Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-01, 31 A 1381/23.O

31 A 1381/23.OTribunal Administrativo1 de jul. de 2026

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Oberverwaltungsgericht NRW — 31 A 1381/23.O — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-01

Aktenzeichen: 31 A 1381/23.O

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0701.31A1381.23O.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs­verfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Tatbestand:

Der am 00. Februar 0000 geborene Beklagte ist niederländischer Staatsangehöriger, unverheiratet und kinderlos. Er schloss die allgemeine Schulausbildung am 8. Juni 1988 mit dem Abitur ab und besuchte im Anschluss bis 1989 die Kaufmännischen Schulen in M.-R.. Sodann nahm er das Studium der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule T. auf und beendete es am 14. Juli 1993 als Diplom-Betriebswirt (FH). Noch im gleichen Jahr nahm er an der P.-F.-Universität L. das Studium der Anglistik/ Amerikanistik und der Germanistik auf und bestand am 12. November 2001 die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II mit der Gesamtnote „gut“. Am 1. Februar 2002 wurde der Beklagte durch die Bezirksregierung L. in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar für das Lehramt für die Sekundarstufe II ernannt. Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II absolvierte er nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes am 6. November 2003 mit der Gesamtnote „befriedigend“.

Als Lehrer im Angestelltenverhältnis unterrichtete er im Zeitraum vom 2. Februar 2004 bis zum 31. Januar 2012 an verschiedenen Schulen und wurde sodann mit Urkunde vom 9. Februar 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt. Als Dienststelle wurde ihm das I.-J.-Gymnasium in L. zugewiesen. Nach dienstlicher Beurteilung vom 9. Mai 2012, die dem Beklagten die Bewährung in vollem Umfang bescheinigte, wurde ihm am 15. Juni 2012 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nach Versetzung an das H.-N.-Gymnasium mit Wirkung vom 1. August 2016 unterrichtete er dort bis zu dem am 22. November 2018 ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.

Disziplinarrechtlich ist der Beklagte vorbelastet. Mit Disziplinarverfügung vom 9. Dezember 2016 verhängte die Bezirksregierung Düsseldorf gegen ihn wegen eines innerdienstlichen Dienstvergehens eine Kürzung seiner Dienstbezüge für die Dauer von 2 Jahren um ein Zehntel gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 8 LDG NRW. Dem lag - neben anderen Pflichtverletzungen gegenüber mehreren Schülerinnen - zugrunde, dass der Beklagte im Februar 2016 einen WhatsApp-Kontakt sexueller Art einer von ihm unterrichteten und damals bereits volljährigen Schülerin des I.-J.-Gymnasiums unterhielt, der im Wesentlichen private, intime und sexuelle Themen zum Inhalt hatte. Dies war der Anlass für die Versetzung des Beklagten an das H.-N.-Gymnasium.

Strafrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet.

Der Beklagte gab am 6. November 2018 seinen privaten PC zur Reparatur, weil dieser sich nicht mehr starten ließ. Im Rahmen der Reparatur wurde von einem Mitarbeiter der beauftragten Firma festgestellt, dass auf der Festplatte des PC mehrere kinderpornographische Videodateien abgespeichert waren, was durch die Reparaturfirma am 8. November 2018 zur Anzeige beim Polizeipräsidium Düsseldorf gebracht wurde. Am gleichen Tag wurde der PC sichergestellt und die Wohnung des Beklagten durchsucht. Mit E-Mail vom 12. November 2018 teilte das Polizeipräsidium Düsseldorf der Bezirksregierung Düsseldorf mit, dass gegen den Beklagten ein hinreichender Tatverdacht auf Besitz kinderpornographischer Videodateien und Speichermedien, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergäben, bestehe. Mit Verfügung vom 22. November 2018 untersagte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Beklagten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte gem. § 39 Abs. 1 BeamtStG, leitete mit weiterer Verfügung vom 12. Dezember 2018 gegen ihn ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft L. unter dem Az.: 71 Js 1390/18 anhängige Ermittlungsverfahren aus. Sodann enthob die Bezirksregierung Düsseldorf mit Verfügung vom 11. Januar 2019 den Beklagten vorläufig des Dienstes gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW und ordnete mit weiterer Verfügung vom 27. November 2019 die Einbehaltung von 14 % seiner Dienstbezüge gem. § 38 Abs. 2 LDG NRW an.

Das Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf mit Verfügung vom 4. Mai 2020 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein, nachdem der Beklagte ein Privatgutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. O. B. vom 23. Januar 2020 zur Ermittlungsakte eingereicht hatte. Er trug dazu vor, aus dem Gutachten ergebe sich, dass nicht auszuschließen sei, dass er in einem vorübergehend höhergradig depressiv belasteten Zustand einem gesteigerten Handlungsantrieb ausgesetzt gewesen sei, den er vorübergehend wiederkehrend nur noch sehr eingeschränkt habe kontrollieren können, so dass im Ergebnis eine erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorgelegen habe. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellungsverfügung aus, der Beklagte sei geständig, bedaure sein Fehlverhalten offensichtlich und es sei zu erwarten, dass er durch das Ermittlungsverfahren hinreichend beeindruckt und gewarnt sei. Strafrechtlich sei er überdies noch nicht in Erscheinung getreten.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 setzte die Bezirksregierung das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fort und konkretisierte den erhobenen Vorwurf dahin, dass sich im Dezember 2018 auf seinem Rechner der Marke K. 23 Bild- und 14 Videodateien mit einer Gesamtspielzeit von ca. 1 Stunde und 48 Minuten mit kinderpornographischen Inhalten befunden hätten. Dem lag der Auswertebereicht der Kriminaloberkommissarin A. vom Polizeipräsi­dium Düsseldorf vom 24. September 2019 zugrunde. Der Bericht lautet auszugsweise wie folgt:

6. Ergebnis der Auswertung

6.1 Beweismittel 1 / Rechner „NZST“

Auf dem inkriminierten Rechner (BW1) konnten insgesamt 23 kinderpornografische Bilder und 14 kinderpornografische Videos im gelöschten Zustand im Papierkorb festgestellt werden (S. 7 ff. des Gutachtens).

6.1.1 Bilder

Davon sind 15 kinderpornografische Bilder gem. § 184 b (1) Nr. 1b StGB strafrechtlich einzuordnen. Weitere acht „Posing“ Bilder von Mädchen konnten ebenfalls im Papierkorb festgestellt werden, welche gem. § 184 b (1) Nr. 1c StGB strafrechtlich einzuordnen sind. (Anlage 3 des Gutachtens). Das Erzeugungsdatum aller o.g. Bilder ist der 04.12.2011 (s. 9 f. des Gutachtens).

6.1.2 Videodateien

Insgesamt wurden 14 Videodateien mit einer Gesamtspielzeit von ca.01:48:24 Stunden in ungelöschtem Zustand auf dem inkriminierten Datenträger festgestellt. Davon befindet sich ein Video im ungelöschten Zustand im Papierkorb. Bei 12 Videos handelt es sich um Dateien, welche sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind beinhalten, welche gem. § 184b (1) Nr. 1a StGB strafrechtlich relevant sind. Das Erzeugungsdatum dieser Dateien ist der 20.10.2018.

Die Dateinamen lauten wie folgt:

  • V.
  • S.
  • E.
  • Q.
  • Y.
  • C.
  • D.
  • G.
  • W.
  • Z.
  • ZC.
  • OX. ( S. 11 ff. des Gutachtens)

Ausschnitte dieser Videos befinden sich in der Anlage 2 des Gutachtens. Im Folgenden wird das erste Video durch die Unterzeichnerin beschrieben, wohingegen die anderen kürzer dargestellt werden.

 V.

Dieses Video hat eine Dauer von ca. 21 Minuten. Hier liegt das bekleidete Mädchen von Beginn an auf dem Bett. Der Täter, hier eine erwachsene männliche Person legt sich zuerst samt Bekleidung auf das Mädchen und küsst sie (Zungenkuss). Dabei reibt er seinen Unterleib gegen das des Mädchens. Sie unterhalten sich in englischer Sprache. Danach fängt er an das Mädchen auszuziehen und küsst ihren Oberkörper und die Brustnippel. Bei Minute zwei schließt der Täter ein Radio an und schaltet es ein. Das Mädchen liegt hierbei schon mit einem freien Oberkörper auf dem Bett. Sie trägt noch einen Rock. Während er sie weiterhin küsst, fasst er ihr Gesäß an. Dabei schaut der Täter hin und wieder in die Kamera. Er zieht ihr den Rock aus und bei Minute vier zieht ihre Unterhose. Unmittelbar danach legt der Täter seinen Kopf zwischen die Beine des Mädchens und küsst ihre Scheide Von Minute 04:40 bis 05:40 übt der Täter Oralsex an dem Mädchen aus. Danach tritt der Täter kurzzeitig aus dem Bild und zieht sich aus. Er schwenkt die Kamera um, so dass sie nun direkt auf die Scheide des Mädchens gerichtet ist. Hier ist deutlich zu erkennen, dass die Scheide unbehaart ist und ihre Brüste in keinster Weise entwickelt sind. Der Täter stöhnt und fasst mit seinen Fingern die Scheide an. Danach hält der Täter die Kamera so, dass nun sein Penis zu sehen ist. Er reibt diesen gegen die Scheide des Mädchens und liegt dabei auf ihr. Danach wird die Kamera auf das Gesicht des Mädchens gerichtet und der Täter küsst sie erneut auf dem Mund (Zungenkuss). Er teilt ihr mit, dass sie weiter in die Kamera schauen soll. Danach geht er von ihr runter und stellt die Kamera wieder so hin, dass das Mädchen komplett auf dem Bett zu sehen ist. Bei Minute 09:30 legt sich der Täter komplett entkleidet auf das Bett. Er dreht das Mädchen, so dass sie nun auf ihm liegt und streichelt dabei ihr Gesäß. Danach dreht er sie erneut um, so dass sie nun auf dem bauchliegend auf dem Bett liegt. Der Kläger beugt sich über sie, so dann er nun mit seinem Penis in das Mädchen eindringen kann. Aus dieser Perspektive ist nicht ersichtlich, ob er vaginal oder anal eindringt. Von Minute 10:50 bis zur 12:10 führt er den Geschlechtsverkehr an dem Opfer aus. Danach lässt er kurz von ihr ab, als er dann bei Minute 12:30 erneut in sie eindringt. Auch hier ist nicht zu erkennen, ob er den Verkehr vaginal oder anal durchführt. Das Mädchen bleibt hierbei regungslos liegen und schaut dabei in die Kamera. Bei Minute 13:55 lässt er erneut von ihr ab. Danach dreht er sie um, so dass sie mit dem Rücken auf dem Bett liegt, hebt ihre Beine hoch, so dass er wieder in sie eindringen kann. Bei Minute 14:40 dringt er in sie ein und dreht sie bei Minute 15:50, so dass sie nun auf ihm sitzt. Hier führt er auch den Geschlechtsverkehr ab Minute 16 an ihr durch. Bei Minute 17 wird das Opfer so auf den Täter positioniert, dass das Geschlechtsteil des Mädchens deutlich zu sehen ist und der Fokus der Kamera darauf positioniert ist. Hier ist nun deutlich zu erkennen, dass der Täter versucht mit seinen Penis in die Scheide einzudringen. Da dies augenscheinlich in dieser Position nicht klappt, bewegt er das Mädchen nun so, dass die Scheide über den Penis des Täters rutscht. Bei Minute 18 nimmt der Täter die Hand des Mädchens und legt sie auf seinen Penis. Das Opfer reibt nun ihre Hand hin und her. Bei Minute 18:20 positioniert er das Mädchen so auf dem Bett, dass sie kniet, ihr Gesäß zu ihm zeigt und sie sich mit ihren Händen abstützt. Er dringt von hinten in sie ein. Auch hier ist nicht ersichtlich ob anal oder vaginaler Geschlechtsverkehr durchgeführt wird. Diese Position hält er bis zur Minute 19:20. Der Geschlechtsakt wird in einer solchen Intensität durchgeführt, dass das Bett und das danebenstehende Nachtschränkchen wackeln. Danach wird das Mädchen durch den Täter wieder angezogen. Er sagt ihr, dass sie sagen soll dass sie das Geld gefunden habe und dass sie es ausgeben könne wofür sie möchte.

