Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-09, 19 A 1745/22.A

19 A 1745/22.ATribunal Administrativo9 de jul. de 2026

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Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1745/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-09

Aktenzeichen: 19 A 1745/22.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0709.19A1745.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs­verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Gründe:

­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend ge­machten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinaus­gehende Bedeutung eingeht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründe­ten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Fest­stellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsver­fahrens bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht.

Die Frage,

„1. Stellt eine drohende Zwangsbeschneidung eines Jungen in Nigeria eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG dar?“,

ist schon nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Die Frage setzt voraus, dass dem Kläger überhaupt eine Zwangsbeschneidung droht. Das Ver­waltungsgericht hat jedoch einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Flücht­ling wegen der befürchteten (rituellen) Zwangsbeschneidung im angegriffenen Urteil mit der selbständig tragenden Begründung abgelehnt, es habe schon nicht die Über­zeugung gewinnen können, dass eine Beschneidung des Klägers im Fall der Rück­kehr nach Nigeria tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Die Eltern des Klägers hätten dargelegt, dass sie auf keinen Fall eine Beschneidung ihrer Kinder wollten. In Nigeria hätten in der Regel die Eltern das letzte Wort bezüglich des Eingriffs an ihren Kindern. Wenn der Vater - wie hier - die Mutter bei ihrer Weigerung unterstütze, das gemeinsame Kind beschneiden zu lassen, dann könnten die Eltern dies nach dem Länderinformationsblatt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Mai 2019, S. 44 f, im Regelfall auch verhindern. Daher sei davon auszuge­hen, dass jedenfalls im familiären Bereich eine Beschneidung des Klägers nicht drohe (S. 8 des Urteils). Diese Feststellung hat der Kläger nicht mit durch­greifenden Zulassungsrügen angegriffen. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände für den sechs Jahre alten männlichen Kläger im Fall sei­ner Rück­kehr nach Nigeria die Gefahr besteht, Opfer einer Beschneidung zu werden. Sein Zu­lassungsvorbringen erschöpft sich im Aufwerfen von Fragen („Was ist aber, wenn die Eltern, der wirtschaftlichen Not gehorchend, zu einer ihrer Ursprungsfami­lien zurück­kehren, in denen es Tradition ist, dass die Jungen beschnitten werden? Ist die kör­perliche Unversehrtheit dann hinreichend gesichert oder besteht dann noch ein be­achtliches Risiko, dass der Kläger in seiner körperlichen Unversehrtheit ver­letzt wird?“), mit denen kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG, sondern dem Grunde nach lediglich ernstliche Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob darüber hinaus eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch ausschei­det, weil die in der Frage in Bezug genommene Norm des § 3a AsylG in der Fassung vom28. August 2013 durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpas­sungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111, S. 3) mit Wir­kung vom 12. Juni 2026 aufgehoben worden ist.

Hinsichtlich der Fragen,

„2. Ist im Rahmen der internen Schutzalternative zu be­rücksichtigen, ob einem Familienangehörigen eines Rückkehres eine Gefahr für Leib und Leben droht?

  1. Wenn zu dem geltend gemachten Gesundheitsrisiko eines Familienangehörigen noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, kann dann eine realitätsnahe Rückkehrprognose ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Gesundheitsgefahr erfolgen?“,

ist die Entscheidungserheblichkeit und damit die Klärungsbedürftigkeit ebenfalls nicht dargelegt. Auf ihre Beantwortung käme es nur an, wenn eine solche Gefahrenlage für einen Familienangehörigen des Klägers hinreichend wahrscheinlich wäre. Der Zu­lassungsantrag enthält jedoch keine hinreichend substantiierten Angaben dazu, wel­che konkrete Gefahr für Leib und Leben bzw. welches Gesundheitsrisiko am Ort des internen Schutzes für seine von ihm als gefährdet angesehene Schwester bestehen soll. Das entsprechende Zulassungsvorbringen, das Asylverfahren des letztgebore­nen Kindes, seiner Schwester I. D. X., sei noch nicht abschließend beschieden und es seien keine Feststellungen zur „Gefahr für die Tochter (FGM)“ in der Entscheidung zu finden, genügt dem Darlegungserfordernis nicht. Insbesondere bleibt offen, warum der Schwester des Klägers im Südwesten Nigerias, wo die Fami­lie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts internen Schutz finden kann, eine Gefahr für Leib und Leben bzw. ein Gesundheitsrisiko drohen könnte.

