dem Braunkohlenplan - eine Kohlegewinnung sowohl unter der Waldfläche „Hambacher Forst“ als auch unter dem etwa 200 m östlich des Waldes gelegenen Grundstück des Klägers sowie weiteren Flächen südlich (einschließlich der Ortschaft Manheim) und östlich (bis an die Waldfläche „Steinheide“) dieses Grundstücks vor. Als Wiedernutzbarmachung dieser Flächen nach Abschluss der Kohlegewinnung war die Anlegung eines Tagebausees vorgesehen. Die Darstellungen und Festlegungen des 2. Rahmenbetriebsplans sind unverändert auch in den im Dezember 2014 zugelassenen, im März 2018 für sofort vollziehbar erklärten 3. Rahmenbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaues in den Jahren 2020 bis 2030 übernommen worden.
Auf Antrag der Beigeladenen entzog der Beklagte mit Grundabtretungsbeschluss vom 7. Mai 2018 dem Kläger das Eigentum an dem genannten Grundstück und übertrug es auf die Beigeladene „zum Zwecke der Errichtung und Führung des Betriebs zur Gewinnung von Braunkohle ‚Tagebau Hambach‘ und der dazugehörigen Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 BBergG“.
Zuvor hatte der Kläger bereits die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans im Wesentlichen mit der Begründung angefochten, dass eine Inanspruchnahme des „Hambacher Forstes“ zwecks Kohlegewinnung aus naturschutzrechtlichen Gründen unzulässig sei. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Berufungsverfahren ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 21 A 1137/18 anhängig, ruht jedoch aufgrund des Beschlusses des Senats vom 9. Juli 2020. Hintergrund der Ruhensanordnung waren Gesetzesvorhaben, die u. a. ein Ende der Braunkohleverstromung vorsahen.
Nachfolgend hat der Kläger auch den Grundabtretungsbeschluss vom 7. Mai 2018 angefochten. Die Klage hat vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg gehabt. Das Berufungszulassungsverfahren ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 21 A 3448/19 anhängig und wird, nachdem ebenso wie in dem den 3. Rahmenbetriebsplan betreffenden Verfahren mit Beschluss vom 9. Juli 2020 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war, seit Ende Juni 2026 fortgeführt.
Im August 2020 beschloss der Deutsche Bundestag das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz, das u. a. einen Ausstieg aus der Braunkohleverstromung vorsieht. Mit Blick auf dieses schlossen die Beigeladene und die Bundesrepublik Deutschland im Februar 2021 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der u. a. eine Reduzierung der Braunkohleförderung im Tagebau Hambach derart vorsieht, dass der „Hambacher Forst“ erhalten wird. Dies hat aufgrund abbautechnischer Gegebenheiten zur Folge, dass auch im Bereich des klägerischen Grundstücks keine Kohlegewinnung mehr stattfinden wird.
Mit Schreiben vom 1. März 2021 beantragte der Kläger bei dem Beklagten unter anderem, den Grundabtretungsbeschluss vom 7. Mai 2018 aufzuheben, was er unter Bezugnahme auf den zuvor genannten öffentlichen Vertrag damit begründete, dass unter seinem Grundstück keine Kohlegewinnung mehr stattfinden werde.
Im Dezember 2024 wurde der „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes“ erlassen. Dieser sieht einen vollständigen Erhalt der Fläche des „Hambacher Forstes“ vor. Eine Kohlegewinnung unter dem klägerischen Grundstück wird nicht mehr stattfinden. Allerdings sollen dieses und umliegende Flächen im Bereich des ehemaligen Ortes Manheim (sog. „Manheimer Bucht“) zur Gewinnung von Erdmassen (Abraum) in Anspruch genommen werden, die zur Anlage der Böschungen des geplanten Tagebausees eingesetzt werden sollen. Dieser planerischen Festlegung liegen u. a. eine entsprechende Vorhabenbeschreibung der Beigeladenen sowie ein von der Bezirksregierung Köln eingeholtes Gutachten der ahu GmbH Wasser Boden Geomatik aus Februar 2022 „Überprüfung der Abraumbilanzierung und geplante Böschungssysteme der RWE AG im Tagebau Hambach und Erfordernis der Inanspruchnahme der Manheimer Bucht“ zugrunde.
Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte den Antrag auf Aufhebung des Grundabtretungsbeschlusses mit Bescheid vom 10. April 2025 ab. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Bereits am 24. April 2024 hat der Kläger in Bezug auf den seinerzeit unbeschiedenen Antrag auf Aufhebung des Grundabtretungsbeschlusses Untätigkeitsklage erhoben. In diese hat er nachfolgend den zuvor genannten Ablehnungsbescheid einbezogen. Zur Begründung macht er zusammengefasst im Wesentlichen geltend: Er habe einen Anspruch auf Aufhebung des Grundabtretungsbeschlusses aus § 96 Abs. 1 Nr. 1 BBergG, weil die Grundabtretung mit der Kohlegewinnung gerechtfertigt worden sei, eine solche unter seinem Grundstück jedoch nicht mehr stattfinden solle. Ein anderer die Grundabtretung rechtfertigender Zweck im Sinne von § 96 Abs. 2 BBergG sei nicht ersichtlich. Der ursprüngliche Braunkohlenplan sowie die Rahmenbetriebspläne seien durch die Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus der Braunkohleverstromung funktionslos geworden. Planungsrechtliche Grundlagen, nach denen sein Grundstück aus jenseits der Braunkohlegewinnung liegenden Gründen zwingend im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen werden müsse, existierten nicht. Im Übrigen wäre die Anwendung von § 96 Abs. 2 BBergG ohnehin mit dem Eigentumsgrundrecht und dem zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz gegenüber Grundrechtseingriffen unvereinbar und verstieße die Norm selbst bei entsprechender Anwendung gegen das Eigentumsgrundrecht.
Sollte § 96 BBergG nicht einschlägig sein, weil noch keine Rechtsänderung (Eigentümerwechsel) eingetreten sei, ergebe sich sein Aufhebungsanspruch aus § 49 VwVfG NRW. Mit der Aufgabe der Kohleförderung unter seinem Grundstück sei der den Grundabtretungsbeschluss tragende Verwendungszweck entfallen. Ein neuer Grundabtretungsbeschluss könne nicht erlassen werden, weil die Voraussetzungen der §§ 77, 79 BBergG nicht vorlägen. Dies gelte insbesondere für die Voraussetzungen gemäß § 77 Abs. 2 BBergG, weil für sein Grundstück kein zugelassener, auf die Durchführung von Abbautätigkeit ausgerichteter Hauptbetriebsplan vorliege und die bisherigen Rahmenbetriebspläne funktionslos geworden seien. Da unter seinem Grundstück keine bergfreien Bodenschätze gewonnen werden sollten, lägen auch die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG nicht vor. Die nunmehr vorgesehene Inanspruchnahme seines Grundstücks zur Gewinnung von Abraum, mit dem die Böschungen des geplanten Tagebausees hergestellt werden sollten, sei nicht alternativlos und erfülle daher nicht die Voraussetzungen der zuvor genannten Vorschrift. Schließlich ergebe sich ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Enteignung unmittelbar aus Art. 14 GG, weil der Zweck der Enteignung nachträglich weggefallen sei.
Der geänderte Braunkohlenplan entfalte keine enteignungsrechtliche Vorwirkung dahingehend, dass sein Grundstück zwar nicht mehr zur Gewinnung von Braunkohle, aber für den Abbau von Erdmaterial zur Tagebaurekultivierung oder die Gestaltung von Böschungen des Tagebausees benötigt werde. Ob diesbezüglich die Enteignungsvoraussetzungen gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vorlägen, sei in einem Betriebsplanzulassungsverfahren sowie in einem Grundabtretungsverfahren zu prüfen. Die Aufrechterhaltung des angefochtenen Grundabtretungsbeschlusses sei damit unvereinbar.