  • RX.

Dieses Video hat eine Dauer von ca. 08:13 Minuten Direkt zu Beginn wird das Opfer über ein Sofa belehnt. Der Täter drückt etwas aus einer Tube heraus auf seinen Finger und steckt diesen augenscheinlich in den After des Mädchens. Er sagt ihr dass sie sich entspannen soll und dass er wisse dass es kalt sei. Der Finger bewegt sich rein und raus. Bei Minute 1:23 dringt der Täter mit seinem Penis in den After des Mädchens ein. Das Mädchen schreit zwischendurch immer wieder auf, womöglich weil sie Schmerzen hat. Bei Minute 07:55 stöhnt der Täter laut und er zieht seinen Penis aus dem After des Opfers. Danach hält er seinen Penis mit angezogenem Kondom in die Kamera. Das Kondom ist augenscheinlich mit Sperma befüllt.

  • LL.

Die Dauer des Videos beträgt ca. 4:42 Minuten. Hier dringt der Täter mit seinem Penis anal in das Opfer ein, wobei das Opfer sich selbst ein Sexspielzeug in die Vagina einführt.

  • Q.

Spiellänge ca. 14:38 Zuerst übt das Opfer Oralverkehr am Täter aus. Dann dringt der Täter mit seinem Penis anal in das Opfer ein und führt bis zu Minute 11:45 den Geschlechtsverkehr an ihr durch.

  • Y.

Spiellänge ca. 08:28 Minuten Hier führt der Täter den analen Geschlechtsverkehr am Opfer aus. Bei Minute 7:45 zieht er den Penis aus dem After und ejakuliert auf die Scheide des Opfers.

  • C.

Spiellänge ca. 02:18 Minuten Das Mädchen befriedigt den Täter, indem sie den Penis mit ihrer Hand umschließt und an diesem manipuliert.

  • D.

Spiellänge ca. 01:11 Minuten Mädchen befriedigt sich selbst.

  • G.

Spiellänge ca. 13:50 Minuten Das Mädchen trägt ein Kostüm Der Täter sitzt nackt auf dem Bett und sie spielen mit Sexwürfeln. Das Mächen muss den Penis anfassen, der Täter führt Oralverkehr am Opfer aus, Täter saugt am Nippel des Opfers, küssen sich.

  • WS.

Spiellänge ca. 07:21 Minuten Täter führt den vaginalen Geschlechtsverkehr am Opfer aus. Das Mädchen schreit öfter auf, der Täter sagt dass er so vorsichtig wie möglich sei. Nachdem das Opfer mehrfach sagt, dass es weh tut, sagt der Täter,dass er wisse dass es ein wenig wehtun würde. Das Opfer sagt, dass es sehr weh tut.

  • Z.

Spiellänge ca. 01:51 Minuten Zu Beginn manipuliert der Täter selbst an seinem Glied, indem er augenscheinlich über dem Opfer sitzt. Dabei ejakuliert er in den Mund des Mädchens und sagt ihr, dass sie es unterschlucken soll. Das Mädchen äußert, dass sie es sehr ekelhaft findet, sie soll es dennoch machen.

  • ZC.

Spiellänge ca. 09:41 Minuten Film hat die Überschrift Laura Special 10-13 yo memorial Hier wird mit musikalischer Begleitung des Liedes „my girl“ Fotos des Mädchens und Vergewaltigungsaufnahmen gezeigt. Weiterhin wird hier auch das erst beschriebene Video wiedergegeben, sowie einige der anderen oben beschriebenen Filme.Bei den oben beschriebenen Videos handelt es sich aufgrund ihres Aussehens mit hoher Wahrscheinlichkeit nach um das gleiche Opfer und den gleichen Täter. Ferner beinhalten alle Filme den Namen „Laura“.

  • OX.

Spiellänge ca. 13:10 Minuten Hier wird zuerst ein augenscheinlich ca. 10 jähriges Mädchen gezeigt, welche ihre Beine und ihre Schamlippen auseinander spreizt, Einige Sekunden befindet sich um ihre Brust eine Kordel. Die Brust ist in keinster Weise ausgeprägt, ihre Scheide ist nicht behaart. Ihre Arme werden unter der Decke festgebunden. Der Täter, welcher nun hinter ihr steht, fasst in ihre Scheide und fasst ihre Brust an. Das Mädchen wird an verschiedenen Möbelstücken mit Armen und Beinen festgeschnürt und sie muss den Oralverkehr an dem Täter ausführen. Danach muss sich das Mädchen auf einen Hocker setzen. In diesem befindet sich ein Loch, indem ein Dildo steckt. Das Mädchen muss sich darauf setzen, so dass es anal eingeführt wird. Danach wird erneut der Oralverkehr an dem Täter ausgeführt. Zum Ende des Videos manipuliert der Täter solange über das Opfer bis es zum Samenerguss kommt. Bei dem Video (Spiellänge ca. 1:42 Minuten) mit dem Dateinamen

  • VN.

Wird das oben beschriebene Mädchen Laura durch den gleichen Täter wie oben genannt ausgezogen, so dass der Fokus der Kamera auf das unbekleidete Gesäß und das Genital des Opfers gerichtet ist Dies ist eine Straftat gem. § 184 b (1) Nr. 1c StGB.

Ferner konnte eine weitere Videodatei im ungelöschten Zustand im Papierkorb festgestellt werden. Das Video dauert 22 Sekunden. Hier wird eine augenscheinlich kindliche Vagina gezeigt. Davor ein erigierter Penis eines vermutlichen Erwachsenen. Hierbei handelt es sich um den Strafbestand des § 184b (1) Nr. 1a StGB.“

Die kinderpornographischen Videodateien wurden am 25. Juni 2018 und am 20. Oktober 2018 erzeugt. Es war unterschiedliche Software installiert, die es ermöglicht, u.a. Daten unwiderruflich zu löschen und das Nutzerverhalten im Internet zu verschleiern.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen mit, wies ihn auf die Möglichkeit hin, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, und gab ihm die Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen einer Frist von einem Monat. Der Personalrat wurde antragsgemäß beteiligt und erhob keine Bedenken gegen die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Februar 2022 legte der Beklagte ein weiteres, durch Dr. YU. BE. am 2. Februar 2022 erstelltes „Fachärztliches Kurzgutachten“ vor. Darin heißt es zusammenfassend:

„Es liegt bei Herrn IN. in der Persönlichkeitsebene vor: Eine zuverlässige und gesunde Persönlichkeitsstruktur, auf die man sicher vertrauen kann, also keine negative Persönlichkeitsakzentuierung und kein Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung. In der Gesamtschau des hiesigen Therapieverlaufs ist außerdem ganz klar von einer nachhaltigen sehr guten Zukunftsprognose des Patienten auszugehen, auch im Hinblick auf das ihn - psychisch gesehen - weiterhin in nachvollziehbarer Weise belastende dienstrechtliche Verfahren bzw. Disziplinarverfahren und aus meiner fachärztlichen psychiatrischen Sicht ist festzustellen, dass in keiner Weise ein Anzeichen für eine entsprechende Rückfallgefahr vorliegt.“

In seiner Stellungnahme führte der Beklagte aus, mit Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 153 StPO sei seine geringe Schuld festgestellt. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme müsse dies berücksichtigen. Überdies sei gutachterlich durch Dr. O. B. belegt, dass nicht auszuschließen sei, dass bei ihm im Ergebnis eine erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit i. S. d. § 21 StGB vorgelegen habe. Das weitere Gutachten des Dr. BE. bestätige eine sehr gute Zukunftsprognose und habe keine Anzeichen für eine Rückfallgefahr feststellen können. Auch werde nicht berücksichtigt, dass der Großteil der Dateien lange gelöscht und im Papierkorb gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2022 hat der Kläger Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben mit dem Ziel, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Beklagten ist darin zu Last gelegt worden, im Dezember 2018 vorsätzlich und schuldhaft 23 Bild- und 14 Videodateien mit einer Gesamtspielzeit von ca. 1 Stunde und 48 Minuten mit kinderpornographischen Inhalten auf seinem Rechner der Marke SA. besessen und damit ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte damit gegen seine Dienstpflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen habe und im Hinblick auf die zu verhängende Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW die Höchst­maßnahme in Gestalt der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis geboten sei. Lehrkräften an öffentlichen Schulen komme aufgrund ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgaben gemäß § 57 Abs. 1 SchulG NRW i.V.m. § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter, an öffentlichen Schulen (ADO) eine besondere Vertrauensstellung zu, die ein hohes Maß an Integrität und Verantwortungsbewusstsein erfordere. Mit dem Besitz kinderpornographischer Dateien der hier in Rede stehenden Art habe der Beklagte das Vertrauen der Allgemeinheit endgültig verloren und ein Verhalten gezeigt, welches mit der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes nicht zu vereinbaren sei. Die seitens des Beklagten vorgebrachten Entlastungsgründe seien in der Gesamtschau nicht geeignet, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

Er hat dem Kläger entgegengehalten, dieser habe sich nicht sachgerecht mit den eingereichten medizinischen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt. Seine Amtsermittlungspflicht gem. § 21 Abs. 1 LDG NRW hätte ihn - so er den eingereichten Gutachten nicht habe folgen wollen - zur Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens veranlassen müssen. Auch dürfe sich der Kläger nicht über die rechtliche Einordnung durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf mit deren Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO hinwegsetzen. Insbesondere die Ausführungen der Sachverständigen zu den §§ 20, 21 StGB seien unzureichend berücksichtigt worden. Selbiges gelte für die lange Verfahrensdauer.

