Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-13, 2 B 429/26

2 B 429/26Tribunal Administrativo13 de jul. de 2026

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Oberverwaltungsgericht NRW — 2 B 429/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-13

Aktenzeichen: 2 B 429/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0713.2B429.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, die auf­schiebende Wirkung der Klage 4 K 765/26 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 19. Januar 2026 (Az.: N01 - „Teilrückbau des Kellers und der Garage“) anzuordnen, abgelehnt. Zur Begrün­dung hat es unter anderem ausgeführt, das Vorhaben verstoße bei summarischer Prüfung nicht zu Lasten der Antragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften der BauO NRW. Insbesondere halte die zum Grundstück der Antragstellerin ausge­richtete Westwand nach dem genehmigten Rückbau den erforderlichen Abstand ein. Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei als unterer Bezugspunkt für die Er­mittlung der Wandhöhe nicht das entsprechend der Baugenehmigung vom 20. Feb­ruar 2025 aufgeschüttete Gelände zugrunde gelegt worden. Vielmehr sei das Gelän­de westlich der Garagenwand bis zur Stützmauer wieder auf das früher vorhandene (natürliche) Geländeniveau zurückzubauen.

Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Dies gilt zunächst für den Einwand, das Verwaltungsgericht hätte die in der Hauptsa­che angefochtene Baugenehmigung nicht isoliert betrachten und aus dem baulichen Gesamtgeschehen auf dem Grundstück des Beigeladenen herauslösen dürfen. Ab­gesehen davon, dass Streitgegenstand des Verfahrens allein die Vollziehung der Baugenehmigung vom 19. Januar 2026 ist, hat das Verwaltungsgericht auch die Auswirkungen des Gesamtvorhabens des Beigeladenen bei der Prüfung eines mög­lichen Rücksichtnahmegebots berücksichtigt, wie sich aus den nachfolgenden Aus­führungen ergibt.

Die Antragstellerin macht ferner ohne Erfolg geltend , dass der Rückbau des aufge­schütteten Geländes in der Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt angeordnet und ihr gegenüber nicht verbindlich abgesichert sei. Sie verkennt insoweit, dass für den Ausgang des Rechtsstreits allein maßgeblich ist, ob eine etwaige Realisierung des genehmigten Vorhabens ihre Rechte verletzt, und es grundsätzlich und so auch hier Sache des Bauherrn ist, ob er von der Baugenehmigung Gebrauch macht oder nicht. Dies ist auch keine Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung. Die Speku­lation über eine nur teilweise Umsetzung der Baugenehmigung führen insoweit nicht weiter; gegebenenfalls würde sich der Beigeladene auch nicht auf eine Legalisie­rungswirkung der Baugenehmigung berufen können. Die Ausführungen des Verwal­tungsgerichts zur Ermittlung der Wandhöhe und Einhaltung der Abstandsfläche stellt die Antragstellerin nicht in Frage.

Der weitere Vortrag der Antragstellerin zu einer qualifizierten Gesamtwirkung einer baulichen Einheit aus Stützmauer, angrenzender Wand und Dachterrasse bezie­hungsweise Brüstung bietet ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Abstandsflä­chenverstoß. Die genannten baulichen Anlagen sind abstandsflächenrechtlich isoliert zu betrachten und stellen in ihrer Gesamtheit auch keine andere Anlage im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW dar, wie offenbar die Antragstellerin geltend ma­chen will. Zudem ist auch insoweit unter Berücksichtigung der jeweils zugrunde zu legenden Wandhöhen der angesprochenen baulichen Anlagen ein Abstandsflächen­verstoß weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kritik der Antragstellerin an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur so­genannten grenznahen Mauer mit einer Höhe von bis zu 1,35 m gibt ebenfalls für einen Abstandsflächenverstoß nichts her. Selbst wenn sie nicht als Stützmauer ge­mäß § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BauO NRW zu qualifizieren sein sollte, würde sie keine Abstandsfläche auslösen, weil sie nicht höher als 2 m ist und nicht dazu geeignet ist, von Menschen betreten zu werden, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BauO NRW.

