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16 E 395/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-09, 16 E 395/25
16 E 395/25Tribunal Administrativo9 de jul. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-09
Aktenzeichen: 16 E 395/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0709.16E395.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Streitwerts in Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe Über die Beschwerde entscheidet in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO im Rahmen eines Beschlusses nach Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in diesem Fall ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2025 - 6 E 62/25 -, juris, Rn. 1 ff.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend mit 10.000 Euro bemessen, weil es um die Entziehung einer in qualifizierter Weise beruflich genutzten Fahrerlaubnis ging.
Der Senat setzt zwar in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG regelmäßig auf den Auffangbetrag (5.000 Euro) fest und zwar unabhängig von der jeweils im Streit stehenden Fahrerlaubnisklasse sowie unabhängig vom Vorhandensein einer Mehrzahl von Fahrerlaubnisklassen. Wenn allerdings eine qualifizierte berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis in Rede steht, ist von dem doppelten Auffangwert (= 10.000 Euro) auszugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine solche berufliche Nutzung haupt- oder nebenberuflich erfolgt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2026 - 16 B 191/26 -, juris, Rn. 12 f. (Busfahrer), und vom 18. Februar 2020 - 16 B 210/19 -, juris, Rn. 18 ff. (Kurierfahrer), jeweils m. w. N.
Vorliegend hat der Kläger angegeben, als Lebensmittellieferant tätig gewesen zu sein, und entsprechende Bestätigungen der Pizzeria O. W. in Z. vorgelegt, die ausweislich ihres Internetauftritts einen Lieferservice anbietet. Der Umstand, dass es sich dabei um eine Nebentätigkeit des Klägers handelte, wirkt sich auf die Streitwertfestsetzung nicht aus.
Die im angegriffenen Bescheid vom 28. Januar 2025 festgesetzten Kosten sind bei der Berechnung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen, weil der Klageantrag sich nur auf die in diesem Bescheid enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis bezog.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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