projetos
19 A 1745/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-09, 19 A 1745/22.A
19 A 1745/22.ATribunal Administrativo9 de jul. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-09
Aktenzeichen: 19 A 1745/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0709.19A1745.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.
Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht.
Die Frage,
„1. Stellt eine drohende Zwangsbeschneidung eines Jungen in Nigeria eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG dar?“,
ist schon nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Die Frage setzt voraus, dass dem Kläger überhaupt eine Zwangsbeschneidung droht. Das Verwaltungsgericht hat jedoch einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Flüchtling wegen der befürchteten (rituellen) Zwangsbeschneidung im angegriffenen Urteil mit der selbständig tragenden Begründung abgelehnt, es habe schon nicht die Überzeugung gewinnen können, dass eine Beschneidung des Klägers im Fall der Rückkehr nach Nigeria tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Die Eltern des Klägers hätten dargelegt, dass sie auf keinen Fall eine Beschneidung ihrer Kinder wollten. In Nigeria hätten in der Regel die Eltern das letzte Wort bezüglich des Eingriffs an ihren Kindern. Wenn der Vater - wie hier - die Mutter bei ihrer Weigerung unterstütze, das gemeinsame Kind beschneiden zu lassen, dann könnten die Eltern dies nach dem Länderinformationsblatt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Mai 2019, S. 44 f, im Regelfall auch verhindern. Daher sei davon auszugehen, dass jedenfalls im familiären Bereich eine Beschneidung des Klägers nicht drohe (S. 8 des Urteils). Diese Feststellung hat der Kläger nicht mit durchgreifenden Zulassungsrügen angegriffen. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände für den sechs Jahre alten männlichen Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria die Gefahr besteht, Opfer einer Beschneidung zu werden. Sein Zulassungsvorbringen erschöpft sich im Aufwerfen von Fragen („Was ist aber, wenn die Eltern, der wirtschaftlichen Not gehorchend, zu einer ihrer Ursprungsfamilien zurückkehren, in denen es Tradition ist, dass die Jungen beschnitten werden? Ist die körperliche Unversehrtheit dann hinreichend gesichert oder besteht dann noch ein beachtliches Risiko, dass der Kläger in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt wird?“), mit denen kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG, sondern dem Grunde nach lediglich ernstliche Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden.
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob darüber hinaus eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch ausscheidet, weil die in der Frage in Bezug genommene Norm des § 3a AsylG in der Fassung vom28. August 2013 durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111, S. 3) mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben worden ist.
Hinsichtlich der Fragen,
„2. Ist im Rahmen der internen Schutzalternative zu berücksichtigen, ob einem Familienangehörigen eines Rückkehres eine Gefahr für Leib und Leben droht?
ist die Entscheidungserheblichkeit und damit die Klärungsbedürftigkeit ebenfalls nicht dargelegt. Auf ihre Beantwortung käme es nur an, wenn eine solche Gefahrenlage für einen Familienangehörigen des Klägers hinreichend wahrscheinlich wäre. Der Zulassungsantrag enthält jedoch keine hinreichend substantiierten Angaben dazu, welche konkrete Gefahr für Leib und Leben bzw. welches Gesundheitsrisiko am Ort des internen Schutzes für seine von ihm als gefährdet angesehene Schwester bestehen soll. Das entsprechende Zulassungsvorbringen, das Asylverfahren des letztgeborenen Kindes, seiner Schwester I. D. X., sei noch nicht abschließend beschieden und es seien keine Feststellungen zur „Gefahr für die Tochter (FGM)“ in der Entscheidung zu finden, genügt dem Darlegungserfordernis nicht. Insbesondere bleibt offen, warum der Schwester des Klägers im Südwesten Nigerias, wo die Familie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts internen Schutz finden kann, eine Gefahr für Leib und Leben bzw. ein Gesundheitsrisiko drohen könnte.