Das Verwaltungsgericht hat durch Einholung eines medizinischen Sach­ver­ständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharztes für Neurologie Dr. RQ. UF. Beweis zu der Frage erhoben, ob nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beklagte in dem Zeitraum zwischen dem 4. Dezember 2011 bis zum 20. Oktober 2018 durch die in § 20 StGB genannten Umstände unfähig war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und/ oder nach dieser Einsicht zu handeln oder ob diese Fähigkeit aus einem der vorstehend bezeichneten Gründe vermindert war. Das Gutachten hat der beauftragte Sachverständige unter dem 27. Februar 2023 erstellt.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 3. Juli 2023, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das behördliche Disziplinarverfahren weise keine wesentlichen Mängel auf. Soweit der Beklagte zur Begründung auf die von ihm zur Akte gereichten und - seiner Auffassung nach - nur unzureichend berücksichtigten Gutachten verweise, sei dies angesichts der Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt selbst aufzuklären, nicht entscheidungserheblich. Auch sei die Personalvertretung den Anforderungen des § 73 Nr. 6 LPVG NRW entsprechend beteiligt worden.

In der Sache sei die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angezeigt, da er ein schweres Dienstvergehen begangen habe. In tatsächlicher Hinsicht könnten der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - mangels Bestreitens durch den Beklagten - gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW die tatsächlichen Feststellungen des Auswerteberichts der Kriminaloberkommissarin A. vom Polizeipräsidium Düsseldorf vom 24. September 2019 zu Az.: N01 zugrunde gelegt werden. Danach stehe fest, dass der Beklagte im November 2018 auf seinem privaten Rechner K. 23 am 4. Dezember 2011 erzeugte Bilder in ungelöschtem Zustand besessen habe, die ganz oder teilweise unbekleidete Mädchen im Alter von unter 14 Jahren in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung wiedergegeben hätten. Auf dem gleichen Datenträger habe er 14 am 20. Oktober 2018 erzeugte Videodateien in ungelöschtem Zustand besessen, die sexuelle Handlungen an und vor Mädchen im Alter von unter 14 Jahren wiedergegeben hätten.

Disziplinarrechtlich habe der Beklagte damit gegen die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Er habe sich eines schweren und - da sich die Dateien auf seinem privaten Rechner befunden hätten - außerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht, das die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfülle. Wer kinderpornographische Schriften besitze (§ 184b Abs. 3 StGB), trage durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern bei und damit zur Verletzung ihrer Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit. Der außerdienstliche Besitz weise überdies einen engen dienstlichen Bezug zum Amt des Beklagten auf, denn ein Lehrer, der sich in der festgestellten Weise verhalte, biete keine Gewähr dafür, dass er die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen könne.

Der Beklagte habe vorsätzlich und schulhaft gehandelt. Insbesondere fehlten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes im Sinne des § 20 StGB. Selbst in dem seitens des Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Dr. O. Platzeck werde lediglich eine Einschränkung der Schuldfähigkeit für möglich gehalten. In dem seitens des Gerichts eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten des Sachverständigen Dr. RQ. UF. vom 27. Februar 2023 werde ausgeschlossen, dass der Beklagte im Tatzeitraum schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen sei.

Aufgrund der Schwere des hier in Rede stehenden Dienstvergehens sei unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbe­einträchtigung gem. § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 10 LDG NRW). Denn die Gesamtbewertung der hier zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ergebe, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe.

Dem Dienstvergehen des Beklagten komme ein erhebliches Gewicht zu. Der zum Tatzeitpunkt geltende und damit als Orientierung für die Schwere des Dienst­vergehens dienende Strafrahmen habe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorgesehen für den Besitz kinderpornographischer Schriften, womit der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet sei. Der Einstellung des Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO komme hingegen keine indizielle Wirkung zu, da Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgten und die disziplinarrechtliche Maßnahmenbemessung - anders als die konkrete Strafzumessung - insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt werde.

Mit dem Erziehungsauftrag eines Lehrers sei der Besitz von Kinderpornographie unvereinbar, weshalb hierdurch in aller Regel das für sein Statusamt erforderliche Vertrauen zerstört werde. Ein Lehrer im Besitz von Kinderpornographie könne seinem Bildungs- und Erziehungsauftrag nicht gerecht werden und scheide als Vorbild für die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler aus. Deren Eltern sei es überdies nicht zuzumuten, ihre Kinder einem Lehrer anzuvertrauen, der gezeigt habe, am Leiden von Kindern Interesse zu haben. Den Konsumenten von Kinderpornographie treffe eine starke mittelbare Verantwortung für den mit der Herstellung solchen Bild- und Videomaterials verbundenen Kindesmissbrauch, der in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich sei. Das Verhalten des Beklagten sei wegen der Tatumstände, insbesondere unter Berücksichtigung von Anzahl und Inhalt der kinderpornographischen Darstellungen, die aufgrund des Inhalts der Videosequenzen mit vaginaler und analer Penetration, Fesselungen und ersichtlichen Schmerzen der Kinder im oberen Bereich des Spektrums der Darstellungen anzusiedeln seien, als besonders verwerflich anzusehen.

Es fielen hier auch keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht, dass eine andere als die durch die Schwere der Verfehlung indizierte Maßnahme geboten erscheine. Von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe, die regelmäßig zu einer Herabsetzung der eigentlich indizierten Disziplinarmaßnahme führten, lägen nicht vor. Das Dienstvergehen des Beklagten lasse sich weder als Folge einer psychischen Ausnahmesituation werten noch habe er es im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen.

Das Gutachten des Sachverständigen Dr. UF. komme zu dem eindeutigen Ergebnis, dass sich bei dem Beklagten eine beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit oder eine beeinträchtigte Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens nicht nachweisen lasse. Es sei damit aus wissenschaftlicher Sicht ausgeschlossen, dass der Beklagte zwischen dem 4. Dezember 2011 und dem 20. Oktober 2018 durch die in § 20 StGB genannten Umstände unfähig gewesen sei, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und/ oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Fähigkeit sei auch nicht eingeschränkt gewesen. Auch der Privatgutachter Dr. B. habe festgestellt, dass ein Krankheitswert im eigentlichen Sinne bei dem Beklagten nicht erreicht worden sei. Der Beklagte habe überdies ausdrücklich beiden Gutachtern gegenüber erklärt, ganz bewusst nach einem „Kick“ gesucht zu haben und sich deshalb gezielt aus Neugierde angesehen zu haben, was es im Bereich des sexuellen Verhaltens alles so gebe. Darin sei klar eine Motivation zu sehen mit einem klaren Ziel, der Beklagte sei also in jeder Hinsicht gesteuert vorgegangen und auch steuerungsfähig gewesen. Diese Grenzverschiebung sei damit nicht auf eine Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB zurückzuführen.

Eine solche ergebe sich auch nicht aus den Einwendungen des Beklagten. Insbesondere komme eine Depression als krankhafte seelische Störung im Sinne von §§ 20, 21 StGB nicht in Betracht, da eine solche seitens des Gutachters Dr. UF. nicht festgestellt worden sei und der Beklagte im Übrigen im Tatzeitraum im Wesentlichen uneingeschränkt zur Erfüllung seiner alltäglichen Pflichten in der Lage gewesen sei. Auch habe der Beklagte keine Einwände erhoben, die das Gutachtenergebnis erschüttern könnten.

Unabhängig davon wäre eine verminderte Schuldfähigkeit hier unerheblich, da jedenfalls die Schwelle zur Annahme einer erheblichen Minderung nicht in dem Maße überschritten sei, dass die Voraussetzungen nach den §§ 20, 21 StGB vorlägen. Dass ein Lehrer keine kinderpornographischen Bilder und Videos besitzen dürfe, liege auf der Hand und ein Verstoß hiergegen sei eine besonders leicht einsehbare bedeutsame Pflichtverletzung. Die seitens des Beklagten vorgebrachten Belastungen seien nicht geeignet, seine Fähigkeiten zur Einsicht in das Unrecht seines Tuns oder zum Handeln nach dieser Einsicht erheblich herabzusetzen. Seine Betonung, er habe sich mit den Videos nur ablenken und seiner Neugierde nachgehen wollen, zeige vielmehr, dass er einsichtsfähig gewesen sei.

Zu Gunsten des Beklagten seien seine geständige Einlassung und bisherige Straffreiheit berücksichtigt worden, zu seinen Lasten wirke jedoch seine disziplinare Vorbelastung, die ebenfalls einen sexuellen Hintergrund gehabt habe. In der Gesamtschau zeige sich jedenfalls ein Persönlichkeitsbild, das mit den Dienstpflichten einer Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst nicht vereinbar sei. Es sei ein endgültiger Vertrauensverlust in seine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung eingetreten und die Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses sei nicht wieder gutzumachen. Etwas anderes ergebe sich angesichts der Schwere des Dienstvergehens auch nicht aus der von dem Beklagten durchgeführten Gesprächstherapie und der daraus erwachsenden günstigen Zukunftsprognose. Denn dies könne den durch die Verfehlung des Beklagten eingetretenen Ansehens- und Autoritätsverlust nicht rückgängig machen. Die Entfernung aus dem Dienst sei die einzige Möglichkeit für den Dienstherrn, das Beamtenver­hältnis einseitig zu beenden, die darin liegende Härte für den Beamten sei nicht unverhältnismäßig.

Gegen das dem Beklagten am 6. Juli 2023 zugestellte Urteil hat dieser am 31. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist begründet.

Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die von ihm eingereichten Gutachten der Ärzte Dr. O. B. vom 23. Januar 2020 und Dr. YU. BE. vom 2. Februar 2022 und seinen auf deren Ergebnisse gestützten Vortrag nicht hinreichend berücksichtigt. So das Verwaltungsgericht den Feststellungen dieser Gutachter nicht habe folgen wollen, hätte es ein weiteres psychiatrisches Sachverständigengutachten einholen müssen.

Die Disziplinarklage sei unbegründet, denn er habe kein schweres Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Rechtsfehlerhaft habe das Verwaltungsgericht ohne erneute Überprüfung die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohne abschließende Schuldfeststellung getroffenen vorläufigen Feststellungen seiner Bewertung zugrunde gelegt und sei davon ausgegangen, er habe sich wegen des vorsätzlichen außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften, die ein tatsächliches oder ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, gem. §§ 184b Abs. 3, Abs. 1 Nr.1, 11 Abs. 3 StGB strafbar gemacht. Das Strafverfahren sei jedoch ohne Schuldfeststellung eingestellt worden. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG setze jedoch ein schuldhaftes Begehen des - auch außerdienstlichen - Dienstvergehens voraus.

