Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-17, 19 B 567/26

19 B 567/26Tribunal Administrativo17 de jul. de 2026

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Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 567/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-17

Aktenzeichen: 19 B 567/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0717.19B567.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Be­schwerdeverfahrens mit Ausnahme der außerge­richtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e :

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dar­gelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Antragstellerin zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahr­gangsstufe 5 des S. Gymnasiums in R. vorläufig aufzunehmen, hilfsweise zu verpflichten, erneut über ihren Aufnahmeantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Antragstellerin hat auch im Be­schwerdeverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anordnungs­anspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).

I. Zur Begründung ihres Hauptantrags beruft sich die Antragstellerin in Fortführung ihres erstinstanzlichen Vorbringens darauf, einen Anspruch auf vorrangige Aufnahme als Härtefall im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) zu haben. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls nicht vor­liegen. Der Schulleiter des S.-Gymnasiums ist entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin nicht verpflichtet, sie aufgrund der erstmals nach Erhalt des ablehnenden Bescheids vom 23. Februar 2026 mit der Widerspruchsbegründung am 10. März 2016 geltend gemachten Umstände, mithin nach Vergabe sämtlicher 120 Schulplätze als Härtefall überkapazitär zu berücksichtigen. Wie bereits vom Ver­waltungsgericht ausgeführt, steht nach der Senatsrechtsprechung einer nach Ab­schluss des Aufnahmeverfahrens begehrten Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers als Härtefall grundsätzlich die rechtsfehlerfreie Erschöpfung der Aufnahme­kapazität entgegen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2025 - 19 B 934/25 - juris Rn. 3 ff., vom 19. August 2024 - 19 B 746/24 - juris Rn. 12 und vom 4. August 2023 - 19 B 858/23 - juris Rn. 6.

Ob es im Einzelfall gerechtfertigt sein könnte, eine Schülerin oder einen Schüler trotz Erschöpfung der Aufnahmekapazität aufgrund nachträglich vorgetragener und/oder eingetretener Umstände (überkapazitär) als Härtefall aufzunehmen, wenn es andern­falls vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs des Schülers auf Erziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und 12 GG) und des Rechts seiner Eltern auf Erziehung und Bildung ihres Kindes in der Schule (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und des hieraus folgenden Rechts auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen zu unerträglichen Ergebnissen kommen würde, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung.

Vgl. zu einem für die geringfügige Überschreitung der Bandbreitenobergrenze erforderlichen be­sonderen Ausnahmefall OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris Rn. 93.

Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine solche extreme Aus­nahmesituation im Fall der Antragstellerin vorliegen könnte.

Aus den bereits vom Verwaltungsgericht dargestellten Gründen waren die Eltern der Antragstellerin auch nicht an der rechtzeitigen Geltendmachung der Gründe ge­hindert, die aus ihrer Sicht für eine Aufnahme ihrer Tochter als Härtefall sprechen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass ihnen aufgrund der konkreten Gestaltung des Aufnahmeverfahrens die Mitteilung solcher Grüne nicht zumutbar gewesen sein könnte. Ihre Behauptung, die räumlichen Verhältnisse in der Aula am 1. Februar 2026 beim Aufnahmegespräch hätten es zugelassen, dass andere Eltern ihrem Ge­spräch mit der Lehrkraft hätten zuhören können, ist mangels konkreterer Angaben zu den räumlichen Verhältnissen unsubstantiiert. Ungeachtet dessen ist ausweislich der vom Schulleiter vorgelegten und standardisiert im Aufnahmeverfahren verwandten „Checkliste für Anmeldegespräche Klasse 5“ von der anwesenden Lehrkraft aus­drücklich nach Besonderheiten, unter anderem auch im emotional-sozialen Bereich, gefragt worden. Zum Anstoß eines Härtefall-Aufnahmeverfahrens hätte es genügt, diese Frage zunächst neutral z. B. mit „Ja“ zu beantworten. Näheres hätte ggfs. nachfolgend in einem geschützteren Rahmen mitgeteilt werden können. Für die wirk­same Antragstellung genügt die laienhafte Erklärung der Erziehungsberechtigten, dass sie eine vorrangige Aufnahme des Kindes wegen außergewöhnlicher Umstände begehren. Es obliegt dann dem Schulleiter, diese ggfs. im Aufnahmegespräch proto­kollierte Erklärung rechtlich einzuordnen und die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorrangige Aufnahme zu prüfen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2026 - 19 B 574/26 - (zur Veröffentlichung vorgesehen).

Eines ausdrücklichen Hinweises seitens der Schule, dass besondere Umstände geltend gemacht werden können, bedarf es insoweit nicht. Als Grundschullehrerin war die Mutter der Antragstellerin ohnehin über das Verfahren bei Härtefallauf­nahmen informiert (vgl. die gleichlautende Härtefallregelung des § 1 Abs. 3 Satz 4, HS 1 AO-GS).

Im Übrigen hat die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen und den vorgelegten Be­scheinigungen des Hausarztes Dr. K.-N. vom 23. März 2026, des Jugend­amts der Beigeladenen vom 6. und 18. März 2026 und des Diplom Musiktherapeuten Z. und der Systemischen Familientherapeutin Dr. G. aus März 2026 auch nicht glaubhaft gemacht, dass ein Härtefall im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I vorliegt.

Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers als Härtefall hat der Ver­ordnungsgeber in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Korrektiv für einen atypischen Einzelfall eröffnet. Als Ausnahmeregelung ist das Tatbestandsmerkmal restriktiv aus­zulegen. Das Vorliegen eines Härtefalls setzt stets voraus, dass die Versagung des Besuchs der konkreten Wunschschule aufgrund der besonderen Einzelfallumstände zu einer Belastung führen würde, die über die regelmäßig auftretenden Schwierig­keiten, denen Kinder beim Übergang auf weiterführende Schulen ausgesetzt sind, deutlich hinausgeht. Im Grundsatz muss es für die Betroffenen wegen der konkreten sie betreffenden Sondersituation nicht zumutbar sein, sie auf den Besuch einer anderen Schule zu verweisen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ob ein solcher atypischer Ausnahmefall gegeben ist, kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, mögliche Fallge­staltungen lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen. Ganztägiger Betreuungs­bedarf wegen der Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, ein Getrenntleben der Eltern oder ein weiterer Schulweg begründen für sich genommen jedenfalls regel­mäßig nicht die Annahme eines Härtefalls im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2026 - 19 B 574/26 - (zur Veröffentlichung vorgesehen).

Hiervon ausgehend genügen die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe diesen Anforderungen nicht. Es lässt sich anhand der vorgelegten Bescheinigungen bereits nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Antragstellerin sich in einer außerge­wöhnlichen Sondersituation befindet. Die in den Stellungnahmen dargestellte An­spannung und emotional-soziale Belastung wird durchgängig als auf der Trennung ihrer Eltern im August 2025 beruhend beschrieben. Der von den Fachkräften be­scheinigten und hieraus folgenden herausfordernden besonderen psychosozialen Situation sind jedoch eine Mehrzahl von Schulwechslern ausgesetzt, weshalb die Schwelle zur außergewöhnlichen Härtefalllage nicht zwangsläufig in jedem Fall über­schritten ist. Nach den Angaben des Jugendamts spiegelt sich die Belastung der Antragstellerin derzeit auch nicht im schulischen Bereich wider. Soweit im Gerichts­verfahren ergänzend von traumatischen Erlebnissen und posttraumatischer Be­lastungsstörung berichtet wird, lassen sich diese nicht feststellen. Sie werden in keiner der vorgelegten Stellungnahmen erwähnt.

Jedenfalls fehlt es an dem notwendigen Bezug der geltend gemachten atypischen Belastungssituation zur Wunschschule. Es ist nicht ersichtlich, dass der von den Fachkräften durchgängig empfohlene oder dringend empfohlene unbelastete Neu­start zwangsläufig an das S.-Gymnasium gebunden ist. In der Umgebung des Wohnhauses der Antragstellerin befinden sich drei weitere, sogar näher als das S.-Gymnasium gelegene Gymnasien. Soweit eine am S.-Gymnasium aufgenommene Klassenkameradin als „feste Konstante“ im Leben der Antragstellerin angegeben ist, ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Besuch eines anderen Gymnasiums für die Antragstellerin aufgrund ihrer Freundschaft zu der Mitschülerin unzumutbar ist. Es ist vielmehr naheliegend, dass an den anderen Gymnasien weitere Mitschülerinnen und Mitschüler der Antragstellerin aufgenommen sind, die ihr den Übergang in die weiterführende Schule erleichtern können. Ein Schulleiter einer weiterführenden Schule sieht sich regelmäßig den Wünschen der Eltern und Schüle­rinnen und Schüler ausgesetzt, mit vertrauten Kindern in eine Klasse zu kommen, weshalb auch insoweit keine atypische Einzelfallsituation festgestellt werden kann. Dass der Antragstellerin ein Schulbesuch ohne die vertraute Freundin aus gesund­heitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, vermag der Senat anhand der vorge­legten Stellungnahmen nicht festzustellen. Dass die in der Stellungnahme des Jugendamts erwähnte Mobbingsituation an der Grundschule an allen drei anderen Gymnasien fortbestehen und zwangsläufig zu einer unzumutbaren Belastung für die Antragstellerin werden würde, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.

II. Der auf die Verpflichtung zur Neubescheidung des Aufnahmeantrags gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.

Zu seiner Begründung beruft sich die Antragstellerin auf eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des Aufnahmeverfahrens. Hierzu wiederholt sie lediglich ihr erstin­stanzliches Vorbringen, der Schulleiter habe das „Auswahlverfahren“ nicht eigenver­antwortlich und intransparent durchgeführt, weil neben seiner Person sechs weitere Lehrkräfte anwesend gewesen seien, es bestehe der Verdacht, dass unter den auf­genommenen Geschwisterkindern auch nicht leibliche Kinder aus Patchworkfamilien seien und der Verdacht, dass Schulformempfehlungen bei den Aufnahmeent­scheidungen eine Rolle gespielt hätten.

Zu sämtlichen Einwänden hat bereits das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung das Notwendige ausgeführt. Darauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte hat seine Be­hauptungen durch keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte untermauert und auch im Beschwerdeverfahren nichts zur Glaubhaftmachung vorgetragen. Der Senat ist nicht gehalten, der bloßen Vermutung, es könnten Verfahrensfehler vorliegen, für die nicht die geringste Wahrscheinlichkeit spricht, durch weitere Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen. Insbesondere die Anwesenheiten des stellvertretenden Schulleiters, der Erprobungsstufenkoordinatorin, der stellvertretenden Erprobungskoordinatorin, des stellvertretenden Mittelstufenkoordinators, der Oberstufenkoordinatorin und des Koordinators Schulverwaltung bieten vielmehr eine große Gewähr für die mit der Be­schwerde eingeforderte transparente und ordnungsgemäße Durchführung des Auf­nahmeverfahrens durch den Schulleiter. Eine rechtlich fehlerhafte Durchführung hätte bei dieser Sachlage nur mittels für alle Anwesenden deutlich zu Tage tretende Manipulationen erfolgen können, für die nichts spricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragstellerin bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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