Die Einwände in Bezug auf eine vermeintlich unklare Genehmigungslage hinsichtlich der Keller 2 und 3 führen ebenfalls nicht zu einer im Ergebnis anderen Interessen­bewertung und deshalb auch nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entschei­dung. Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass die nachträglichen Legalisierungs­versuche und Baugenehmigungen mit unklaren Bezeichnungen sowie die späteren Verzichtserklärungen bzw. Änderungen der erteilten Genehmigungen zu einer eher unübersichtlichen und schwer nachvollziehbaren Genehmigungslage führen. Hier ist jedoch entscheidend, dass die streitige Baugenehmigung vom 19. Januar 2026 Nachbarrechte der Antragstellerin nicht verletzt. Dies gilt auch dann, wenn der Um­fang der Genehmigung über den nach dem Tenor ausdrücklich nur genehmigten Teilrückbau hinausgehen sollte. Ob der Vortrag der Antragstellerin zutrifft, dass die Keller 2 und 3 derzeit nicht mehr genehmigt seien, kann offenbleiben. Sollten die Kel­ler von der Legalisierungswirkung der angefochtenen Baugenehmigung umfasst sein, wären Rechte der Antragstellerin jedenfalls nicht verletzt, wie sich aus den vor­stehenden Ausführungen zur Einhaltung der Abstandsflächen ergibt. Um die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob eine unterkellerte Garage abstandsflächen­rechtlich privilegiert ist, geht es hier wegen der Einhaltung der Abstandsfläche bei einem nunmehr genehmigten Abstand von mehr als 3 m zur Grundstücksgrenze nicht (mehr).

Schließlich ist auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht von einem Ver­stoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch das Gesamtvorhaben des Beigelade­nen auszugehen. Es kann daher auch insoweit offenbleiben, ob bzw. inwieweit das Gesamtvorhaben mit der angefochtenen Baugenehmigung legalisiert worden ist und deshalb die geltend gemachten Beeinträchtigungen hier überhaupt zu prüfen sind. Die Antragsgegnerin ist, wie sich ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2026 entnehmen lässt, davon ausgegangen, dass die abgeänderte Baugenehmigung vom 20. Februar 2025 jedenfalls die Gauben und den Dachge­schossausbau legalisieren soll.

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche dazu ausgeführt, dass das Gesamtvorhaben nicht zu Lasten der Antragstellerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, und im Einzelnen zutreffend begründet, dass weder von unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin noch von einer erdrückenden Wirkung des Gesamtvorhabens des Beigeladenen oder von einem relevanten Mangel an Stellplätzen die Rede sein kann. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat zur Vermeidung von Wie­derholungen Bezug.

Die Annahme, dass trotz der Verzichtserklärung des Beigeladenen die Dachterras­sennutzung für die Prüfung eines möglichen Rücksichtnahmeverstoßes zu berück­sichtigen sei, geht fehl. Selbst wenn eine mögliche Rechtsverletzung des Nachbarn grundsätzlich erst dann ausgeräumt ist, wenn die Bauaufsichtsbehörde den entspre­chenden Verzicht des Bauherrn auf die Ausnutzung der Baugenehmigung durch eine Änderung der Genehmigung festgeschrieben hat,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, juris Rn. 10,

ist hier zu berücksichtigen, dass der Verzicht erklärt ist, die Änderung der Bauge­nehmigung ohne größeren Aufwand nachträglich durchgeführt werden kann und nach den Erklärungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Ver­waltungsgerichts am 3. März 2026 auch wird - insoweit ist der Beschwerdebegrün­dung zu entnehmen, dass unter dem 11. März 2026 Rücknahme- bzw. Teilrück­nahmebescheide ergangen sind -, sodass es gerechtfertigt ist, diese ohne Weiteres absehbare bzw. offenbar jedenfalls teilweise offenbar bereits erfolgte Änderung der Rechtslage hier im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen.

Das Vorbringen der Antragstellerin zeigt auch im Übrigen keine Gesichtspunkte auf, die zur Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Gesamtvorhabens führen könnten. Die pauschalen Ausführungen dazu, dass dieses wegen der Hanglage besonders dominant wirke und eine kumulierte bauliche Wirkung bzw. die Dachterrasse über der Grenzgarage zu berücksichtigen sei, genügt bereits nicht den gesetzlichen Dar­legungsanforderungen und geht, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, auch an der Sach- und Rechtslage vorbei. Auch dazu, dass es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Antragstellerin in jedem Fall zumutbar sei, sich im Wege der „architektonischen Selbsthilfe“ durch Vorkehrungen wie etwa Vorhänge oder Rolllä­den gegen Einblicke zu schützen, verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.

Ein möglicher Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht kann ein Abwehrrecht der Antragstellerin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht begründen. Soweit in der von der Antragstellerin herangezogenen Recht­sprechung insoweit ausnahmsweise ein Rücksichtnahmeverstoß erwogen worden ist, geht es um nicht ansatzweise vergleichbare Fallgestaltungen. Dass ein möglicher Stellplatzmangel hier geeignet sein könnte, die bestimmungsgemäße Nutzung des eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen, ist nicht erkennbar.

Der weitere Antrag, dem Beigeladenen zu untersagen, von der Baugenehmigung vom 19. Januar 2026 Gebrauch zu machen und Baumaßnahmen auf Grundlage die­ser Genehmigung durchzuführen, bis über die Hauptsache rechtskräftig entschieden ist, ist aus den vorstehenden Gründen jedenfalls unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außer­gerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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