Der Kläger beantragt,
den der Beigeladenen unter dem 7. Mai 2018 erteilten Grundabtretungsbeschluss betreffend das Grundstück Gemarkung Manheim, Flur 22, Flurstück 48, Grundbuch von Manheim Blatt 847, und den Bescheid vom 10. April 2025 aufzuheben,
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Ein Aufhebungsanspruch gemäß § 96 Abs. 1 BBergG bestehe schon deshalb nicht, weil die Vorschrift mangels eingetretener Rechtsänderungen nicht anwendbar sei. Das in Rede stehende Grundstück stehe nach wie vor im Eigentum des Klägers, weil der Grundabtretungsbeschluss nicht unanfechtbar sei und deshalb nicht ausgeführt werden könne. Darüber hinaus sei keiner der beiden Aufhebungstatbestände des § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG erfüllt. Nummer 1 Buchstabe a sei nicht einschlägig, weil noch keine Verwendungsfrist gesetzt worden sei. Unabhängig vom Fehlen einer laufenden Verwendungsfrist sei der Grundabtretungszweck nicht im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b aufgegeben worden. Der Grundabtretungszweck bestehe, wie im Grundabtretungsbeschluss in Übereinstimmung mit § 77 Abs. 1 BBergG bestimmt, in der Errichtung und Führung des Tagebaubetriebs Hambach zur Gewinnung von Braunkohle und der dazugehörigen Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBergG. Eine konkrete Nutzung des klägerischen Grundstücks werde damit nicht als Grundabtretungszweck festgelegt. Dementsprechend stelle es keine Aufgabe des Grundabtretungszwecks dar, dass nach den dem geänderten Braunkohlenplan zugrunde liegenden Planungen der Beigeladenen unter dem klägerischen Grundstück keine Kohle mehr abgebaut werden solle. Da zum Grundabtretungszweck auch das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG gehöre, halte es sich im Rahmen des festgelegten Zwecks, wenn das Grundstück (nur noch) zur Gewinnung von Abraum in Anspruch genommen werde, um mit diesem die Böschungen des geplanten Tagebausees herzustellen. Im Verfahren zur Änderung des Braunkohlenplans sei umfangreich geprüft worden, dass die Inanspruchnahme der „Manheimer Bucht“ und damit auch des klägerischen Grundstücks zur Abraumgewinnung alternativlos sei. Mit Blick darauf wäre zudem eine Aufhebung nach § 96 Abs. 2 BBergG ausgeschlossen. Die aufgrund des Ausstiegs aus der Kohleverstromung vorgenommenen Anpassungen des Vorhabens seien planungsrechtlich im geänderten Braunkohlenplan sowie im bestandskräftig zugelassenen Hauptbetriebsplan für den Zeitraum 2025 bis 2028, im Rahmen dessen ausführlich die Abraumgewinnung u. a. in der „Manheimer Bucht“ geprüft und bestätigt worden sei, dargestellt. Dass der Hauptbetriebsplan das klägerische Grundstück nicht erfasse, liege daran, dass dessen Inanspruchnahme erst etwa im Jahr 2030 vorgesehen sei.
Ein Widerruf des Grundabtretungsbeschlusses nach § 49 VwVfG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Vorschrift neben der (spezielleren) Rückübereignungsvorschrift des § 96 BBergG nicht anwendbar sei. Dies gelte auch dann, wenn wie hier noch keine von § 96 BBergG vorausgesetzte Rechtsänderung vorliege, weil dann diese Vorschrift in analoger Anwendung heranzuziehen sei und nicht § 49 VwVfG. Auch in analoger Anwendung von § 96 BBergG bestehe kein Aufhebungsanspruch, weil der Grundabtretungszweck nicht aufgegeben worden sei. Das klägerische Grundstück werde zur Führung des Tagebaues Hambach, insbesondere zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche benötigt. Abgesehen davon handelte es sich um einen Zweck, der eine Grundabtretung im Sinne von § 96 Abs. 2 BBergG analog rechtfertigte. Schließlich lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 VwVfG nicht vor, weil er (der Beklagte), da das klägerische Grundstück für die Wiedernutzbarmachung des Tagebaues benötigt werde, nicht berechtigt wäre, den Grundabtretungsbeschluss nicht zu erlassen.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie macht im Wesentlichen geltend: Ein Aufhebungsanspruch gemäß § 96 Abs. 1 BBergG bestehe nicht, weil die Vorschrift mangels eingetretener Rechtsänderung (Eigentumswechsel) nicht anwendbar sei. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach der Vorschrift nicht vor. § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BBergG sei mangels gesetzter Verwendungsfrist ersichtlich nicht einschlägig. Auch sei der Grundabtretungszweck nicht im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BBergG aufgegeben worden. Sie verfolge den im Grundabtretungsbeschluss genannten Grundabtretungszweck weiterhin, weil das klägerische Grundstück gemäß den Vorgaben des geänderten Braunkohlenplans zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche des Tagebaues verwendet werden solle. Dass die Kohle unter dem Grundstück nicht mehr abgebaut werden solle, bedeute keine Aufgabe des Grundabtretungszwecks, weil die Kohlegewinnung nur ein kleinerer Teilaspekt des Zwecks sei. Seit jeher seien die über der Kohle liegenden Erdmassen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, d. h. zur Herstellung von standsicheren Böschungen des geplanten Tagebausees, der raumordnungsrechtlich nunmehr im geänderten Braunkohlenplan ausgewiesen sei, vorgesehen gewesen. Es entspreche verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit einer Grundabtretung von einer Gesamtabwägung abhängig sei, die sich an dem Gesamtvorhaben und der dieses rechtfertigenden Gemeinwohlziele orientiere. Dies erfordere bei großen Tagebauvorhaben nicht den - praktisch nicht zu führenden - Nachweis, dass die Inanspruchnahme eines bestimmten Grundstücks für das Ziel der Energieversorgung zwingend erforderlich sei. Die vorgenommenen Anpassungen des Gesamtvorhabens in Ansehung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes führten weder auf ein anderes Vorhaben noch auf einen anderen Grundabtretungszweck. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben nach erfolgter Grundabtretung gänzlich unverändert verwirklicht werde.
Selbst wenn ein Fall des § 96 Abs. 1 BBergG vorläge, sei eine Aufhebung des Grundabtretungsbeschlusses gemäß § 96 Abs. 2 BBergG ausgeschlossen. Die Massengewinnung zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche des Tagebaues sei ein eine Grundabtretung rechtfertigender Zweck. Vorzugswürdige Alternativen zur geplanten Massengewinnung im Bereich der „Manheimer Bucht“ seien nicht ersichtlich. Dies ergebe sich u. a. aus dem im Verfahren zur Änderung des Braunkohlenplans eingeholten Gutachten. Die diesbezüglich vom Kläger vorgebrachte Kritik greife nicht durch. Selbst wenn eine Zweckänderung anzunehmen wäre, ergebe sich aus Art. 14 GG nicht, dass der neue Gemeinwohlzweck nicht nach § 96 Abs. 2 BBergG im Verfahren über die Rückübereignung geprüft werden könne, sondern es eines neuen Grundabtretungsverfahrens bedürfe.
Ein Aufhebungsanspruch bestehe zudem nicht gemäß §§ 49, 51 VwVfG, weil die Anwendung dieser Vorschriften angesichts der spezielleren und abschließenden Regelung in § 96 BBergG ausgeschlossen sei. Unabhängig davon lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf des Grundabtretungsbeschlusses nach dem allein in Betracht kommenden § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nicht vor. Die Behörde wäre nicht aufgrund nachträglicher Tatsachen berechtigt, den Grundabtretungsbeschluss nicht zu erlassen, weil das Grundstück nach wie vor zu einem die Grundabtretung rechtfertigenden Zweck in Anspruch genommen werde. Auch wäre das öffentliche Interesse nicht gefährdet, wenn ein Widerruf unterbliebe.
Da weder die Rückübereignungsvoraussetzungen gemäß § 96 BBergG noch die Widerrufsvoraussetzungen gemäß § 49 VwVfG vorlägen, könne der Kläger Weitergehendes zu seinen Gunsten nicht unmittelbar aus Art. 14 GG ableiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst der zugehörigen Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
A. Sie ist mit dem Hauptantrag zulässig (dazu unter Gliederungspunkt I.), aber unbegründet (dazu unter Gliederungspunkt II.).