Die ferner aufgeworfene Frage,

„4. Welcher Ort ist bei einer nigerianischen Familie der Zielort der Abschiebung, wenn sie nicht zu ihren Her­kunftsfamilien zurückkehren können?“,

führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung, weil sie nicht klärungsfähig ist.

Es ist bereits unklar, was genau geklärt werden soll, weil die diese Frage erläutern­den Ausführungen den Begriff des „Zielorts der Abschiebung“ mit Fragestellungen des internen Schutzes vermengen. Der Begriff des „Zielorts der Abschiebung" wird in der Rechtsprechung verwendet, um den Bezugspunkt für die Rückkehrprognose für die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG fest­zulegen. Örtlicher Bezugspunkt für die Rückkehrprognose ist hiernach zunächst der tatsächliche Zielort der Abschiebung. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 13 und 38; OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A - juris Rn. 68.

Dagegen betreffen die Ausführungen auf S. 2 bis 4 der Zulassungsbegründung und die in der Fragestellung enthaltene Modifikation, dass der Kläger mit seiner Familie nicht zu den Herkunftsfamilien zurückkehren könne, die vom Verwaltungsgericht an­genommene Möglichkeit internen Schutz zu erlangen. Allerdings ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich die Frage nach dem „Zielort der Abschiebung" bei der Prüfung internen Schutzes überhaupt stellen würde.

Vgl. zu § 3e AsylG: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2026 - 19 A 3295/25.A - juris Rn. 15 ff.

Ferner ließe sich die Frage, unabhängig davon, ob sie sich entsprechend ihres Wort­lauts auf den Zielort der Abschiebung im Sinn des örtlichen Bezugspunkts für die Rückkehrprognose einer nigerianischen Familie oder entsprechend der Zulassungs­begründung eigentlich auf mögliche Orte internen Schutzes bezieht, nicht für eine Mehrzahl von Fällen all­gemein klären. Die Beantwortung der Frage hinge in beiden Varianten vielmehr auch maßgeblich von den individuellen Umständen des bzw. der Rückkehrer ab. Hierbei können insbesondere der Familienstand, die Unterstützung durch Angehörige, der ökonomische Status sowie die ethnische und religiöse Zuge­hörigkeit, Ortskenntnisse und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein.

Hinsichtlich der Fragen,

„5. Kann eine 5-köpfige Familie in Lagos unmittelbar nach Ankunft auf dem Flughafen eine Unterkunft be­kommen?

  1. Kann eine Familie, falls die Frage zu 4. [gemeint: Frage zu 5.] bejaht wird, in der Unterkunft so lange ver­bleiben, bis sie eine eigene Unterkunft gefunden hat?“,

ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im an­gefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen, wonach der Kläger und seine Fa­milie eine (längerfristige) Unterkunft in Lagos benötigen könnten. Es hat Lagos im Ur­teil vom 14. Juli 2022 im Verfahren seiner Eltern - 16 K 6973/21.A -, auf das in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (S. 7 des Urteils) Bezug genommen wird, lediglich beispielhaft als einen von mehreren alternativen Rückkehr­orten im Südwesten Nigerias benannt (S. 9 des Urteils im Verfahren 16 K 6973/21.A). Unab­hängig davon lassen sich auch diese Fragen nicht für eine Mehrheit von Fällen ver­allgemeinernd beantworten. Sie zie­len im Kern auf die Frage der Sicherung des Exis­tenzminimums einer fünfköpfigen Familie in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft in Lagos, die regelmäßig nicht nur unter Berücksichtigung der dortigen Wohnungslage und der Notwendigkeit eines Aufenthalts am Ankunftsort, sondern vor allem nur unter Berück­sich­tigung der individu­el­len Lebenssituation und konkreten Umstände der er­werbsfähigen Erwachsenen wie vor allem deren Alter, Bildungsstand, berufliche Er­fah­rungen, familiäre Unterstützung etc. beantwortet werden kann.

Soweit sich allgemeine Feststellungen zu den für nach Nigeria zurückkehrende Fa­milien bestehenden Möglichkeiten der Existenzsicherung treffen lassen, hat der Se­nat diese im Übrigen in seinen Urteilen vom 11. Mai 2026 umfassend geklärt.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A - juris Rn. 52 ff. und - 19 A 1713/23.A - juris Rn. 52 ff.

