Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-06-29, 1 B 716/26

1 B 716/26Tribunal Administrativo29 de jun. de 2026

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Oberverwaltungsgericht NRW — 1 B 716/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-29

Aktenzeichen: 1 B 716/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0629.1B716.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller weder einen Anordnungsgrund (dazu a)), noch einen Anordnungsanspruch (dazu b)) glaubhaft gemacht.

a) Es fehlt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung an einem Anordnungsgrund. Die Entscheidung über das Begehren des Antragstellers ist nicht mehr eilbedürftig. Es steht fest, dass die noch vorhandenen, aber bislang nicht besetzten Beförderungsstellen als Stabsfeldwebel (BesGr. A 9 BBesO) vorerst nicht mehr besetzt werden. Die Antragsgegnerin hat mit Organisationsverfügung vom 10. Mai 2026 entschieden, Beförderungen in dieses Amt bis auf weiteres auszusetzen, „sofern sie nicht bis zum 30. Juni 2026 realisiert werden“, d. h. eine Auswahlentscheidung gefällt und die Beförderungsurkunde übergeben wurde. Sämtliche Beförderungen, für die bis einschließlich Juni 2026 Beförderungslesungen stattgefunden haben, sind nach Angaben der Antragsgegnerin durch Aushändigung der Urkunden schon vollzogen worden. Weitere Beförderungen wird es daher vorerst nicht geben. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin bestehen nicht im Ansatz und werden auch von dem Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Dass die Angaben teilweise telefonisch erfolgt sind, stellt diese offensichtlich nicht in Frage.

Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser – mit einem Abbruch eines einzelnen Beförderungsverfahrens vergleichbaren – Verfügung bestehen nicht. Sie hält sich in den Grenzen des weiten Organisations­ermessens der Antragsgegnerin. Sie ist sachlich gerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin ein neues Konzept zur Beförderung in das Amt des Stabsfeldwebels erstellen muss. Die bisherigen Anforderungen in Nr. 236 bzw. Nr. 2027 der zentralen Dienstvorschrift ZDv A-1340/49 ("Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten") a. F. bzw. n. F., die eine Mindestdienstzeit von 16 Jahren für die Beförderung zum Stabsfeldwebel seit der Ernennung zum Feldwebel vorsehen, stehen nicht mit dem Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2025 – 1 A 841/23 –, juris, Rn. 35 ff.)

Dieser Grund ist mit dem im Tagesbefehl vom 18. Mai 2026 enthaltenen Verweis auf die „zwingenden Vorgaben der Rechtsprechung“ hinreichend dokumentiert. Weitere Aufklärungs­maßnahmen etwa betreffend eine Leitungsent­scheidung vom 6. Mai 2026 waren nicht geboten. Das Beförderungsmoratorium ergibt sich eindeutig aus der „ministeriellen Weisung“ vom 10. Mai 2026. Der von der Rechtswidrigkeit der Organisationent­scheidung ausgehende Beschwerde­vortrag geht vor diesem Hintergrund ins Leere.

Ob der Dienstposten des Antragstellers bereits aktuell niedriger eingestuft ist, ist wegen der Entscheidung der Antragsgegnerin, unabhängig von der Wertigkeit des Dienstpostens des betroffenen Soldaten einstweilen von Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels abzusehen, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unerheblich.

b) Auch ein Anordnungsanspruch besteht nicht. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist jedenfalls durch die Organisationsentscheidung vom 10. Mai 2026, vorerst keine Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels mehr vorzunehmen, untergegangen. Damit fehlt es an einer organisations- und haushaltsrechtlichen Vorent­scheidung des Dienstherrn, ein öffentliches Amt zu besetzen, die Voraussetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 – 2 VR 1.12 –, juris, Rn. 17). Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, dass im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung noch unbesetzte Beförderungsplan­stellen der einschlägigen Wertigkeit vorhanden sind.

  1. Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  2. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwert­festsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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