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4 E 321/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-07, 4 E 321/24
4 E 321/24Tribunal Administrativo7 de jul. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-07
Aktenzeichen: 4 E 321/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0707.4E321.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.4.2024 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die zulässige Klage bleibt in der Sache voraussichtlich erfolglos. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13.1.2023 dürfte voraussichtlich rechtmäßig sein und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin dürfte keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG NRW um den Entzug ihrer Versicherungsmaklererlaubnis nach § 34d GewO haben. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG NRW dürften nicht erfüllt sein. Die Beklagte hat nun auch ihr Ermessen hinsichtlich eines Wiederaufgreifens im weiteren Sinne nach den §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG NRW aller Voraussicht nach ermessensfehlerfrei ausgeübt.
Auch unter Berücksichtigung des Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, nach dem es insbesondere nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, die Rechtsverfolgung an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, verfolgt die Klägerin nicht mehr ausreichend aussichtsreich ihren Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens um den Widerruf ihrer Versicherungsmaklererlaubnis.
Ihr Hinweis auf den nach dem mit Bescheid vom 19.7.2017 ausgesprochenen Widerruf ihrer Versicherungsmaklererlaubnis im Jahr 2019 veröffentlichten Eintrag nach § 34d Abs. 11 GewO führt zu keiner für sie günstigeren Entscheidung. Abgesehen davon, dass der Eintrag bereits von der Beklagten wieder gelöscht ist, handelt es sich dabei nicht um eine Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW. Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn „Tatsachen“, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheids vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich wegfallen oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten.
Vgl. zum Begriff der Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 4.12.2001 - 4 C 2.00 -, BVerwGE 115, 274 = juris, Rn. 22.
Der Eintrag stellt keine für die Widerrufsentscheidung der Beklagten entscheidungserhebliche Tatsache dar, sondern folgte der Entscheidung lediglich nach. Nachdem die Beklagte den Eintrag wieder gelöscht hatte, ist auch kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, weshalb es nach § 114 Satz 1 VwGO rechtlich zu beanstanden sein sollte, dass sie den früheren rechtsfehlerhaften Eintrag wegen aus ihrer Sicht vorrangiger und weiterhin aktueller Verbraucherschutzbelange nicht zum Anlass für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemacht hatte, nachdem die Klägerin trotz des seit 2020 bestehenden ausdrücklichen Angebots der Beklagten, einen neuen Antrag auf Eintragung ins Vermittlerregister zu stellen, wenn ihre Vermögensverhältnisse wieder geordnet seien, weiterhin keine geordneten Vermögensverhältnisse geltend gemacht und nachgewiesen hat.
Entsprechendes gilt für den Einwand der Klägerin, sie habe keine rechtliche Hilfe finden und finanzieren können. Hierin ist gleichfalls nicht ansatzweise eine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW zu erkennen. Auch liegen keine Gründe vor, aus denen die Beklagte diesen Einwand bei ihrer Ermessensentscheidung über ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne fehlerhaft abgewogen haben könnte.
Ebenso wenig vermittelt der Vorhalt der Klägerin ihrem Begehren hinreichende Erfolgsaussichten, die Beklagte habe trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises und Zusage keine Ermessensentscheidung hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens im Sinne von § 51 Abs. 5 VwVfG NRW getroffen. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 13.1.2023 erkennbar eine Ermessensentscheidung getroffen und diese begründet (Seiten 1 und 5 des angegriffenen Bescheids). Damit hat sie auf den Einwand reagiert, in ihrem - von ihr aufgehobenen - vorangegangenen Bescheid über die Ablehnung, das Verfahren wiederaufzugreifen, habe sie noch gar keine Ermessensentscheidung über ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne getroffen. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 13.1.2023 unmissverständlich und ohne Weiteres nachvollziehbar auch über einen Anspruch auf erneute Entscheidung über ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne entschieden, diesen abgelehnt und dabei deutlich gemacht, dass sie diese Entscheidung nach pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens in Abwägung zwischen der Rechtssicherheit und der von der Klägerin vorgetragenen Gründe, die Rechtssicherheit zu überwinden, getroffen habe. Dem - zunächst wegen eines Ermessensausfalls nicht erfüllten - Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber wurde gerade dadurch entsprochen, dass diese Ausführungen im Gegensatz zum früheren Bescheid nunmehr Gegenstand der Begründung sind. Anzeichen für mögliche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Dass ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nicht stattgefunden ist, ist gerade das Ergebnis der ermessensfehlerfrei erfolgten ablehnenden Entscheidung über ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne. Da der Klägerin kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen - auch im weiteren Sinne - zusteht, konnte sie nur diese mittlerweile erfolgte Ermessensentscheidung verlangen. Dass sie zum Nachteil der Klägerin ausgegangen ist, begründet keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil etwaige weitere Ermessensfehler nicht ersichtlich sind.
Durch die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird die Klägerin gegenüber finanziell Bessergestellten nicht rechtswidrig benachteiligt, weil die Gleichstellung nur mit einem Bemittelten erfolgen muss, der seine Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung des Kostenrisikos vernünftig abwägt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2025 - 1 BvR 468/25 -, juris, Rn. 7.
Ein solcher Bemittelter würde in der Lage der Klägerin von der für ihn voraussichtlich kostenpflichtigen Prozessführung absehen, nachdem der Mangel des Ermessensausfalls bei der Neubescheidung durch die Beklagte behoben worden ist und weitere mögliche Ermessensfehler nicht mehr ersichtlich sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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