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6 B 441/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-06, 6 B 441/26
6 B 441/26Tribunal Administrativo6 de jul. de 2026
Erfolglose Beschwerde eines Regierungsamtsmanns, der im Eilverfahren die Gestattung der Ableistung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes im Rahmen eines bestehenden Beamtenverhältnisses begehrt.
Entscheidungsdatum: 2026-07-06
Aktenzeichen: 6 B 441/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0706.6B441.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Erfolglose Beschwerde eines Regierungsamtsmanns, der im Eilverfahren die Gestattung der Ableistung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes im Rahmen eines bestehenden Beamtenverhältnisses begehrt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Dem setzt der Antragsteller mit der Beschwerde lediglich entgegen, es sei zwar richtig, dass er die ihm angebotene Stelle bislang nur unter der Voraussetzung, dass sein Beamtenverhältnis aufrecht erhalten bleibe, angenommen bzw. auf dieser Grundlage ein neues Angebot zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses unterbreitet habe. Die Annahme dieses abgeänderten Angebotes zum Abschluss eines Arbeitsvertrages sei bislang jedoch noch nicht endgültig abgelehnt worden. Damit bestätigt der Antragsteller, dass eine Einstellung in den Schuldienst nicht vorliegt. Im Übrigen hat der Antragsgegner das Angebot nunmehr ausdrücklich abgelehnt.
Ob der Anordnungsanspruch auch aus weiteren Gründen nicht gegeben ist, kann vor diesem Hintergrund unerörtert bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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