Dabei versteht der Senat den Hauptantrag entgegen dem Wortlaut, der darauf hindeutet, dass die Aufhebung des Grundabtretungsbeschlusses vom 7. Mai 2018 und des Bescheids vom 10. April 2025 durch das erkennende Gericht begehrt wird, dahin, dass der Beklagte zur Aufhebung des genannten Grundabtretungsbeschlusses verpflichtet und dazu der genannte Bescheid aufgehoben werden soll. Zwar ist bei der Auslegung und/oder Umdeutung anwaltlich gestellter Anträge durch ein Gericht grundsätzlich große Zurückhaltung geboten. Hier bestehen indes hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Hauptantrag im Sinne des zuvor formulierten Verpflichtungsantrags zu verstehen ist. Denn der Kläger hat vorprozessual bei dem Beklagten beantragt, den genannten Grundabtretungsbeschluss aufzuheben, und, nachdem der Beklagte die beantragte Aufhebung mit dem Bescheid vom 10. April 2025 abgelehnt hat, Letzteren in seine Klage einbezogen. Bereits dies spricht dafür, dass es ihm um die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Grundabtretungsbeschlusses geht (Stichwort: Versagungsgegenklage); für eine isolierte Aufhebung des Bescheids vom 10. April 2025 wäre dagegen ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich. Weiterhin wird der hilfsweise formulierte, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechende Bescheidungsantrag üblicherweise als Hilfsantrag zu einem sog. Vornahmeantrag im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO - hier auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Grundabtretungsbeschlusses - gestellt. Schließlich ist an keiner Stelle des in der mündlichen Verhandlung vor Antragstellung geführten Rechtsgesprächs angeklungen, dass der Kläger mit seiner Klage die Aufhebung des Grundabtretungsbeschlusses durch das erkennende Gericht begehrt und nicht die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung.
I. Bei diesem Verständnis des Hauptantrags ist die Klage insoweit zulässig.
Statthaft ist eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Der Kläger begehrt, wie ausgeführt, von dem Beklagten den Erlass eines ihn (den Kläger) begünstigenden Verwaltungsakts, nämlich die Aufhebung des ihn belastenden Grundabtretungsbeschlusses vom 7. Mai 2018.
Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage steht nicht entgegen, dass die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Grundabtretungsbeschluss vom 7. Mai 2018 in Gestalt des beim Senat unter dem Aktenzeichen 21 A 3448/19 geführten Berufungszulassungsverfahrens, das lange Zeit geruht hat und erst gegen Ende des vorigen Monats wiederaufgenommen worden ist, noch anhängig ist. Der hier klageweise geltend gemachte (Verpflichtungs-)Anspruch gegenüber dem Beklagten ist ein anderer Streitgegenstand als die mit der Anfechtungsklage begehrte Aufhebung des genannten Beschlusses durch das Gericht. Darüber hinaus könnten die hier in tatsächlicher Hinsicht dem an den Beklagten gerichteten Aufhebungsantrag sowie der anschließenden Untätigkeits-/Verpflichtungsklage zugrunde liegenden Gegebenheiten - Modifizierung des in Rede stehenden Tagebauvorhabens, insbesondere Absehen von der Kohlegewinnung unter dem klägerischen Grundstück - im Rahmen der Anfechtungsklage aufgrund des dort maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts - Erlass des Grundabtretungsbeschlusses - ohnehin nicht berücksichtigt werden.
Der Kläger ist auch gemäß § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO klagebefugt. Die Klagebefugnis ergibt sich letztlich aus dem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG).
