Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-09, 7 A 2150/24

7 A 2150/24Tribunal Administrativo9 de jul. de 2026

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Oberverwaltungsgericht NRW — 7 A 2150/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-09

Aktenzeichen: 7 A 2150/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0709.7A2150.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Ordnungsverfügung vom 17.3.2022 sei formell und materiell rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, der Zaun und das zugehörige Tor widersprächen bauplanungsrechtlichen Vorschriften, es handele sich um kein privilegiertes Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, der Kläger betreibe keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, zudem sei das Merkmal des „Dienens“ nicht erfüllt, die Zaunanlage und das Tor seien auch nicht als sonstige Anlage i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, sie beeinträchtigten öffentliche Belange, sie widersprächen den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, beeinträchtigten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes, die übrigen Voraussetzungen zum Erlass der Ordnungsverfügung seien gegeben.

Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Es weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, er betreibe einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer Größe von 6,434 ha, die Auskunft der Landwirtschaftskammer vom 19.7.2017 sei falsch, er bestreite seinen Lebensunterhalt auch vornehmlich durch den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf abgestellt, dass der Kläger nichts von Substanz dazu vorgetragen habe, dass er einen lebensfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb betreibe. Nach der eingeholten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 19.7.2017 betreibe er vielmehr nur auf einer Fläche von 0,65 ha Landwirtschaft und habe die übrigen in seinem Eigentum stehenden Flächen verpachtet. Die Richtigkeit dieser Annahme hat der Kläger nicht erschüttert. Er hat seine Behauptung, er betreibe auf einer Fläche von 6,434 ha einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, weder näher konkretisiert noch belegt. So hat er schon keine Angaben zu den betrieblichen Abläufen, zu Umfang und Art der behaupteten eigenen Bewirtschaftung von Acker- und Grünland bzw. sonstigen Tätigkeiten und zu den betriebswirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens gemacht. Den von ihm vorgelegten Grundbuchauszügen lassen sich diese Angaben nicht entnehmen. Auch geben sie keinerlei Auskünfte zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs.

Ob die Zaunanlage mit dem Tor einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb u. a. zu Schutzzwecken diene, wie der Kläger geltend macht, kann damit offen bleiben.

Das weitere Vorbringen des Klägers zu § 35 Abs. 2 BauGB, die allenfalls 1,80 m hohe Zaunanlage beeinträchtige nicht die Belange des Naturschutzes, auch müsse die Erholungsfunktion des Außenbereiches und der Schutz der naturgegebenen Bodennutzung zurücktreten, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts widersprechen die Zaunanlage und das Tor jedenfalls den Darstellungen des Flächennutzungsplans, die an den jeweiligen Standorten Flächen für die Landwirtschaft vorsähen.

Entgegen dem Vortrag des Klägers vermag der Senat auch keine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise der Beklagten zu erkennen. Der Kläger macht insoweit ohne Erfolg geltend, bereits seit 1988 sei eine Zaunanlage vorhanden gewesen, diese habe die Beklagte über Jahrzehnte geduldet. Eine rechtsbeachtliche Duldung ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen sog. „aktiven Duldung“, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.6.2025 - 7 B 388/25 -, juris, Rn. 11, m. w. N.

Nach diesem Maßstab sind hier keine für die Annahme einer aktiven Duldung sprechenden Anhaltspunkte ersichtlich und auch nicht aufgezeigt. Rechtlich ohne Relevanz ist auch das klägerische Vorbringen, die Bauordnungsverfügung sei eine Reaktion auf seine Klage im Jahr 2021 gegen eine Baugenehmigung zugunsten seines Nachbarn.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils weckt auch nicht das Vorbringen zur Notwendigkeit der Umzäunung des Löschteiches aus Sicherheitsgründen. Schon die Lage des Löschwasserteiches ist nicht nachvollziehbar. Auf den im Ortstermin des Verwaltungsgerichts gefertigten Bildern ist kein Löschwasserteich im Anschluss an die Zaunanlage bzw. das Tor zu erkennen.

Soweit der Kläger die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Beseitigungsverfügung rügt und geltend macht, die Beklagte hätte weniger eingreifende Maßnahmen wie z. B. die Beseitigung des Sichtschutzes bzw. die Reduzierung der Zaunhöhe auf 1,20 m anordnen können, führt auch dieses Vorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit. Dass diese Anordnungen zu bauplanungsrechtlich rechtmäßigen Zuständen führen würden, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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