Im Rahmen der Prüfung, ob das Vertrauen in Bezug auf das Amt im statusrechtlichen Sinne oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer gesetzestreuen Verwaltung in besonderem Maße durch das zu ahndende Fehlverhalten beeinträchtigt sei, dürfe die Wertung der Staatsanwaltschaft, die sich in der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ohne Schuldfeststellung äußere, nicht außer Acht gelassen werden.

Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wer kinderpornographische Schriften besitze, trage zum sexuellen Missbrauch von Kindern bei, überzeuge nicht. Wer solche Dateien auf dem „Müllhaufen des Internets“ finde, schaffe weder eine die Produktion solcher Bilder oder Videos ankurbelnde Nachfrage noch bewege er sich auf den Märkten für solches Material. Zweifel an der Eignung des Beklagten für den Lehrerberuf seien durch die Gutachten der Sachverständigen Dr. B. und Dr. BE. ausgeräumt worden. Er könne heute die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen.

Weder im Disziplinarverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei angemessen aufgeklärt worden, ob er das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB oder zumindest der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen habe, obwohl er dies stets geltend gemacht habe. Dafür bestünden auch tatsächliche Anhaltspunkte.

Das Gutachten des seitens des Gerichts beauftragten Sachverständigen Dr. UF. überzeuge hingegen nicht. So habe sich der Gutachter mit den von ihm, dem Beklagten, geschilderten Erinnerungslücken nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt, insbesondere nicht versucht, diese aufzuklären. Wie er auf dieser Grundlage ausschließen könne, dass er aufgrund einer Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB unfähig oder vermindert fähig gewesen sein solle, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erschließe sich nicht. Der Sachverständige Dr. BE., dessen bis in das Jahr 2018 zurückreichende Notizen und Kurzgutachten der Sachverständige Dr. UF. gesichtet habe, könne nicht nachvollziehen, dass seinen Notizen und dem Kurzgutachten keine psychische Erkrankung zu entnehmen sei. Auch der Sachverständige Dr. B. komme - gestützt auf Testergebnisse - zu dem Ergebnis, dass er durch ein Profil hoch depressiver Denk- und Reaktionsmuster belastet sei. Warum Dr. UF. seine Beurteilung ohne Testdiagnostik nach lediglich zwei kurzen Gesprächen mit ihm und der Sichtung der Akte abgeben könne, sei nicht nachvollziehbar. Seine Aussagen zum Sachverhalt blieben ungenannt und die Gutachten der sachkundigen Ärzte Dr. B. und Dr. BE. würden negiert. Insbesondere würden die Auswirkungen des Todes der Mutter des Beklagten nicht erfasst und gewürdigt. Die Diagnose „Depression“ werde ebenfalls nicht angemessen in dem Gutachten behandelt, obwohl sich hieraus die Basis für ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB ergeben könne. So sei er nach dem Tod der Mutter antriebslos gewesen und habe Schwierigkeiten gehabt, sein Arbeitspensum, welches innerhalb des Kollegiums am größten gewesen sei, zu schaffen und deshalb auch - ohne Erfolg - bei der Schulleitung Hilfe gesucht. Auch habe er den Sachverständigen Dr. UF. darauf hingewiesen, dass er „zur Betäubung“ wahllos Pornographie konsumiert und nicht gezielt nach Kinderpornographie gesucht habe, die ihn auch grundsätzlich nicht interessiere. Die inkriminierten Dateien seien teilweise gelöscht im Papierkorb gewesen und die Anzahl lasse nicht auf ein systematisches Verhalten schließen. Die auf dem iPad festgestellten Suchbegriffe stammten nur aus der Nacht vom 7. auf den 8. November 2018 und bezögen sich auf Comics. Auch werde in dem Gutachten nicht beachtet, dass die Dateien im Zuge einer Reparatur des Computers gefunden worden seien, während er sich des Vorhandenseins dieser Dateien gar nicht mehr bewusst gewesen sei. Überdies finde eine einseitige Fokussierung auf vergangene Verfehlungen statt. Unberücksichtigt bleibe, dass nach seiner an das H.-N.-Gymnasium zwei Jahre lang nichts vorgefallen sei. Ebenso bleibe unerwähnt, dass er wegen eines stressbedingten Tinnitus bereits ab dem 18. November 2018 in Behandlung gewesen sei sowie ab dem 12. November 2018 bei dem Psychiater Dr. BE.. Letzteres sei auf Bitten seiner Lebensgefährtin erfolgt, die deutlich bemerkt habe, dass etwas mit ihm nicht in Ordnung gewesen sei. Aus seiner Sicht habe es damals eine klare Zuspitzung seiner psychischen Situation gegeben. Erst im Laufe der Therapie bei Dr. BE. habe er gelernt, mit Leistungsdruck und seiner psychischen Verfassung umzugehen und er sei nun wieder uneingeschränkt geeignet, dem Lehrerberuf nachzugehen.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei unangemessen und nicht erforderlich, da er nicht untragbar geworden sei. Die prognostische Gesamtwürdigung ergebe, dass von ihm kein Verstoß gegen Dienstpflichten mehr zu erwarten sei. Bei der Maßnahmebemessung sei zur Orientierung auf den zur Tatzeit geltenden Strafrahmen zurückzugreifen, der deutlich geringer gewesen sei als der aktuell geltende. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft habe überdies eine indizielle Wirkung. Die Stigmatisierung eines früheren Besitzes von Kinderpornographie stehe der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nicht lebenslang entgegen. Die inkriminierten Dateien seien auch - entgegen dem Verwaltungsgericht - nicht dem „oberen Bereich im Spektrum kinderpornographischer Darstellungen“ zuzuordnen. Die Beachtung des Persönlichkeitsbildes des Beamten erfordere es, seine lange Dienstzeit, Milderungsgründe und eine inzwischen aufgelöste psychische Ausnahmesituation zum maßgeblichen Zeitpunkt in den Blick zu nehmen. Ansätze für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit seien von den Gutachtern Dr. B. und Dr. BE. bestätigt worden. Hinzu komme die von ihm durchgeführte Gesprächstherapie. Er habe den Sachverhalt aufgearbeitet und eine erneute Begehung sei nicht mehr zu befürchten.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2026 hat der Senat das Disziplinarverfahren gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auf den Vorwurf des Besitzes von 14 Videodateien mit einer Gesamtspielzeit von ca. 1 Stunde und 48 Minuten mit kinderpornographischen Inhalten beschränkt und den Vorwurf des Besitzes von kinderpornographischen Bilddateien aus dem Verfahren ausgeschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

A.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.

B.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Es liegt weder ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens noch der Disziplinarklage vor (I.). Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen (II.), das nach umfassender Würdigung zu dem Schluss führt, dass er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (III.).

I.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts liegt weder ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens noch der Diszipli­nar­klage vor, die zu einer Fristsetzung zur Fehlerbehebung Anlass gäben.

Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist wesentlich im Sinne des § 54 LDG NRW, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. Hingegen kommt es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar ist noch darauf, ob und ggf. wie intensiv schutzwürdige - insbesondere grundrechtsbewehrte - Rechtspositionen Betrof­fener durch den Mangel berührt worden sind. Maßgeblich ist wegen der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienst­vergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen, vielmehr die Ergebnisrelevanz. Nur solche Mängel sind wesentlich und bedürfen einer Korrektur oder führen zur Einstellung des Verfahrens nach § 54 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW, bei denen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass sie sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben können. Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 27.12 -, juris Rn. 19, und Urteil vom 24.06.2010 - 2 C 15.19 -, juris Rn. 19.

Ein solcher wesentlicher Mangel liegt hier jedenfalls nicht vor, denn es fehlt dem Unterlassen der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens an der Ergebnisrelevanz. Ermittlungs- und Aufklärungsdefizite des Dienstherrn (einschließlich unterlassener Beweiserhebungen) führen in der Regel nicht zu einem wesentlichen Mangel, weil das Gericht die erforderlichen Beweise von Amts wegen zu erheben hat (§ 57 Abs. 1 LDG NRW, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Eventuelle diesbezügliche Defizite im behördlichen Disziplinarver­fahren könnten damit im gerichtlichen Verfahren geheilt werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.09.2018 - 3d A 1455/16.O -, juris Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 13.03.2026 - 2 A 7.25 -, juris Rn. 25 m.w.N.

Ein weiteres Gutachten ist seitens des Verwaltungsgerichts eingeholt und unter dem 27. Februar 2023 durch den Sachverständigen Dr. med. UF. erstellt worden, mithin ein etwaig dem behördlichen Disziplinarverfahren anhaftender Mangel jedenfalls geheilt worden.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, dass dem Beklagten statt des in der Disziplinarklage angegebenen Tatzeitpunkts im Dezember tatsächlich Besitz an kinderpornografischen Schriften im November 2018 vorgeworfen wird. Auch der Senat geht hier von einem offensichtlichen Schreibfehler in der Disziplinarklage aus, da der PC des Beklagten unstrittig am 6. November 2018 beschlagnahmt wurde, ein Besitz im Dezember 2018 somit nicht mehr möglich war.

II.

Der Beklagte hat durch den Besitz an 14 kinderpornographischen Videodateien, die sich im November 2018 auf seinem privaten Rechner K. befanden, der nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Beschränkung allein noch Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist, ein schwerwiegendes einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen begangen, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG. Sein Verhalten war in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat die folgenden Feststellungen zugrunde:

Der Beklagte hatte im November 2018 auf seinem privaten Rechner der Marke SA. 14 Videodateien mit einer Gesamtspielzeit von ca. 1 Stunde und 48 Minuten mit kinderpornographischen Inhalten. Hinsichtlich der abgebildeten Darstellungen im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Tatbestand dieser Entscheidung.

Der Senat legt bei seinen Feststellungen den Inhalt des Auswerteberichts der Kriminaloberkommissarin A. vom Polizeipräsidium Düsseldorf vom 24. September 2019 zu Az.: N01 und des Gutachtens der KN. GmbH vom 23. Juli 2019 zugrunde. Deren Richtigkeit wird vom Beklagten nicht bestritten.

Auf dieser Grundlage hält der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht fest, dass sich der Beklagte wegen des vorsätzlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften, und zwar der fraglichen 14 Videodateien, gemäß § 184b Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 3 StGB strafbar gemacht hat. Auch nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei den inkriminierten Dateien um Darstellungen mit kinderpornographischen Inhalten im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies ist von dem Beklagten ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.

