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9 A 663/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-05-29, 9 A 663/26
9 A 663/26Tribunal Administrativo29 de mai. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-29
Aktenzeichen: 9 A 663/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0529.9A663.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers, der sinngemäß als isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen ist, hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung muss der nicht anwaltlich vertretene Kläger die hinreichende Aussicht des Rechtsmittels auf Erfolg innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 VwGO in groben Zügen erkennen lässt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2023 - 5 PKH 4.23 -, juris, Rn. 4, vom 29. Juni 2020 - 8 PKH 9.19 -, juris, Rn. 2, und vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2026 - 9 464/25 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, vom 22. September 2025 - 5 A 2175/25 -, juris, Rn. 2, vom 25. Januar 2025 - 9 A 2612/24 -, n. v., vom 25. November 2022 - 19 A 1927/22 -, juris, Rn. 4, und vom 17. Dezember 2019 - 9 A 2203/18.A -, juris, Rn. 15 ff.
Daran fehlt es hier. Aus dem Rechtsmittelschreiben des Klägers vom 5. März 2026 und seinem weiteren, bei dem Oberverwaltungsgericht am 31. März 2026 eingegangenen Schriftsatz lässt sich nichts entnehmen, was ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder einen anderen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO naheliegend erscheinen lassen könnte. Der Kläger behauptet vielmehr lediglich pauschal, die Klage sei berechtigt. Dabei teilt er aber nicht ansatzweise mit, aus welchen Gründen die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zuzulassen sein sollte.
Der Senat hat den Kläger auf die vorstehenden Erfordernisse der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung mit Verfügung vom 13. März 2026 im Einzelnen hingewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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