Auch bezüglich der weiteren Fragen,

„7. Welche Rückkehrhilfen kann eine Familie mit Kin­dern erhalten?

  1. Umfassen diese Rückkehrhilfen das auch Geld­leis­tungen für Unterkunft und Ernährung?

  2. Wie lange dauert es, bis diese Leistungen beantragt werden können?

  3. Wo können sie in Lagos beantragt werden?

  4. Wie lange dauert es, bis dieser Leistungsantrag be­schieden wird?

  5. Wann werden nach der Bescheidung die Leistun­gen ausgezahlt?

  6. In welcher Form werden die Leistungen ausge­zahlt?“,

ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Denn die Fragen setzen voraus, dass der Kläger und seine Familie im Fall einer Rückkehr nach Nigeria zur Exis­tenz­sicherung auf Rückkehrhilfen zurückgreifen müssen. Das Verwaltungsge­richt hat aber nicht festge­stellt, dass die Familie zwingend auf Rückkehrhilfen ange­wiesen ist. Es hat vielmehr selbständig tragend darauf abgestellt, dass der Vater des Klägers, bei dem keine Anhaltspunkte für eine Erwerbs­unfä­higkeit aus gesundheitlichen Grün­den vorlägen, trotz der prekären Ver­hältnisse in Nigeria eine Existenzsicherung für die Familie auf dem von Art. 3 EMRK garantier­ten Niveau sicher­stellen könne (S. 13 des Urteils im Verfahren 16 K 6973/21.A). Diese Würdigung ist durch den Kläger nicht durch­greifend mit Zu­lassungs­rügen angegriffen worden. Lediglich ergänzend und ohne dass es darauf entschei­dungserheblich ankommt, hat das Verwaltungsge­richt auf Rückkehrhilfen abgestellt (S. 14 des Urteils im Verfahren 16 K 6973/21.A).

Unabhängig davon hat der Senat in seinen jüngsten Entscheidungen aus­führlich dar­gestellt, welche Rückkehrhilfen Rückkehrern nach Nigeria zur Verfügung stehen und wie diese beantragt werden können.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A - juris Rn. 197 ff. und - 19 A 1713/23.A - juris Rn. 194 ff.

Die weiteren unter „2. Abschiebungsandrohung“ als grundsätzlich bedeutsam aufge­worfenen Fragen führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Fragen,

„1. Ist das Kindeswohl im Rahmen einer Rückkehrent­scheidung - hier Abschiebungsandrohung - mit zu be­rücksichtigen?

  1. Sperren inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse wie etwa eine dauernde Reiseunfähigkeit, eine Be­schäftigungsduldung, eine abgeschlossene Ausbildung oder familiäre Gründe oder sonstige vergleichbare Gründe den Erlass einer Abschiebungsanordnung in ei­nem Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland?

  2. Ist das BAMF für die Prüfung des Kindeswohls im Rahmen der Abschiebungsandrohung zuständig?

  3. Ist ein Duldungsgrund nach § 43 AsylG im Rahmen einer Rückkehrentscheidung vom BAMF zu berücksich­tigen?

  4. Darf eine Rückkehrentscheidung vor dem Abschluss der Asylverfahren aller Familienmitglieder ergehen?

  5. Ist es für die Beantwortung der Frage zu 5. erheblich, ob die Familienmitglieder in gemeinsamen Haushalt le­ben?“,

sind nicht mehr klärungsbedürftig. Nach dem mit Wirkung vom 27. Februar 2024 ein­gefügten § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG,

vgl. BGBl. 2024 I Nr. 54, S. 9 und 14,

erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Auslän­ders entgegenstehen. Die Gesetzesregelung überantwortet dem Bundesamt aus­drücklich die Prüfung, ob die nach Art. 5 Halbs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG schutz­würdigen inlandsbezogenen Belange bereits dem Erlass der Abschiebungsandro­hung „entgegenstehen“.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, dass der deutsche Gesetzgeber das Gebot des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG, das Wohl des Kin­des und die familiären Bindungen des Aus­länders im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Ver­fahrens zu be­rücksichtigen, mit der Neufassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG richtlinien­kon­form umgesetzt hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 26.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen nicht als verpflichtet angesehen, die Frage des Erfordernisses einer Berück­sichtigung inlandsbezogener Belange im Sinn von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungs­verbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, sondern sie als hinreichend geklärt erachtet („acte éclairé“).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 31.

