Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-08, 2 A 2144/24

2 A 2144/24Tribunal Administrativo8 de jul. de 2026

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Oberverwaltungsgericht NRW — 2 A 2144/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-08

Aktenzeichen: 2 A 2144/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0708.2A2144.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Zur Darlegung des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entschei­dungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und wa­rum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein ein­zelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 2 A 2535/21 -, juris Rn. 2 f. m. w. N.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom 8. Mai 2023 zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf einem noch zu teilenden Grundstück mit der Begründung abgewiesen, der Bauvorbescheid verletze subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers nicht.

Das Zulassungsvorbringen zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung im oben genannten Sinne nicht auf.

Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe in rechtswidriger Weise die Ermächtigungsgrundlage für die erteilte Befreiung ausgetauscht, ist schon deshalb unerheblich, weil sie die tragende Begründung der angefochtenen Entscheidung, dass die erteilte Befreiung keine Nachbarrechte des Klägers verletze, nicht in Frage stellt.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Erteilung einer Befreiung von einer - wie hier - nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen im Sinne des § 31 Abs. 2 bzw. 3 BauGB hinaus keinen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde hat. Ein Abwehranspruch des Nachbarn besteht nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar möglicherweise objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte dadurch nicht berührt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, juris Rn 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. November 2020 - 7 A 4257/19 -, juris Rn. 14 und vom 10. September 2018 - 10 B 1227/18 -, juris Rn. 6.

Es kann insoweit offen bleiben, ob die herangezogenen und sogenannten Durchführungspläne bzw. Bebauungspläne 98 oder 99 bzw. N01 - Deckblatt 1 - und N01 - Deckblatt 2- wirksam sind. Insbesondere das wirksame Zustandekommen der sogenannten Deckblätter, bei denen es sich wohl um Änderungen des Bebauungsplans handeln soll, kann anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. So dürfte es schon an der erforderlichen Ausfertigung fehlen, weil sich den sogenannten Deckblättern jeweils nicht entnehmen lässt, dass der Bürgermeister bestätigt hat, dass und wann der Rat diese Planänderung beschlossen hat. Der „Bebauungsplan N01 - Deckblatt 2“ ist - worauf der Senat im Zulassungsverfahren bereits hingewiesen hatte - zudem schon deshalb unwirksam, weil es für eine Festsetzung zur Zahl der Wohngebäude je Baugrundstück keine Ermächtigungsgrundlage gibt.

Vgl. Urteil des Senats vom 26. November 2025 - 2 D 209/22.NE -, juris Rn. 61 ff. m. w. N.

Unabhängig davon - die Wirksamkeit der in Rede stehenden Festsetzungen unterstellt - setzt sich der Kläger nicht substantiiert mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, aus der Planbegründung lasse sich eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen, von denen hier befreit worden sei, nicht herleiten, da der Plangeber aus städtebaulichen Gründen ein bevorzugtes Wohngebiet habe festsetzen wollen und zu diesem Zwecke mit der Umwandlung von Baulinien zu Baugrenzen eine günstigere Gruppierung der Einzelbauten ermöglicht habe.

Die Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung sich die nachbarschützende Funktion einzelner Festsetzungen nicht nur aus dem in der Planbegründung zum Ausdruck gebrachten Willen des Plangebers ergeben könne, sondern nach ihrem objektiven Gehalt auch dann in Betracht komme, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis stünden, ist unbegründet.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 -, juris Rn. 14 f.

Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung ausdrücklich herangezogen und auch den von dem Kläger im Zulassungsverfahren angesprochenen Beschluss des Hamb. OVG vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19 - zitiert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Urteil ausgeführt, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung den Gebietscharakter im Allgemeinen nicht berühren und deshalb nicht nachbarschützend seien. Letztlich hat es sich in einem Einzelfall an die Würdigung der Vorinstanz, es bestehe ein von dem Plangeber in dem zugrunde liegenden Fall konzipierter Charakter bzw. eine spezifische Qualität einer Sondergebietsfläche für den Wassersport, für den die Maßfestsetzungen von wesentlicher Bedeutung seien, auch wenn dies zweifelhaft sein könne, gebunden gefühlt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 -juris Rn. 21.

Eine entsprechende Konstellation ist hier nicht gegeben. Für das hier in Rede stehende reine Wohngebiet ist eine besondere planerische Konzeption eines Austauschverhältnisses auf der Grundlage der angesprochenen Festsetzungen, die sich in dem allgemeinen Rahmen, den der Gesetzgeber für Wohngebiete eröffnet hat, bewegen, nicht erkennbar. Sämtliche von dem Kläger angeführten Aspekte sind - in der Regel - rein städtebaulicher Natur. Warum aus Ihnen dennoch ausnahmsweise eine Plankonzeption, die ein Austauschverhältnis begründen könnte, folgen soll, hat der Kläger nicht dargelegt. Allein der Umstand, dass sich die Maßfestsetzungen für ihn günstig auswirken, genügt dafür nicht.

Auch den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes abgelehnt hat, setzt der Kläger mit seiner Antragsbegründung nichts entgegen, was durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen könnte. Von unzumutbaren Immissionen durch einen weiteren Stellplatz im rückwärtigen Bereich kann nicht ernsthaft die Rede sein, zumal sich die geplante Garagenzufahrt an der dem Grundstück des Klägers abgewandten östlichen Seite des Flurstücks 252 befindet. Auch für relevante Beeinträchtigungen der Belüftung und Belichtung seines Grundstücks fehlt - schon wegen der nicht beeinträchtigten Südausrichtung des rückwärtigen Grundstücksbereichs - ein tragfähiger Anhaltspunkt, sodass allein die insoweit nochmals gerügten Abweichungen von den planerischen Festsetzungen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht begründen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der Begründung für die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zu­lassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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