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1 A 3300/25.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-04-27, 1 A 3300/25.A
1 A 3300/25.ATribunal Administrativo27 de abr. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-27
Aktenzeichen: 1 A 3300/25.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0427.1A3300.25A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu gleichen Teilen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht aufgrund der - allein geltend gemachten - Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG zuzulassen. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören dagegen nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A -, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 - 1 A 1406/18.A -, juris, Rn. 8.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 18, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 20, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 5, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 10, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungsrüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, juris Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.
Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 18, m. w. N.
Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 7, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 12, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 13 f., m. w. N.
Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 9, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 14, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138, Rn. 116 f.
a) Dies gilt zunächst, soweit die Klägerinnen bemängeln, die gerichtliche Befragung der Klägerin zu 1. weise nicht die erforderliche Ermittlungstiefe auf.
Es wäre insoweit Sache der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägerinnen gewesen, zu einer - aus ihrer Sicht erforderlichen - weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren (hinreichend konkretisierten) Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge. Der Prozessbevollmächtigte war ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 27. Oktober 2025 in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts anwesend, hat aber eine Beweiserhebung nicht beantragt, obwohl er selbst eine Frage zur Ausreise der Klägerinnen an diese gerichtet hat.
Die Klägerinnen legen in der Zulassungsbegründung auch nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die einzelfallbezogenen Ausführungen beschränken sich auf den weiteren Einwand betreffend die Würdigung durch das Verwaltungsgericht (dazu sogleich).
b) Auch das weitere Zulassungsvorbringen in der Begründungsschrift ist nicht geeignet, einen Gehörsverstoß aufzuzeigen.
Die Klägerinnen machen insoweit zunächst geltend, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht objektiv und sachgerecht gewürdigt habe, indem es pauschal annehme, dass es ihre legale Ausreise mit Visum und Reisepass nicht erklärlich gewesen sei. Die erstinstanzlich vorgetragene Begründung dieses Umstandes durch Bestechung dürfe nicht ignoriert werden. Das Gericht müsse sich überhaupt damit auseinanderzusetzen und in seiner Entscheidungsfindung abwägen, ob der Vorhalt glaubhaft und relevant sei. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Die fehlende Nachvollziehbarkeit reiche nicht aus.
Insoweit ist schon nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht einen entscheidungsrelevanten Vortrag der Klägerinnen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Anders als die Klägerinnen behaupten, ist das Verwaltungsgericht gerade nicht „pauschal“, d. h. ohne weitere Begründung, davon ausgegangen, dass ihnen die legale Ausreise mit Visum und eigenen Reisepässen möglich gewesen sei. Ausweislich der Urteilsgründe (UA, S. 5) ist das Gericht auf den klägerischen Vortrag der Bestechung ausdrücklich eingegangen. Es ist lediglich nicht den Vorstellungen der Klägerinnen gefolgt. Zur Begründung hat es - unter gleichzeitiger Bezugnahme auf die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellten Ungereimtheiten - ausgeführt, dass für das Gericht weiterhin nicht nachvollziehbar sei, dass ihnen trotz angeblicher staatlicher Verfolgung ein Reisepass für ihre Ausreise ausgestellt worden sei. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen ebenso wenig wie zu den weiteren Ausführungen des Gerichts, das Vorbringen der Klägerinnen zu ihrem Verfolgungsschicksal sei in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft.
In der Sache wenden sich die Klägerinnen mit ihrem Vortrag im Zulassungsverfahren offensichtlich allein gegen die Würdigung ihres Verfolgungsvorbringens durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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