Dem steht nicht entgegen, dass die im Verfahren 21 A 3448/19 rechtshängige Anfechtungsklage des Klägers gegen den Grundabtretungsbeschluss nach der Rechtsprechung zu sog. Sperrgrundstücken
mangels Klagebefugnis unzulässig ist, weil der Kläger das in Rede stehende Grundstück (seinerzeit) allein zum Zweck der Prozessführung - letztlich zur Verhinderung des in Rede stehende Tagebauvorhabens - erworben hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln in der zuvor in Bezug genommenen, den Beteiligten bekannten Entscheidung gleichen Rubrums (juris, Rn. 32 bis 34) Bezug genommen, die, was die Annahme eines sog. Sperrgrundstücks und die Verneinung der Klagebefugnis anbelangt, nicht dadurch an Überzeugungskraft verlieren, dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage - warum auch immer - offengelassen hat. Zwar geht es dem Kläger mit der vorliegenden Klage ebenfalls jedenfalls auch darum, die Realisierung des Tagebauvorhabens nunmehr in der modifizierten Form zu verhindern, insbesondere was die Inanspruchnahme der „Manheimer Bucht“ zur Gewinnung von Erdmassen anbelangt. Dies hat er u. a. mit seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass die „Manheimer Bucht“ schützens-/erhaltenswerte Biotopverbundstrukturen aufweise und der „Hambacher Forst“ zu seinem sicheren Erhalt eine 500 m breite Pufferzone benötige, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Gleichwohl kann die Klagebefugnis nicht wegen rechtsmissbräuchlicher Begründung der Eigentümerstellung allein zum Zwecke der Prozessführung verneint werden, weil sich nach dem Grundabtretungsbeschluss vom 7. Mai 2018 die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, insbesondere die für die Kohlegewinnung vorgesehenen Flächen reduziert wurden. Es erscheint jedenfalls nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen, dass darin - wie hier der Kläger sinngemäß geltend macht - eine (partielle) Aufgabe des Gewinnungsvorhabens liegt, die sich gegebenenfalls in rechtlicher Hinsicht als (partieller) Wegfall des Grundabtretungszwecks darstellen würde. Wäre das Gewinnungsvorhaben indes ohnehin (partiell) aufgegeben worden, könnte dem Kläger nicht entgegengehalten werden, die auf das Eigentum gestützte Prozessführung sei rechtsmissbräuchlich, weil es nur um die Verhinderung des Vorhabens gehe. Dementsprechend kann ihm hier die Befugnis, im Klagewege - mittels der begehrten Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Grundabtretungsbeschlusses - die Aufgabe des Gewinnungsvorhabens klären zu lassen, nicht abgesprochen werden.
II. Indes ist die Klage mit dem Hauptantrag unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Aufhebung des Grundabtretungsbeschlusses und damit auf Wiederherstellung unbelasteten Eigentums.
a) Eine direkte Anwendung der Norm scheidet aus, weil mangels Unanfechtbarkeit des Grundabtretungsbeschlusses die Grundabtretung noch nicht ausgeführt (§ 92 Abs. 1 Satz 1 BBergG) und dementsprechend noch keine Rechtsänderung im Sinne eines Wechsels des Eigentümers des in Rede stehenden klägerischen Grundstücks eingetreten ist, die § 96 Abs. 1 BBergG indes tatbestandlich voraussetzt. Darüber hinaus fehlt es mangels Rechtsänderung an einer festgesetzten Verwendungsfrist im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 1 BBergG, an die die in § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b BBergG geregelten Tatbestandsvarianten jeweils anknüpfen.
Allerdings gilt die in § 96 BBergG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung, dass eine aufgrund ausgeführter Grundabtretung eingetretene Rechtsänderung nur unter den in der Vorschrift geregelten (besonderen) Voraussetzungen rückgängig gemacht werden soll, in gleicher Weise für die vorliegende Konstellation, in der es nur deshalb noch nicht zu einer Rechtsänderung (Eigentümerwechsel) gekommen ist, weil die Ausführung der Grundabtretung quasi steckengeblieben ist, da das gegen den Grundabtretungsbeschluss angestrengte Klageverfahren in der Berufungsinstanz lange Zeit geruht hat und deshalb der Grundabtretungsbeschluss noch nicht unanfechtbar ist. In dieser Konstellation ist die aufgrund des Grundabtretungsbeschlusses eingetretene Belastung des klägerischen Grundeigentums mit einem Anwartschaftsrecht der Beigeladenen vergleichbar mit der bewirkten Rechtsänderung im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 BBergG. An die Stelle der Aufhebung der Rechtsänderung (Rückgängigmachung des Eigentümerwechsels) tritt die Wiederherstellung unbelasteten Eigentums (durch Aufhebung des das Anwartschaftsrecht begründenden Grundabtretungsbeschlusses).
b) Die Voraussetzungen für eine Aufhebung in entsprechender Anwendung des hier allein in Betracht kommenden § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG liegen indes nicht vor. Weder steht fest, dass das klägerische Grundstück nicht zu dem Grundabtretungszweck verwendet werden wird (entsprechend § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BBergG), noch ist der Grundabtretungszweck aufgegeben worden (entsprechend § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BBergG).