Schließlich ist in der aktuellen Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, unter welchen Voraussetzungen Aufenthaltsrechte von Familienangehörigen dem Er­lass der Abschiebungsandrohung im Sinn von § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegenste­hen können. Bei der demnach im Rahmen der Abschiebungsandrohung vorzuneh­menden Abwä­gung, ob einer Abschiebung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG das Kindeswohl oder familiäre Bindungen entgegenstehen, können auch Aufenthaltsrechte von Familienangehörigen Berücksichtigung finden. Insofern ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass allein aus dem Umstand, dass die anderen (ausländischen) Familienmitglieder über (befristete oder unbefriste­te) Aufenthaltstitel verfügen, noch nicht folgt, dass eine gemeinsame Rückkehr in je­dem Fall von vorn­herein unzumutbar ist. Denn es ist zu berücksichtigen, ob das Fa­milienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist. Insofern sind Ehen und Familien mit deutschen Ehegatten und deutschen Kindern anders zu beurteilen als rein ausländi­sche Ehen und Familien, bei denen den Familienangehörigen des Asylsuchenden eher zuzumuten ist, ihm in den gemeinsamen Heimatstaat ungeach­tet der zwischen­zeitlich vollzogenen Integration in der Bundesrepublik Deutschland zu folgen. Ob den Familienange­hörigen die mit der gemeinsamen Rückkehr in ihr Herkunftsland ver­bun­denen Folgen zuzumuten sind, beurteilt sich nicht allein nach dem Grad der dadurch verursachten Härten, sondern wesentlich auch nach dem Ge­wicht des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Asylsuchenden. Etwas ande­res kann in­des gelten, wenn bei einem der Familienangehörigen „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, etwa wenn diesem im Heimatland eine asyl- oder flüchtlings­rechtlich rele­vante Verfolgung droht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A - juris Rn. 261 ff., unter Bezugnahme auf: Schl.-H. OVG, Beschluss vom 31. März 2026 - 6 MB 33/25 - juris Rn. 60; OVG S.-A., Beschluss vom 24. Februar 2010 - 2 M 2/10 - juris Rn. 11, jeweils m. w. N.

Ob - wie in der Sache mit den Fragen 2., 4 und 5. aufgeworfen - ein Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen im Fall einer familiären Lebensgemeinschaft dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegensteht bzw. die Aufhebung der Abschie­bungsandrohung rechtfertigt, ist somit eine Frage des Einzelfalls, die in die­ser Allge­meinheit keiner generalisierenden Klärung zugänglich ist.

Mit der Frage zu 6. wirft der Kläger zudem sinngemäß die Relevanz eines familiären Zusammenlebens für die Frage des Bestehens einer „familiären Bindung“ im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG auf. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, nämlich dahingehend, dass für die Auslegung des Begriffs der „familiären Bindungen“ der weite Familienbegriff aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC heranzuziehen ist. Entscheidend ist das tatsächlich bestehende Fa­milienleben. Anhaltspunkte für eine gelebte Beziehung sind etwa ein gemeinsamer Haushalt, Art und Dauer der Beziehung, Interesse und Bindung der Partner aneinan­der, zum Beispiel durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A - juris Rn. 261, m. w. N.

Ob diese dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehenden Vorausset­zungen gegeben sind, ist eine nur im jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Frage.

Abweichendes folgt auch nicht - unabhängig von der Frage nach der auf sog. Altfälle anwendbaren Gesetzesfassung nach den Maßgaben der Übergangsvorschrift in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG - aus der Neufassung des § 34 AsylG durch Art. 1 Nr. 42 GEAS-Anpassungsgesetz mit Wirkung vom 12. Juni 2026. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG enthält im Hinblick auf die hier aufgeworfenen Fragen zur Berücksichtigung der familiären Bindungen sowie des Kindeswohls durch das Bundesamt bei Erlass einer Rückkehrentscheidung keine relevanten Änderungen.

Hinsichtlich der Frage,

„7. Hat das BAMF im Rahmen der Verfügung eines Ein­reise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 AufenthG Kin­deswohl und Duldungsgründe zu berücksichtigen und selbst zu prüfen?“,

sind die Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht erfüllt, weil in der Zulas­sungsbegründung Darlegungen zu dieser konkreten Fragestellung fehlen, die den dargestellten Anforderungen entsprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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