Die ferner aufgeworfene Frage,
„4. Welcher Ort ist bei einer nigerianischen Familie der Zielort der Abschiebung, wenn sie nicht zu ihren Herkunftsfamilien zurückkehren können?“,
führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung, weil sie nicht klärungsfähig ist.
Es ist bereits unklar, was genau geklärt werden soll, weil die diese Frage erläuternden Ausführungen den Begriff des „Zielorts der Abschiebung“ mit Fragestellungen des internen Schutzes vermengen. Der Begriff des „Zielorts der Abschiebung" wird in der Rechtsprechung verwendet, um den Bezugspunkt für die Rückkehrprognose für die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festzulegen. Örtlicher Bezugspunkt für die Rückkehrprognose ist hiernach zunächst der tatsächliche Zielort der Abschiebung. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 13 und 38; OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A - juris Rn. 68.
Dagegen betreffen die Ausführungen auf S. 2 bis 4 der Zulassungsbegründung und die in der Fragestellung enthaltene Modifikation, dass der Kläger mit seiner Familie nicht zu den Herkunftsfamilien zurückkehren könne, die vom Verwaltungsgericht angenommene Möglichkeit internen Schutz zu erlangen. Allerdings ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich die Frage nach dem „Zielort der Abschiebung" bei der Prüfung internen Schutzes überhaupt stellen würde.
Vgl. zu § 3e AsylG: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2026 - 19 A 3295/25.A - juris Rn. 15 ff.
Ferner ließe sich die Frage, unabhängig davon, ob sie sich entsprechend ihres Wortlauts auf den Zielort der Abschiebung im Sinn des örtlichen Bezugspunkts für die Rückkehrprognose einer nigerianischen Familie oder entsprechend der Zulassungsbegründung eigentlich auf mögliche Orte internen Schutzes bezieht, nicht für eine Mehrzahl von Fällen allgemein klären. Die Beantwortung der Frage hinge in beiden Varianten vielmehr auch maßgeblich von den individuellen Umständen des bzw. der Rückkehrer ab. Hierbei können insbesondere der Familienstand, die Unterstützung durch Angehörige, der ökonomische Status sowie die ethnische und religiöse Zugehörigkeit, Ortskenntnisse und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein.
Hinsichtlich der Fragen,
„5. Kann eine 5-köpfige Familie in Lagos unmittelbar nach Ankunft auf dem Flughafen eine Unterkunft bekommen?
ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen, wonach der Kläger und seine Familie eine (längerfristige) Unterkunft in Lagos benötigen könnten. Es hat Lagos im Urteil vom 14. Juli 2022 im Verfahren seiner Eltern - 16 K 6973/21.A -, auf das in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (S. 7 des Urteils) Bezug genommen wird, lediglich beispielhaft als einen von mehreren alternativen Rückkehrorten im Südwesten Nigerias benannt (S. 9 des Urteils im Verfahren 16 K 6973/21.A). Unabhängig davon lassen sich auch diese Fragen nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten. Sie zielen im Kern auf die Frage der Sicherung des Existenzminimums einer fünfköpfigen Familie in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft in Lagos, die regelmäßig nicht nur unter Berücksichtigung der dortigen Wohnungslage und der Notwendigkeit eines Aufenthalts am Ankunftsort, sondern vor allem nur unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation und konkreten Umstände der erwerbsfähigen Erwachsenen wie vor allem deren Alter, Bildungsstand, berufliche Erfahrungen, familiäre Unterstützung etc. beantwortet werden kann.
Soweit sich allgemeine Feststellungen zu den für nach Nigeria zurückkehrende Familien bestehenden Möglichkeiten der Existenzsicherung treffen lassen, hat der Senat diese im Übrigen in seinen Urteilen vom 11. Mai 2026 umfassend geklärt.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A - juris Rn. 52 ff. und - 19 A 1713/23.A - juris Rn. 52 ff.