aa) Grundabtretungszweck im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BBergG ist nach dem Tenor des Grundabtretungsbeschlusses die Errichtung und Führung des Betriebs zur Gewinnung von Braunkohle „Tagebau Hambach“ und der dazugehörigen Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBergG. Dass in der Begründung des Grundabtretungsbeschlusses sinngemäß ausgeführt wird, das klägerische Grundstück liege in dem durch den 2. Rahmenbetriebsplan zugelassenen Abbaubereich für Braunkohle und die Beigeladene plane den Kohleabbau unter dem klägerischen Grundstück, bewirkt keine Begrenzung oder Einengung des im Tenor des Beschlusses benannten Zwecks allein auf die Kohlegewinnung, sondern ist als bloße Beschreibung des seinerzeitigen Standes der Betriebsplanung und -führung im Sinne von § 77 Abs. 2 BBergG zu verstehen. Denn der Tenor entspricht § 77 Abs. 1 BBergG, aus dem sich ergibt, dass die Grundabtretung bei einem Gewinnungsbetrieb nicht auf die Inanspruchnahme von Grundstücken beschränkt ist, auf oder unter denen der zu gewinnende Bodenschatz liegt. Auch der Umstand, dass das mit dem hier in Rede stehenden Tagebauvorhaben verfolgte Gemeinwohlziel im Sinne von § 79 Abs. 1 BBergG in der Versorgung des Marktes mit Braunkohle zur Sicherstellung der Energieversorgung liegt, hat nicht zur Folge, dass als die Inanspruchnahme bestimmter Grundstücke rechtfertigender Grundabtretungszweck nur die Gewinnung von Braunkohle auf oder unter dem Grundstück angesehen werden kann.
Vgl. in diesem Sinne BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 -, juris, Rn. 226.
Da hier das im Tenor des Grundabtretungsbeschlusses genannte Tagebauvorhaben offensichtlich nicht aufgegeben worden ist, sondern mit gewissen Modifikationen, wie sie sich aus dem öffentlichen-rechtlichen Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Bundesrepublik Deutschland sowie dem geänderten Braunkohlenplan ergeben (im Wesentlichen Reduzierung der Flächen, unter denen Kohle abgebaut werden soll, gerade auch zur Erhaltung des „Hambacher Forstes“), weitergeführt wird, kann von einer Aufgabe des Grundabtretungszwecks entsprechend § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BBergG keine Rede sein. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung des klägerischen Grundstücks. Nach den vorstehenden Ausführungen stellt es keine Aufgabe des Grundabtretungszwecks dar, dass unter diesem keine Kohle mehr abgebaut werden soll. Darüber hinaus führen die beabsichtigten Modifikationen nicht dazu, dass das Grundstück räumlich gesehen außerhalb des Tagebauvorhabens läge, wie es hinsichtlich der Fläche des „Hambacher Forstes“ angenommen werden kann. Vielmehr liegt es - nach wie vor - im Bereich des geplanten Tagebausees, der als Maßnahme zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG Teil des Tagebauvorhabens ist.
bb) Die zuvor genannten Modifikationen des Tagebauvorhabens führen auch nicht dazu, dass das klägerische Grundstück entsprechend § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BBergG nicht (mehr) zu dem Grundabtretungszweck verwendet werden soll. Da der Grundabtretungszweck, wie ausgeführt, neben der Kohlegewinnung auch in Tätigkeiten zwecks Wiedernutzbarmachung der Oberfläche gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG besteht, hält es sich in dessen Rahmen, dass das klägerische Grundstück - ebenso wie angrenzende und umliegende Flächen im Bereich der „Manheimer Bucht“ - zur Gewinnung von Abraum zur Herstellung standsicherer Böschungen des geplanten Tagebausees in Anspruch genommen werden soll, weil es sich dabei um eine Tätigkeit bzw. einen Zweck im Sinne der zuvor genannten Vorschrift handelt. Diesbezüglich hat sich im Übrigen durch die Modifikationen nichts geändert, weil auch bei einem Kohleabbau auf bzw. unter dem klägerischen Grundstück die über der Braunkohle liegenden Erdmassen zu demselben Zweck verwendet worden wären.