Der Beklagte hatte die in Rede stehenden Dateien auch schuldhaft in seinem Besitz. Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Fähigkeit des Beklagten - unbeschadet etwaiger zwischenzeitlicher psychischer Beeinträchtigungen -, das mit dem Besitz kinderpornographischer Dateien verbundene Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB a.F., d.h. einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit, vollständig aufgehoben war. Denn es sind den Akten zum einen keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine solche Annahme stützen könnten. Zum anderen kommt zu einem solchen Ergebnis weder das seitens des Beklagten vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 23. Januar 2019 noch das mit Schriftsatz vom 8. Februar 2022 seitens des Beklagten vorgelegte weitere Gutachten des ihn behandelnden Arztes Dr. BE.. Das vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten des Dr. UF., dem ungeachtet des bis zum 20. Oktober 2018 reichenden Begutachtungszeitraums angesichts der in Rede stehenden psychischen Beein­trächtigungen auch eine hinreichende Aussagekraft für den Tatzeitraum Anfang November 2018 zukommt, schließt aus, dass der Beklagte in einem Zustand der Schuldunfähigkeit die hier in Rede stehende Tat begangen haben könnte.

Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen hat der Beklagte ein einheitliches außerdienstliches schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG begangen. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung, die der Senat nach eigener Prüfung teilt, ausgeführt, dass der Beklagte durch sein Verhalten gegen die ihm gem. § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat.

a)

Der Besitz von kinderpornographischen Schriften auf dem privaten PC des Beklagten stellt eine außerdienstliche Pflichtverletzung dar. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in das Amt und die damit verbundene Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich, weil sich das pflichtwidrige Verhalten - wie hier - als das Verhalten einer Privatperson darstellt, das nicht formell in das Amt des Beklagten und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, ist das Verhalten als außerdienstlich zu qualifizieren.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 9, und vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 08.10.2024 - 31 A 1080/21.O -, juris Rn. 72, und vom 26.09.2018 - 3d A 1455/16.O -, juris Rn. 55.

b)

Die hier in Rede stehende außerdienstlich begangene Verfehlung ist als Dienstvergehen des Beklagten zu bewerten.

Bei außerdienstlich begangenen Verfehlungen reicht die Pflichtverletzung für sich genommen regelmäßig nicht aus, um die Annahme eines Dienstvergehens zu begründen, und zwar selbst dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Urteil vom 26.09.2018 - 3d A 1455/16.O -, juris Rn. 58.

Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grund­rechte einzuschränken.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26.09.2018 - 3d A 1455/16.O -, juris Rn. 60.

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt maßgeblich von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Vorsätzlich begangenen Straftaten kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Entscheidend ist zudem, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Dabei ist maßgeblich auf das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne und nicht auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne abzustellen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn 15 ff. und - 2 C 25.14 -, juris Rn. 16 ff., je mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 26.09.2018 - 3 d A 1455/16.O -, juris Rn. 63.

Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bild- und Videodateien weist einen solchen hinreichenden Bezug zum Amt des Lehrers auf. Der Beklagte gehört zu einer Berufsgruppe, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen generell besonders in die Pflicht genommen und zu vorbildlichem Verhalten aufgerufen ist. Lehrern obliegt die Aufgabe, die ihnen anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sozialer Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (vgl. Art. 7 Abs. 2 Verfassung NRW, § 2 SchulG). Der Beklagte gehört daher zu einem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit ein hohes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es um das Unterlassen von Straftaten der hier in Rede stehenden Art zum Nachteil von Kindern geht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2026 - 31 B 927/25.O -, juris Rn. 14; Urteile vom 26.09.2018 - 3d A 1455/16.O -, juris Rn. 65, vom 16.12.2013 - 3d A 2670/10.O -, juris Rn. 22, und vom 18.11.2009 - 3d A 3353/08.O -, juris Rn. 54.

Dem Lehrer kommt zudem kraft Gesetzes eine Vorbildfunktion gegenüber den Schülern zu. Er muss die verfassungsrechtlich geschützte Werteordnung glaubhaft vermitteln. In diesem Zusammenhang besteht eine hohe Verantwortung des Lehrers, insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung und eigene Einhaltung sittlicher Wertvorstellungen und -empfindungen. Mit dem vorsätzlichen Besitz kinderpornographischer Schriften hat sich der Beklagte in besonders gravierender Weise zum Nachteil der von diesen Abbildungen betroffenen sexuell missbrauchten Kinder über die verfassungsrechtliche Werteordnung hinweg­gesetzt. Denn der sexuelle Missbrauch von Kindern sowie dessen pornographi­sche Darstellung stellen einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Menschenwürde dar. Mit dem Besitz solchen Materials hat der Beklagte als Pädagoge seinem Lehr- und Erziehungsauftrag in fundamentaler Weise zuwidergehandelt, so dass dieses außerdienstliche Fehlverhalten in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26.09.2018 - 3d A 1455/16.O -, juris Rn. 67, und vom 18.11.2009, 3d A 3354/08.O -, juris Rn. 36.

III.

Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen führt nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Gesichtspunkte zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Ein Beamter ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW, wenn er durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Der endgültige Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamt­würdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamer be- und entlastender Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2010 - 2 B 121.09 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 08.10.2024, 31 A 1080/21.O -, juris Rn. 79, und vom 28.07.2021 - 3 d A 2195/19.O -, juris Rn. 100.

So liegt der Fall hier. Das Dienstvergehen ist von einer Schwere, die für sich genommen die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziert (1.). Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten gibt keinen Anlass, eine andere als die indizierte Disziplinarmaßnahme zu verhängen (2.). Auch die Berücksichtigung des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit führt zu keiner abweichenden Beurteilung (3.). Die Disziplinarmaßnahme steht schließlich unter Berücksichti­gung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte des Einzelfalles in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten (4.).

Vgl. in Bezug auf die vorstehend genannten Kriterien BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 28.07.2021 - 3 d A 2195/19.O -, juris Rn. 103.

Ausgangspunkt für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW). Hat ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Der endgültige Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamten­verhältnisses nicht wiedergutzumachen. Je schwerer das Dienstver­gehen desto näher liegt eine derartige Prognose.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 31 m.w.N., Beschluss vom 05.07.2010 - 2 B 121.09 -, juris Rn. 5, OVG NRW, Urteil vom 26.09.2018 - 3d A 1455/16.O -, juris Rn. 72.

a)

Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetz­geber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die im Tatzeitpunkt geltende Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewer­tung des Gesetzgebers setzen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 28, vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 19, und Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24.16 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 08.10.2024 - 31 A 1080/21.O -, juris Rn. 85.

Begeht ein Beamter eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme schon bei Straftaten, die keinen besonderen Bezug zu der dienstlichen Stellung des Beamten aufweisen, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 08.10.2024 - 31 A 1080/21.O -, juris Rn. 87.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der in § 184b Abs. 3 StGB vorgesehene Strafrahmen betrug in der zum Zeitpunkt der Tat gültigen Fassung (gültig vom 13. April 2017 bis zum 12. März 2020) für den Besitz kinderporno­graphischer Schriften bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme ist damit eröffnet.

b)

Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des von dem Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Insofern ist eine umfassende Würdigung der Einzelfallgesichtspunkte geboten. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte offen sein.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.04.2019 - 2 B 32.18 -, juris Rn. 17, und vom 20.12.2013 - 2 B 44.12 -, juris Rn. 9; OVG NRW - Urteil vom 08.10.2024 - 31 A 1080/21.O -, juris Rn. 90.

aa)

Das Dienstvergehen des Beklagten ist bei Bewertung der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung von solchem Gewicht, dass dieser Orientierungsrahmen „nach oben“ auszuschöpfen ist. Die Schwere des Dienstvergehens indiziert hier die Höchstmaßnahme.

Auszugehen ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW von der Schwere des Dienstvergehens. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflicht­verletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerk­malen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnehmen zuzuordnen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 26.09.2018 - 3d A 1455/16.O -, juris Rn. 75.

Das festgestellte Dienstvergehen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften wiegt generell sehr schwer; in besonderem Maße gilt dies für Lehrer, denen als dienstliche Aufgabe die Erziehung von Kindern anvertraut ist.

Der Straftatbestand des § 184b StGB schützt die ungestörte sexuelle Entwick­lung von Kindern. Denn auch der Konsument, der sich kinderpornographische Materialien beschafft und besitzt, trägt - entgegen der Ansicht des Beklagten - dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Nur weil diese Produkte „konsumiert“ werden, besteht ein Anreiz für Hersteller und Vertreiber, diese auf den „Markt“ zu bringen und zu diesem Zweck Kinder beispielsweise zu missbrauchen oder missbrauchen zu lassen. Im Hinblick auf den mit der Herstellung solcher Materialien verbundenen Kindesmissbrauch trifft den jeweiligen Nutzer eine starke mittelbare Verantwortlichkeit.

Vgl. RegE BT-Drs. 12/3001, S. 5; OVG NRW, Urteil vom 26.09.2018 - 3d A 1455/16.O -, juris Rn. 78.

Dem steht auch nicht die Argumentation des Beklagten entgegen, er habe für die herunter geladenen Dateien nichts bezahlt, sondern diese „auf dem Müllhaufen des Internets“ gefunden. Ein Markt für Videodateien des inkriminierten Inhalts besteht immer dort, wo eine Nachfrage besteht, sie also heruntergeladen werden. Auch wenn der Zugriff keine finanziellen Aufwendungen erfordert, werden die an solchen Videos interessierten „Konsumenten“ von entsprechenden Anbietern „bedient“. Letzteres wäre jedoch ohne die Herstellung solcher Videos, mithin ohne den sexuellen Missbrauch von Kindern, nicht möglich.

Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft. Ein Kind kann wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten. Zudem erniedrigt der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 16, und vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 - juris Rn. 10.

Der mit § 184b Abs. 3 StGB u. a. verfolgte Schutzzweck, die „Märkte“ für kinderpornographische Materialien einzudämmen, um so Kinder vor sexuellen Übergriffen zu bewahren und ihre ungestörte sexuelle Entwicklung zu gewährleisten,

vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 - 1 StR 485/13 -, juris Rn. 57,

ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit nach wie vor besonders ernst genommen wird. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung des Beklagten spricht auch die zum 28.04.2024 eingeführte Reduzierung des Strafrahmens in § 184b Abs. 3 StGB von - zuvor geltend - einem Jahr bis zu 5 Jahren auf drei Monate bis zu 5 Jahren nicht dafür, dass der Gesetzgeber unter § 184b Abs. 3 StGB zu subsumierende Taten nunmehr grundsätzlich als weniger strafwürdig ansieht. Vielmehr ist diese gesetzgeberische Änderung u.a. damit gerechtfertigt worden, dass der vorherige Verbrechensrahmen (Mindeststrafe 1 Jahr) die Bandbreite der Fallkonstellationen - vom kurzzeitigen Besitz eines einzelnen Posing-Fotos bis zum großvolumigen Besitz schwersten Missbrauchsmaterials - nicht mehr schuldangemessen abgebildet habe und Einstellungen sowie Strafbefehle praktisch ausschließe. Auch hat der Gesetzgeber die Verhältnismäßigkeit der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe insbesondere dann als fraglich angesehen, wenn die beschuldigte Person offensichtlich nicht aus einem eigenen sexuellen Interesse an kinderpornographischen Inhalten gehandelt hat, sondern im Gegenteil, um eine andere Tat nach § 184b StGB zu beenden, zu verhindern oder aufzuklären.