Auch bezüglich der weiteren Fragen,
„7. Welche Rückkehrhilfen kann eine Familie mit Kindern erhalten?
Umfassen diese Rückkehrhilfen das auch Geldleistungen für Unterkunft und Ernährung?
Wie lange dauert es, bis diese Leistungen beantragt werden können?
Wo können sie in Lagos beantragt werden?
Wie lange dauert es, bis dieser Leistungsantrag beschieden wird?
Wann werden nach der Bescheidung die Leistungen ausgezahlt?
In welcher Form werden die Leistungen ausgezahlt?“,
ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Denn die Fragen setzen voraus, dass der Kläger und seine Familie im Fall einer Rückkehr nach Nigeria zur Existenzsicherung auf Rückkehrhilfen zurückgreifen müssen. Das Verwaltungsgericht hat aber nicht festgestellt, dass die Familie zwingend auf Rückkehrhilfen angewiesen ist. Es hat vielmehr selbständig tragend darauf abgestellt, dass der Vater des Klägers, bei dem keine Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorlägen, trotz der prekären Verhältnisse in Nigeria eine Existenzsicherung für die Familie auf dem von Art. 3 EMRK garantierten Niveau sicherstellen könne (S. 13 des Urteils im Verfahren 16 K 6973/21.A). Diese Würdigung ist durch den Kläger nicht durchgreifend mit Zulassungsrügen angegriffen worden. Lediglich ergänzend und ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt, hat das Verwaltungsgericht auf Rückkehrhilfen abgestellt (S. 14 des Urteils im Verfahren 16 K 6973/21.A).
Unabhängig davon hat der Senat in seinen jüngsten Entscheidungen ausführlich dargestellt, welche Rückkehrhilfen Rückkehrern nach Nigeria zur Verfügung stehen und wie diese beantragt werden können.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A - juris Rn. 197 ff. und - 19 A 1713/23.A - juris Rn. 194 ff.
Die weiteren unter „2. Abschiebungsandrohung“ als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.
Die Fragen,
„1. Ist das Kindeswohl im Rahmen einer Rückkehrentscheidung - hier Abschiebungsandrohung - mit zu berücksichtigen?
Sperren inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse wie etwa eine dauernde Reiseunfähigkeit, eine Beschäftigungsduldung, eine abgeschlossene Ausbildung oder familiäre Gründe oder sonstige vergleichbare Gründe den Erlass einer Abschiebungsanordnung in einem Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland?
Ist das BAMF für die Prüfung des Kindeswohls im Rahmen der Abschiebungsandrohung zuständig?
Ist ein Duldungsgrund nach § 43 AsylG im Rahmen einer Rückkehrentscheidung vom BAMF zu berücksichtigen?
Darf eine Rückkehrentscheidung vor dem Abschluss der Asylverfahren aller Familienmitglieder ergehen?
Ist es für die Beantwortung der Frage zu 5. erheblich, ob die Familienmitglieder in gemeinsamen Haushalt leben?“,
sind nicht mehr klärungsbedürftig. Nach dem mit Wirkung vom 27. Februar 2024 eingefügten § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG,
vgl. BGBl. 2024 I Nr. 54, S. 9 und 14,
erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die Gesetzesregelung überantwortet dem Bundesamt ausdrücklich die Prüfung, ob die nach Art. 5 Halbs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG schutzwürdigen inlandsbezogenen Belange bereits dem Erlass der Abschiebungsandrohung „entgegenstehen“.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, dass der deutsche Gesetzgeber das Gebot des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen, mit der Neufassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG richtlinienkonform umgesetzt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 26.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen nicht als verpflichtet angesehen, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinn von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, sondern sie als hinreichend geklärt erachtet („acte éclairé“).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 31.