Die vorstehenden Ausführungen werden nicht durch den klägerischen Vortrag tangiert, dass die Rahmenbetriebspläne funktionslos geworden seien, kein die Inanspruchnahme seines Grundstücks regelnder Hauptbetriebsplan vorliege und der geänderte Braunkohlenplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung habe. Dieser Vortrag möchte in einem Grundabtretungsverfahren und einem anschließenden Anfechtungsrechtsstreit Relevanz haben, nicht jedoch, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hier im Hinblick auf den geltend gemachten, auf der Grundlage von § 96 Abs. 1 BBergG in entsprechender Anwendung zu beurteilenden Verpflichtungsanspruch.
Einen Aufhebungsanspruch kann der Kläger ferner nicht aus § 49 VwVfG NRW, ggfs. in Verbindung mit § 51 VwVfG NRW, herleiten. Die Vorschrift ist bereits nicht anwendbar, weil ein Zu-/Rückgriff auf sie im Fall der Rückgängigmachung einer Enteignung (im Sinne einer Rechtsänderung) und der nach den vorstehenden Ausführungen hier entsprechend zu behandelnden Aufhebung einer Grundabtretung aufgrund des insoweit spezielleren und abschließenden § 96 Abs. 1 BBergG gesperrt ist. Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre, dürfte der hier allein für eine Aufhebung (Widerruf) in Betracht kommende § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW im Lichte des § 96 Abs. 1 BBergG dahingehend auszulegen sein, dass die einen Widerruf ermöglichenden nachträglich eingetretenen Tatsachen nur darin bestehen können, dass der Grundabtretungszweck aufgegeben wurde oder das enteignete Grundstück nicht mehr für den Grundabtretungszweck verwendet wird. Beides ist hier nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall.
Soweit der Kläger Weitergehendes unmittelbar aus dem Eigentumsgrundrecht und dem zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz gegenüber Grundrechtseingriffen herzuleiten versucht, greift das im Ausgangspunkt schon deshalb nicht durch, weil es hier nicht um die primäre Abwehr eines Grundrechtseingriffs geht - Rechtsschutz bietet insoweit grundsätzlich eine Anfechtungsklage gegen den Grundabtretungsbeschluss -, sondern darum, ob ein Grundrechtseingriff - hier in Gestalt der Belastung des Grundeigentums des Klägers mit einem Anwartschaftsrecht aufgrund der Grundabtretung - rückgängig zu machen ist. Soweit sich nach der auch vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ein Anspruch auf Rückübereignung unmittelbar aus Art. 14 GG ergeben kann, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird, begründet dies hier keinen unmittelbar aus dem Eigentumsgrundrecht folgenden Anspruch auf Rückgängigmachung des in Rede stehenden Grundrechtseingriffs, weil, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG ergibt, der Grundabtretungszweck nicht aufgegeben worden ist. Ein solcher Anspruch auf Rückgängigmachung ergibt sich im Übrigen auch nicht daraus, dass der Kläger meint, es sei in Ansehung des modifizierten Vorhabens ein neues Grundabtretungsverfahren durchzuführen. Vielmehr kann aus § 96 Abs. 1 und 2 BBergG abgeleitet werden, dass Modifikationen eines Vorhabens nach erfolgter Rechtsänderung (ausgeführter Grundabtretung) nicht in einem neuen Grundabtretungsverfahren zu prüfen sind, sondern eben in einem Verfahren betreffend die Rückgängigmachung der Rechtsänderung (hier Aufhebung der Grundabtretung), wobei Modifikationen nur dann Relevanz haben, wenn sie sich als Aufgabe des Grundabtretungszwecks oder der Verwendung des enteigneten Grundstücks nicht zu dem Grundabtretungszweck darstellen und das Grundstück gegebenenfalls auch nicht zu einem anderen eine Grundabtretung rechtfertigen Zweck verwendet wird. Es erschließt sich auch angesichts der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht, dass diese Regelung verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Sie stellt vielmehr eine verfassungskonforme Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
B. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag ebenfalls unbegründet. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der für die vom Kläger begehrte Aufhebung des Grundabtretungsbeschlusses in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, die im Übrigen kein Ermessen der Behörde vorsieht, nicht vorliegen, die Sache also im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif (Klageabweisung) ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen werden aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig erklärt, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Prozess-/Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 analog, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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