Vgl. BT-Drs. 20/10540, Bl. 1; Hoven / Eisele, „Der Strafrahmen für den Besitz von Kinder­pornographie, ZStW 2024, 697 ff., 706.

Auch der herabgesetzte Strafrahmen liegt im Übrigen deutlich über dem Strafrahmen für den Besitz von Kinderpornographie von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, der im Tatzeitpunkt November 2018 galt und für die Maßnahmebemessung im Streitfall ausschlaggebend ist.

Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Dies gilt in besonderem Maße für einen Lehrer wie den Beklagten. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss ihnen die verfassungsrechtlich geschützte Werteordnung glaubhaft vermitteln. In diesem Zusammenhang besteht eine hohe Verantwortung des Lehrers, insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung und eigene Einhaltung sittlicher Wertvorstellungen und -empfin­dungen. Er gehört daher zu einem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit ein besonderes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es um Straftaten zum Nachteil junger Menschen geht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch die dienstliche Relevanz des Fehlverhaltens des Beklagten. Denn der Besitz kinderpornographischer Schriften steht diesen berechtigten Erwartungen an die charakterliche Eignung eines Lehrers unvereinbar gegenüber. Mit dem vorsätzlichen Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, hat sich der Beklagte in gravierender Weise zum Nachteil der von diesen Abbildungen betroffenen sexuell missbrauchten Kinder über die verfassungsrechtliche Werteordnung hinweg­gesetzt. Denn der sexuelle Missbrauch von Kindern sowie deren pornographische Darstellung stellt einen eklatanten Verstoß gegen die Menschenwürde dar.

Zwar ist beim Besitz kinderpornographischer Bilder die Band- bzw. Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß, um die Höchstmaßnahme als deliktsbezogene Regeleinstufung zu rechtfertigen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rn. 25 und - 2 C 5.10 -, juris Rn. 22, und vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 30 und - 2 C 25.14 -, juris Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 26.09.2018 - 3d A 1455/16.O -, juris Rn. 82 f.

Vielmehr ist bei der Maßnahmebemessung für den Besitz kinderporno­graphischer Schriften von einem Orientierungsrahmen auszugehen. Bei der Bestimmung seiner Obergrenze ist zu beachten, dass der außerdienstliche Besitz kinderpornographischen Materials bei Lehrern besonders schwer wiegt, weil hier stets ein enger Bezug zum Statusamt gegeben ist, der zu einem gravierenden, die Höchstmaßnahme rechtfertigenden Vertrauensverlust führt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. 05. 2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 11.

Zusätzlich fällt zu Lasten des Beklagten der Inhalt des in den eingangs näher beschriebenen Videodateien enthaltenen kinderpornographischen Materials als besonders verwerflich ins Gewicht, da dessen Herstellung für die abgebildeten Kinder eine besondere physische und für ihr weiteres Leben möglicherweise dauerhafte psychische Belastung bedeutet haben muss. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den in den Videodateien festgehaltenen erheblichen vaginalen und analen Missbrauch von Kindern durch Erwachsene,

vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 12.19 -, juris Rn. 43; OVG NRW, Urteile vom 08.10.2024 - 31 A 1080/21.O -, juris Rn. 99, vom 11.12.2019 - 3d A 3507/18.BDG -, juris Rn. 104, und vom 16.09.2018 - 3d A 1455/16.O -, juris Rn. 100; BayVGH, Urteil vom 21.07.2021 - 16b D 19.1136 -,

und mit Blick auf die auf den Videodateien festgehaltene Fesselung eines der kindlichen Opfer, mit der eine über den kinderpornographischen Aspekt hinausgehende Erniedrigung des Kindes beim Anfertigen des Videos einhergeht, sowie der offensichtlichen Schmerzen, die die Kinder teilweise erleiden mussten.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11.12.2019 - 3d A 3607/18 BDG -, juris Rn. 109, und vom 08.10.2024 - 31 A 1080/21.O -, juris Rn. 103.

Der Annahme einer die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme indizierenden Schwere des Dienstvergehens steht die Anzahl der bei dem Beklagten „nur“ aufgefundenen 14 Videodateien kinderpornographischen Inhalts nicht entgegen. Zum einen ist die Anzahl durchaus erheblich. Zum anderen kommt es für die Beurteilung der besonderen Verwerflichkeit des disziplinar­würdigen Verhaltens eines Beamten auf die Tatumstände an, zu denen zwar insbesondere Anzahl und Inhalt des Materials zählen. Das bedeutet aber nicht, dass mit Blick auf jeden dieser beiden Gesichtspunkte (Anzahl und Inhalt) jeweils eine besondere Verwerflichkeit erforderlich ist und nur bei gleichzeitigem Erfüllen beider eine die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigende besondere Verwerflichkeit des Verhaltens vorliegt. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die beide Aspekte in den Blick zu nehmen und zu würdigen hat. Eine die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigende besondere Verwerflichkeit kann daher auch dann vorliegen, wenn bei nicht sehr großer Anzahl ein besonders schwerwiegender Inhalt oder bei nicht sehr schwerwiegendem Inhalt eine große Anzahl kinder- und jugendpornographischer Schriften, Bild- und Videodateien in Rede steht. Die Frage, ab welcher Anzahl oder ab welchem Inhalt eine besondere Verwerflichkeit anzunehmen ist, kann daher nicht allgemein beantwortet werden; es kommt stets auf eine Gesamtbetrachtung von Anzahl und Inhalt im konkreten Einzelfall an.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 - 2 B 82.18 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 08.10.2024 - 31 A 1080/21.O -, juris Rn. 105.

Diese Gesamtbetrachtung führt hier gerade mit Blick auf das in den vorstehend näher beleuchteten Dateien abgebildete Geschehen zu der Annahme besonderer Verwerflichkeit. Der Besitz kinderpornographischer Darstellungen der vorstehend näher beschriebenen Art sind als verabscheuungswürdig anzusehen, weil der Konsument kinderpornographischer Videos dazu beiträgt, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Das gilt - wie bereits ausgeführt - unabhängig davon, ob derartige Dateien im Internet - der Formulierung des Beklagten entsprechend - auf „dem Müllhaufen des Internets“ - frei verfügbar oder erst nach vorherigem Entrichten eines Entgelts abrufbar sind.

bb)

Der Verhängung der Höchstmaßnahme steht auch nicht entgegen, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten seitens der Staatsanwaltschaft gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist. Bei einer solchen Verfahrens­einstellung handelt es sich lediglich um das Ergebnis einer prognostischen und hypothetischen Schuldbewertung nach Lage der - möglicherweise noch nicht einmal umfassend und abschließend erfolgten - Ermittlungen im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung und einer dazu in Beziehung gesetzten Einschätzung des öffentlichen Verfolgungsinteresses. Diese strafrechtliche Opportunitätsentschei­dung bindet das Disziplinargericht nicht und begründet keinen Fortfall des Interesses an einer disziplinarischen Ahndung.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.05.2014 - 2 WD 3.13 -, juris Rn. 30, und vom 28.06.2012 - 2 WD 34.10 -, juris Rn. 112; OLG Hamm, Beschluss vom 20.04.1992 - 1 Vas 6/93 -, juris Rn. 7.

Dies beruht auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht. Die Kriminalstrafe dient neben der Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden, während die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet ist, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder - bei einem endgültigen Vertrauensverlust - die gesetzlich gebotene Höchstmaß­nahme ausspricht und ihn aus dem Dienst entfernt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 WD 34.10 -, juris Rn. 112.

Ist demzufolge die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 - juris Rn. 17 m.w.N.; OVG NRW, Urteile vom 26.09.2018 - 3d A 1455/16.O - juris Rn. 105, und vom 28.07.2021 - 3d A 2195/19.O -, juris Rn. 133.

Das ist hier nicht der Fall.

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persön­lichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeits­fremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 28.07.2021 - 3d A 2195/19.O -, juris Rn. 136.

Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen sich eventuell aus dem Persönlichkeitsbild ergebende mildernde Gesichtspunkte sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 18 m.w.N.

In diesem Zusammenhang sind zunächst die in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten so genannten „anerkannten“ Milderungsgründe zu berücksichtigen, denen als gemeinsames Kennzeichen eigen ist, dass sie regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (dazu nachfolgend a).

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 28.07.2021 - 3d A 2195/19.O -, juris Rn. 138.

Allerdings dürfen weitere entlastende Gesichtspunkte nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie für das Vorliegen eines solchen anerkannten Milderungsgrundes ohne Bedeutung sind oder nicht ausreichen, um dessen Voraussetzungen - im Zusammenhang mit anderen Umständen - zu erfüllen. Sie sind vielmehr in die gebotene Gesamtbetrachtung einzubeziehen (dazu nachfolgend b).

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 21, 26; OVG NRW, Urteil vom 28.07.2021 - 3d A 2195/19.O -, juris Rn. 140.

Im Streitfall liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die zu einer Abweichung von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme führen könnten.

a)

So genannte „anerkannte“ Milderungsgründe liegen nicht vor.

Der Beklagte war zum Tatzeitpunkt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, nicht erheblich vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB.

Verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB liegt vor, wenn Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder schwere andere seelische Abartigkeit) bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.2018 - 2 B 51/17 -, juris Rn. 8 (m.w.N.).

Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder hat ein anderes der dort genannten Merkmale vorgelegen oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Gesichtspunkt bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht zu berücksichtigen. War der Beamte bei Tatbegehung erheblich vermindert schuldfähig, kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2012 - 2 B 78.11 -, juris Rn. 5 m.w.N.

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, sind die Verwaltungs­gerichte folglich gehalten, die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufzuklären.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 - 2 B 15.14 -, juris Rn. 18.

Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ im Sinne des § 21 StGB war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne die Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es der Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt dabei umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.2018 - 2 B 51.17 -, juris Rn. 8; BGH, Urteile vom 21.01.2004 - 1 StR 346/03 -, juris Rn. 34, und vom 22.10.2004 - 1 StR 248/04 -, juris Rn. 10.

Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.2018 - 2 B 51.17 -, juris Rn. 8.