Schließlich ist in der aktuellen Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, unter welchen Voraussetzungen Aufenthaltsrechte von Familienangehörigen dem Erlass der Abschiebungsandrohung im Sinn von § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegenstehen können. Bei der demnach im Rahmen der Abschiebungsandrohung vorzunehmenden Abwägung, ob einer Abschiebung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG das Kindeswohl oder familiäre Bindungen entgegenstehen, können auch Aufenthaltsrechte von Familienangehörigen Berücksichtigung finden. Insofern ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass allein aus dem Umstand, dass die anderen (ausländischen) Familienmitglieder über (befristete oder unbefristete) Aufenthaltstitel verfügen, noch nicht folgt, dass eine gemeinsame Rückkehr in jedem Fall von vornherein unzumutbar ist. Denn es ist zu berücksichtigen, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist. Insofern sind Ehen und Familien mit deutschen Ehegatten und deutschen Kindern anders zu beurteilen als rein ausländische Ehen und Familien, bei denen den Familienangehörigen des Asylsuchenden eher zuzumuten ist, ihm in den gemeinsamen Heimatstaat ungeachtet der zwischenzeitlich vollzogenen Integration in der Bundesrepublik Deutschland zu folgen. Ob den Familienangehörigen die mit der gemeinsamen Rückkehr in ihr Herkunftsland verbundenen Folgen zuzumuten sind, beurteilt sich nicht allein nach dem Grad der dadurch verursachten Härten, sondern wesentlich auch nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Asylsuchenden. Etwas anderes kann indes gelten, wenn bei einem der Familienangehörigen „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, etwa wenn diesem im Heimatland eine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A - juris Rn. 261 ff., unter Bezugnahme auf: Schl.-H. OVG, Beschluss vom 31. März 2026 - 6 MB 33/25 - juris Rn. 60; OVG S.-A., Beschluss vom 24. Februar 2010 - 2 M 2/10 - juris Rn. 11, jeweils m. w. N.
Ob - wie in der Sache mit den Fragen 2., 4 und 5. aufgeworfen - ein Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen im Fall einer familiären Lebensgemeinschaft dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegensteht bzw. die Aufhebung der Abschiebungsandrohung rechtfertigt, ist somit eine Frage des Einzelfalls, die in dieser Allgemeinheit keiner generalisierenden Klärung zugänglich ist.
Mit der Frage zu 6. wirft der Kläger zudem sinngemäß die Relevanz eines familiären Zusammenlebens für die Frage des Bestehens einer „familiären Bindung“ im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG auf. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, nämlich dahingehend, dass für die Auslegung des Begriffs der „familiären Bindungen“ der weite Familienbegriff aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC heranzuziehen ist. Entscheidend ist das tatsächlich bestehende Familienleben. Anhaltspunkte für eine gelebte Beziehung sind etwa ein gemeinsamer Haushalt, Art und Dauer der Beziehung, Interesse und Bindung der Partner aneinander, zum Beispiel durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A - juris Rn. 261, m. w. N.
Ob diese dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehenden Voraussetzungen gegeben sind, ist eine nur im jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Frage.
Abweichendes folgt auch nicht - unabhängig von der Frage nach der auf sog. Altfälle anwendbaren Gesetzesfassung nach den Maßgaben der Übergangsvorschrift in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG - aus der Neufassung des § 34 AsylG durch Art. 1 Nr. 42 GEAS-Anpassungsgesetz mit Wirkung vom 12. Juni 2026. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG enthält im Hinblick auf die hier aufgeworfenen Fragen zur Berücksichtigung der familiären Bindungen sowie des Kindeswohls durch das Bundesamt bei Erlass einer Rückkehrentscheidung keine relevanten Änderungen.
Hinsichtlich der Frage,
„7. Hat das BAMF im Rahmen der Verfügung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 AufenthG Kindeswohl und Duldungsgründe zu berücksichtigen und selbst zu prüfen?“,
sind die Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht erfüllt, weil in der Zulassungsbegründung Darlegungen zu dieser konkreten Fragestellung fehlen, die den dargestellten Anforderungen entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.