Gemessen an diesen Kriterien ist eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei dem Beklagten zum Tatzeitpunkt nicht festzustellen. Der Senat teilt die dahingehende Überzeugung des Verwaltungsgerichts und schließt sich dessen Ausführungen im angefochtenen Urteil an.

Das Gutachten des Sachverständigen Dr. UF. vom 27. Februar 2023 ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - überzeugend, in sich schlüssig und kommt zu gut nachvollziehbaren Ergebnissen. Es setzt sich auch - neben der Darstellung der eigenen Explorationsergebnisse - detailliert mit dem seitens des Beklagten eingereichten Privatgutachten des Sachverständigen Dr. B. auseinander. Eine Auseinandersetzung mit dem Kurzgutachten des Dr. BE. war insoweit nicht angezeigt, da dieses keine Aussage zu der hier in Rede stehenden Beweisfrage trifft. Das Gutachten des Dr. UF. weist keine Mängel auf. An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen gibt es keinen Zweifel. Das Gutachten lässt auch keine methodischen Fehler erkennen. Es stützt sich ausweislich seiner Seite 1 auf die gesamten Gerichtsakten inklusive der Verwaltungsvorgänge, die seitens des Gutachters eingeholten fachärztlichen Auskünfte des den Beklagten behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. BE. und eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Begutachtung, die an zwei Terminen durchgeführt worden ist. Warum die Nutzung von Testverfahren zur Erlangung eines wissenschaftlich fundierten Gutachtenergebnisses zwingend erforderlich gewesen sein soll, erschließt sich nicht und ist von dem Beklagten auch nicht näher ausgeführt worden. Soweit er bemängelt, der Sachverständige habe sich mit den von ihm geschilderten „Erinnerungslücken“ nicht auseinander­gesetzt, so fehlt diesen offensichtlich die medizinische Relevanz. Denn der Sachverständige hat die diesbezüglichen Äußerungen des Beklagten, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, kinderpornographisches Material herunterge­laden und angeschaut zu haben, sehr wohl in seinen Bericht aufgenommen. Im Übrigen ist die Einlassung des Beklagten, er habe sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung und Beschlagnahme seines Rechners am 6. November 2018 nicht daran erinnern können, kinderpornographische Videos heruntergeladen zu haben, angesichts der Tatsache, dass er die inkriminierten Dateien am 20. Oktober 2018, mithin gerade gut zwei Wochen vor der Abgabe seines Rechners zur Reparatur, heruntergeladen und in einem gesonderten Ordner abgespeichert hat, unglaubhaft. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung seinen Eindruck geschildert hat, dass ihm der Sachverständige in einem der beiden Explorationsgespräche, das im Wohnhaus des Sachverständigen stattgefunden habe, nicht richtig zugehört habe und überdies abgelenkt gewesen sei durch einen Sturz seiner Frau, handelt es sich um die Wiedergabe einer subjektiven Wahrnehmung des Beklagten. Diese lässt sich objektiv allerdings nicht mit der aus der Gutachtenerstellung ersichtlichen Sorgfalt von Darstellung und Analyse durch den Sachverständigen in Einklang bringen. Soweit der Beklagte des Weiteren vorgebracht hat, der Gutachter habe ihm erklärt, er stehe unter Zeitdruck mit der Fertigstellung des Gutachtens und er sei zwar schon im Ruhestand, die Erstellung von Gutachten sei aber lukrativ, lässt auch dies ohne weitere Anhaltspunkte keinen Schluss darauf zu, dass das Gutachten nicht auf der für eine gerichtliche Verwertung erforderlichen medizinischen Sachkunde beruht.

Der Gutachter Dr. UF. kommt zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass bei dem Beklagten keine Anhaltspunkte für eine Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorgelegen haben. Dementsprechend schließt er - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung des Beklagten - aus, dass bei diesem eine Minderung der Schuldfähigkeit im hier in Rede stehenden Tatzeitraum vorgelegen haben könnte. Dies begründet er anhand der Analyse der im Rahmen seiner Explorationen und der Aktenauswertung gewonnenen Erkenntnisse und führt überzeugend aus, dass sämtliche Schilderungen des Beklagten letztlich als normalphysiologische Prozesse zu deuten seien. So habe der Beklagte selbst für den Zeitraum bis 2015 keine pathologischen Auffälligkeiten geschildert. Insbesondere sei den Angaben über eine gute Zeit im Zuge der verschiedenen USA-Reisen im Wechsel mit dem Unlustgefühl nach der Rückkehr zur Arbeit und dem zunehmenden Druckempfinden in Bezug auf noch zu korrigierende Klausuren keine relevante Erkrankung im psychischen Bereich zuzuordnen. Die in diesem Zusammenhang von Dr. B. verwendeten Begrifflichkeiten wie „Manie“, Hypomanie“ und „Depression“ seien, da auch zu dessen Überzeugung kein Krankheitswert im eigentlichen Sinne erreicht worden sei, nicht nachvollziehbar. Bis 2016 ließen sich - so der Sachverständige Dr. UF. - mit Sicherheit keine Erkrankungen/Störungen im Sinne des § 20f. StGB feststellen, insbesondere auch keine Persönlichkeitsstörungen, insoweit bestünde auch Übereinstimmung mit den Gutachten des Sachverständigen Dr. B. und des den Beklagten behandelnden Arztes Dr. BE.. Für den folgenden Zeitraum ab ca. 2017/2018 habe der Beklagte sowohl gegenüber Dr. B. als auch ihm gegenüber mehrfach deutlich gemacht, bei dem Herunterladen von Pornographie bewusst einen „Kick“ gesucht zu haben um sich abzulenken, um eine Art wissenschaftlicher Neugier zu befriedigen, da er habe sehen wollen, was es alles im Bereich des sexuellen Verhaltens so gebe. Damit sei - so der Sachverständige - ohne Zweifel ein sehr bewusstes Vorgehen seitens des Beklagten beschrieben worden, mit dem er klar gemacht habe, dass es ihm um Ablenkung in einer belastenden Verfassung gegangen sei. Sein Motiv - dies habe er mehrfach so angegeben - sei also Abgelenktheit, Neugierde und „anders sehen“ gewesen. Darin sei bewusstes und gesteuertes Verhalten zu sehen, mit dem er die entsprechenden kinderpornographischen Inhalte heruntergeladen und angeschaut habe. Dass der Beklagte seinen Angaben nach nur dann Pornographie heruntergeladen habe, wenn es ihm schlecht gegangen sei, lasse nicht auf eine fehlende Steuerungsfähigkeit schließen. Im Gegenteil sei die gezielte, bewusste und gesteuerte Ablenkung von schlechten Gefühlen sowie die Kompensation schlechter Stimmung mit Hilfe des Internets ein häufig praktiziertes Verhalten, welchem kein krankhafter Prozess zugrunde liege. Auch soweit der Beklagte angegeben habe, außerehelichen Sex nur in depressiven Phasen gehabt zu haben, sei auch hier auf einen bewussten Prozess zu schließen, den er angewandt habe, um sich aus den so von ihm selbst bezeichneten „downs“ herauszuholen.

Aus der Dokumentation des behandelnden Arztes Dr. BE. ergebe sich kein einziger Hinweis auf eine Störung oder Erkrankung, die unter die §§ 20, 21 StGB fallen könne. Nachvollziehbar sei einzig die Einzelepisode einer reaktiven Depression, eine depressive Störung als Folge der belastenden Situation durch die Hausdurchsuchung im November 2018. Dies lasse jedoch keinesfalls die Diagnose einer Zyklothymie (chronische, leichte Form der bipolaren Störung) oder einer bipolaren Störung zu. Auch lasse sich den Schilderungen des Beklagten kein Hinweis auf eine Fixierung auf Aktionen im Internet, welche Sucht- oder Zwangscharakter annehmen, entnehmen. Auch das Herunterladen von Pornographie in von dem Beklagten als depressiv bezeichneten Phasen des hohen Arbeitsdrucks lasse sich keineswegs mit einer monopolar-depressiven Phase vereinbaren. Aufgrund der mehrfach geäußerten Motivation des Beklagten lasse sich vielmehr zweifellos ein bewusster und gesteuerter Prozess bei der Beschaffung pornographischen Materials feststellen. Dass sich dies nur bezogen auf die Erwachsenenpornographie so darstelle und nicht auch auf die Kinderporno­graphie, sei wissenschaftlich nicht glaubhaft nachvollziehbar. Letztlich komme auch Dr. B. zu dem Ergebnis, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte bei diesen Handlungen aus der affektiven Belastung heraus einer höhergradigen Störung der Reaktions- und Handlungskontrolle ausgesetzt gewesen sei. Nicht nachvollziehbar sei hingegen, dass der Gutachter Dr. B. im Ergebnis nicht habe ausschließen können, dass der Beklagte „vorübergehend wiederkehrend nur noch einer sehr eingeschränkten Handlungskontrolle im Anschauen und Herunterladen von kinderpornographischem Material“ unterlegen sei. Dies sei mit den dokumentierten Angaben des Beklagten bei Dr. B. nicht in Übereinstimmung zu bringen. Ebenso widerspreche dieser Feststellung, dass der Gutachter Dr. B. auf der anderen Seite eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung nicht für erforderlich halte, um dem Beklagten eine weitere Ausübung des Lehrerberufs zu ermöglichen. Gleichfalls widerspreche dem, dass die affektiven Belastungen des Beklagten nach Auffassung des Dr. B. nicht ein solches Ausmaß erreicht hätten, dass er in seiner Berufsausübung beeinträchtigt gewesen sein könnte, da es sich maximal um vorübergehende mittelschwere depressive Belastungen und um vorüberge­hende Symptome hypomanischer Zustände gehandelt habe. Es stelle eine erhebliche Einschränkung der Fähigkeit, den Lehrerberuf auszuüben, dar, wenn ein Lehrer zumindest vorübergehend wiederkehrend nur noch eine sehr eingeschränkte Handlungskontrolle im Sinne einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit besitzt oder über Jahre besaß, wenn es um das Herunterladen und Anschauen von kinderpornographischem Material geht.

Auch aus Sicht des Senats ist der Schluss, den Dr. B. zieht, nicht nachvollziehbar. In seinem Gutachten vom 23. Januar 2020 führt er - neben der ausführlichen Dokumentation der Explorationsgespräche und Testergebnisse - aus, dass und warum aus seiner Sicht im Zusammenhang mit den Diagnose-Manualen ICD-10 und DSM-5 schwerwiegende Fehler gemacht würden. Weiter schildert er unter Anführung einer Vielzahl von Beispielen, in welcher Weise seiner Auffassung nach, psychische Erkrankungen zu diagnostizieren seien. Bezogen auf den Beklagten kommt er sodann unter Ziffer 5.4 seines Gutachtens zu der Diagnose, dass der Beklagte seit mehr als 30 Jahren wiederkehrend depressiv beeinträchtigt sei sowie episodisch abgegrenzt wiederkehrend depressiv und zugleich submanisch belastet gewesen sei mit einer Dauer dieser Phasen von mehreren Wochen bis zu zwei Monaten. Die komplexe affektive Störung des Beklagten sei klinisch zwar eine relevante psychische Erkrankung, bleibe aber in psychosozialer Hinsicht weitgehend ohne Auswirkung. In der Ausübung seines Berufes werde der Beklagte weder entscheidend behindert noch unterliege er einer psychischen Belastung, die zu einer Befürchtung hinsichtlich möglicher Fehlreaktionen Anlass geben könne. Der Sachverständige kommt sodann zu dem Schluss, dass grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Begutachtete bei den inkriminierten Handlungen aus affektiver Belastung heraus einer höhergradigen Störung der Reaktions- und Handlungskontrolle ausgesetzt gewesen sein könnte, selbst wenn solche Abläufe eine aufkommende Zwangscharakteristik aufgewiesen hätten. Er stellt damit klar, dass es - gerade - keinen tatsächlichen Anlass für die Annahme gebe, dass die Einsichtsfähigkeit des Beklagten, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen und danach zu handeln, zum Tatzeitpunkt erheblich gemindert gewesen sei, was insoweit auch mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. UF. übereinstimmt. Dass er sodann noch ausführt, dass gleichwohl nicht auszuschließen sei, dass der Beklagte zumindest „vorübergehend wiederkehrend eine nur noch sehr eingeschränkte Handlungskontrolle im Sinne erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB habe ausüben können“, ist nicht nachvollziehbar und wird durch die vorangehenden Ausführungen auch nicht gestützt. Abgesehen davon fehlt dieser Aussage auch jeder Bezug zu dem hier - allein - in Rede stehenden Tatzeitpunkt im November 2018.

Der Verweis des Beklagten auf das weitere Gutachten des ihn behandelnden Arztes Dr. BE. vom 2. Februar 2022 führt nicht weiter, da in diesem Kurzgutachten ausschließlich eine - durchweg positive - Prognose für ein mögliches zukünftiges Fehlverhalten abgegeben wird. Eine Stellungnahme zu der Frage, ob der Beklagte die inkriminierten Handlungen - im November 2018 - in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen haben könnte, fehlt jedoch.

Steht demzufolge bereits aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. UF. fest, dass bei dem Beklagten zum Tatzeitpunkt im November 2018, für den das Gutachten ungeachtet des lediglich bis zum 20. Oktober 2018 reichenden Begutachtungszeitraums angesichts dessen, dass die psychische Lage des Beklagten zu begutachten war und jeder Anhaltspunkt für diesbezügliche kurzfristige Veränderungen im Zeitraum von weniger als zwei Wochen bis zum Beginn des Tatmonats fehlt, keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorlag, aufgrund dessen seine Schuldfähigkeit erheblichen Einschränkungen unterlag, bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung durch die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens gem. § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO. Denn es bestand - und besteht - mit Blick auf die Aussagekraft der auf zutreffenden tatsächlichen Grundlagen widerspruchsfrei und ohne erkennbare Mängel erstellten Ausführungen des Gutachters Dr. UF. keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung.

Vgl. zu den Voraussetzungen der Einholung eines weiteren Gutachtens BVerwG, Beschluss vom 25.02.2013 - 2 B 57.12 -, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 11.01.2023 - IV ZR 85/20 -, juris Rn. 54.

b)

Das Verhalten des Beklagten stellt sich auch nicht als einmalige persönlich­keitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtver­letzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Das wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadellos verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt also darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 - 2 B 60.14 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 28.07.2021 - 3d A 2195/19.O -, juris Rn. 151.

Dies ist schon aufgrund der sachverständig festgestellten und sich widerspruchsfrei aus den in den Gutachten sowohl des Dr. B. als auch des Dr. UF. festgehaltenen Aussagen des Beklagten ergebenden Gesichts­punkten ausgeschlossen. Denn danach hat der Beklagte planvoll und gesteuert gehandelt, um sich von negativen Gefühlszuständen abzulenken. Er hat dies auch bewusst erst spät in der Nacht, also zu Zeiten, in denen seine Partnerin sich bereits zum Schlafen hingelegt hatte, oder, wie im Fall der meisten der hier in Rede stehenden Videodateien, in ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit getan. Dies entspricht keiner plötzlich entstandenen Versuchungssituation. Zudem ist er bereits disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten wegen einer Dienstpflichtv­erletzung, die ebenfalls einen sexuellen Hintergrund hatte und sich gegen eine Schülerin des Beklagten richtete, mithin einen unmittelbaren Bezug zu seinem Amt als Lehrer aufwies. Von einem vorherigen tadellosen Verhalten des Beklagten kann also ebenfalls keine Rede sein.

c)

Entlastende Aspekte des Persönlichkeitsbildes sind bei der Maßnahmebemes­sung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie keinen der „anerkannten“ Milderungsgründe verwirklichen. Diese Milderungsgründe bilden aber Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um sich durchgreifend mildernd auswirken zu können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 25, und Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 28.07.2021 - 3d A 2195/19.O -, juris Rn. 159.

aa)

Der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ im Tatzeitraum kann dem Beklagten nicht zu Gute gehalten werden.

Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Frage, welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, insbesondere, ob ein Beamter trotz eines gravierenden Dienstvergehens noch tragbar ist, nach dem Zweck der disziplinarrechtlichen Sanktionierung stets in Ansehung der gesamten Persönlichkeit zu beantworten ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 40 f. m.w.N., und Beschluss vom 09.10.2014 - 2 B 60.14 -, juris Rn. 32.

Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte durch den Tod seiner Mutter im Jahr 2010 auch noch 2017/2018 belastet gewesen ist und ihm die Arbeitsbelastung sowie die - aus seiner Sicht - zu Unrecht unterlassene Hilfe seitens der Schulleitung psychisch zugesetzt haben mag. Gleichwohl wurde der Beklagte hierdurch nicht im Sinne des Milderungsgrundes der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ aus der Bahn geworfen. Denn er ist seiner Arbeit ohne größere Beanstandungen nachgegangen und auch nicht durch außergewöhnlich hohe krankheits­bedingte Fehlzeiten aufgefallen. Auch seinen eigenen Schilderungen sind keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass und in welcher Hinsicht er „aus der Bahn geworfen“ gewesen sein sollte.

bb)

Eine beanstandungsfreie Dienstausübung ohne strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung kann dem Beklagten ebenfalls nicht zugutegehalten werden. Denn er ist bereits mit Disziplinarverfügung vom 9. Dezember 2016 zu zukünftig den Anforderungen an sein Amt entsprechendem Verhalten angehalten worden, offenbar, ohne dass dies durchschlagenden Erfolg gehabt hätte. Ganz im Gegenteil hat der Beklagte gegenüber dem Sachverständigen Dr. UF. zu dem Hintergrund für die Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme erklärt, dass die betroffene Schülerin auf ihn zugegangen sei, ihn versucht hätte, zu einem gemeinsamen Saunabesuch zu überreden und ihm letztlich eine Falle gestellt habe, in die er getappt sei. Das belegt ein negatives Persönlichkeitsbild. Der deutlich ältere Lehrer schiebt hier, offenbar ohne sich ansatzweise seiner Verantwortung bewusst zu sein, die Schuld für seine Dienstpflichtverletzung auf die ihm anvertraute Schülerin, was der Aktenlage und dem Verlauf des dort dokumentierten Chats zwischen ihm und der Schülerin eklatant widerspricht. Hieraus wird deutlich, dass er mit seiner Persönlichkeit den Anforderungen an sein Amt nicht gewachsen ist.

d)

Die Einlassung des Beklagten in Bezug auf die hier in Rede stehende Dienstpflichtverletzung wirkt sich ebenfalls nicht durchgreifend mildernd aus. Das Offenbaren einer Tat stellt einen gewichtigen Milderungsgrund dar, wenn es vor deren Aufdeckung erfolgt, weil dies eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 36 f., und vom 09.05.1990 - 1 D 81.89 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 28.07.2021 - 3d A 2195/19.O -, juris Rn. 156.

Der Beklagte hat sich hier erst nach Entdeckung der Taten insoweit geständig eingelassen, als dass er die inkriminierten Dateien auf seinem privaten Rechner gehabt habe. Insoweit war aber schon aufgrund der Faktenlage - die Dateien waren im Rahmen eines Reparaturauftrages auf seinem Rechner aufgefunden worden - ein Bestreiten wenig aussichtsreich.

Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten, insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status und seine Tätigkeit innerhalb der Verwaltung.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 26.

Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Der Beklagte hat gegen besonders leicht einzusehende Pflichten verstoßen, deren strikte Einhaltung auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Wie dargelegt berührt der Besitz kinderpornographischer Schriften die Pflichtenstellung eines Lehrers in ganz besonderem Maße. Der endgültige Vertrauensverlust ist eingetreten. Daher kommt es nicht darauf an, dass - wie der den Beklagten behandelnde Arzt Dr. BE. ausführt - keine Wiederholungsgefahr bestehen mag. Vielmehr ist ungeachtet fehlender Wiederholungsgefahr von einem dauerhaften, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Schuldienstes beeinträchtigenden Ansehensschaden auszugehen. Hieraus ergibt sich auch, dass der Therapie des Beklagten bei Dr. BE. für die Maßnahmebemessung keine Bedeutung zukommt. Hat ein Lehrer - wie hier - bei prognostischer Bewertung aller be- und entlastenden Umstände das Vertrauen in seine pflichtgemäße Amtsführung aufgrund des Besitzes kinderpornographischen Materials endgültig verloren, lässt sich dieser Vertrauensverlust und der damit einhergehende Verlust des Ansehens und der Autorität, die für die erfolgreiche pädagogische Arbeit eines Lehrers unverzichtbar sind, nicht durch eine Therapie rückgängig machen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2012 - DL 13 S 155.12 -, juris Rn. 43 f. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 26.09.2018 - 3d A 1455/16.O -, juris, Rn. 134.

Abgesehen davon setzt die mildernde Berücksichtigung nachträglicher Therapiemaßnahmen voraus, dass die Tat selbst - anders als hier - bereits zumindest im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen worden ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.2018 -, 2 B 44.17 -, juris Rn. 18.

Angesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme nicht unverhältnis­mäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Hat ein Beamter - wie der Beklagte hier - durch das Gewicht des von ihm begangenen Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses zerstört, dann ist die Höchstmaßnahme die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig, denn sie beruht auf seiner schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung und ist ihm als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Rechtsver­letzungen zuzurechnen.

Die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen über sieben Jahren führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 53 m.w.N.

IV.

Für eine Abänderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 LDG NRW) besteht kein Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

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