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6 B 108/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-04-13, 6 B 108/26
6 B 108/26Tribunal Administrativo13 de abr. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-13
Aktenzeichen: 6 B 108/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0413.6B108.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.
vom 00.00.2024 vor, folgt der Senat den Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Das Gericht hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller den Beweis des ersten Anscheins,
dass er sein Smartphone bei der Anfertigung der Klausur im Modul GS 0 am 00.00.2025 in eingeschaltetem Zustand bewusst mit sich geführt hat, nicht entkräftet hat. Dazu muss der Prüfungsteilnehmer
nachvollziehbar und in sich stimmig die Tatsachen schildern und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden (atypischen) Verlaufs ergibt. Hierfür reicht der Vortrag des Antragstellers, er habe "schlicht vergessen, sein Smartphone vor Klausurbeginn aus der Hosentasche in seinem Rucksack zu verstauen", nicht aus. Dies ist angesichts der Fallumstände nicht glaubhaft. Der Antragsgegner hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass der Antragsteller zunächst zu Beginn des Studiums auf die Bestimmungen über die Benutzung von Hilfsmitteln bei Aufsichtsarbeiten für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) in der maßgeblichen Fassung vom 14.12.2022 hingewiesen worden ist. Nach deren Nr. 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 sind elektronische Geräte wie Smartphones vor Prüfungsbeginn auszuschalten und entweder bei der Prüfungsaufsicht zu hinterlegen oder in den mitgeführten Jacken oder Taschen zu verstauen. Diese dürfen sich während der Prüfung nicht am oder neben dem Arbeitsplatz befinden, sondern müssen an den von der Prüfungsaufsicht dafür zugewiesenen Platz verbracht werden. Vor Klausurbeginn sind die Prüflinge darauf nochmals ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist zudem - gerade vor dem Hintergrund, dass diese üblicherweise stets in unmittelbarer Griffweite gehalten werden - kaum vorstellbar, dass dem Antragsteller die mit dem Verstauen der Geräte verbundene und somit ungewöhnliche Geschäftigkeit der übrigen Prüflinge vor Klausurbeginn verborgen bleiben konnte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2021 - 6 B 1868/20 -, RiA 2021, 126 = juris Rn. 2 m. w. N.
Dies wird etwa bei dem aufwendigen Einsatz technischer Hilfsmittel, insbesondere eines Mobiltelefons angenommen.
Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 244 m. w. N.
Eine besonders intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit kann beim Mitführen eines Smartphones regelmäßig angenommen werden, weil die Täuschungsmöglichkeiten, die dieses bietet, besonders umfassend und weitgehend sind. Insbesondere eröffnet die - nicht nur, aber auch - bei jedem Toilettengang mögliche Internetnutzung vielfältige Recherchemöglichkeiten, die sich durch die Möglichkeit des Zugriffs auf künstliche Intelligenz in kürzester Zeit nochmals erheblich vertieft haben. Die Verwendung eines Smartphones geht damit über die Möglichkeiten, die herkömmliche Täuschungsmittel wie etwa mitgeführte schriftliche Unterlagen bieten, deutlich hinaus, verletzt in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und legt die Annahme eines besonders schweren Falls grundsätzlich nahe.
Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2021 - 6 B 1868/20 -, Rn. 2 m. w. N.
Hinzu tritt, dass die Entdeckungswahrscheinlichkeit aufgrund der Beschaffenheit des Geräts vergleichsweise gering und das Bedürfnis nach generalpräventiver Sanktionswirkung vor dem Hintergrund dieser Umstände besonders groß ist. Die generalpräventive Wirkung der Sanktion von Täuschungsversuchen stellt ein zulässiges Mittel dar, der durchaus verbreiteten Neigung zu unberechtigter Vorteilsverschaffung entgegenzuwirken und so die Chancengleichheit zu fördern.
Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 230 m. w. N.
Ob im Einzelfall aufgrund besonderer Gegebenheiten anders zu urteilen sein kann, kann auf sich beruhen. So mag etwa in einem Fall, in dem das Smartphone ausgeschaltet und an einem Ort verwahrt war, von dem es nur unter (ggfs. Aufmerksamkeit erregenden) Schwierigkeiten zur Hand genommen werden konnte, die Annahme eines besonders schweren Falls eines Täuschungsversuchs nicht gerechtfertigt sein. So lag es im Streitfall indessen nicht; das Gegenteil ist richtig. Denn der Antragsteller hat sein Smartphone im eingeschalteten Zustand in seiner rechten Hosentasche bei sich geführt, wo es für ihn leicht und vergleichsweise unauffällig erreichbar war. Überdies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach derzeitiger Erkenntnislage auch davon auszugehen, dass die konkrete Nutzungsabsicht des Antragstellers nachgewiesen ist. Dies ergibt sich aus den Beobachtungen der Aufsicht, die angegeben hat, der Antragsteller sei ihr dadurch aufgefallen, dass er immer wieder nach rechts unten geschaut habe (wo er sein Smartphone verwahrte) und danach direkt in Richtung Aufsicht. Dergleichen ist, wie die Beschwerde zutreffend darlegt, ein typisches Verhaltensmuster bei jedenfalls unmittelbar beabsichtigter, wenn nicht bereits vorgenommener Nutzung eines Täuschungsmittels während einer Prüfung. Dass diese Darstellung zutrifft und nicht etwa die Behauptung des Antragstellers, er habe den Blick durch den Raum schweifen lassen, wird dadurch bestätigt, dass die Aufsicht den Antragsteller gerade wegen des beobachteten Verhaltens aufgefordert hat, die rechte Hosentasche zu leeren, und das Smartphone eben dort vorgefunden hat, wohin der Antragsteller seinen Blick mehrfach gerichtet hatte. Ein Grund dafür, dass die Aufsichtsperson insoweit falsche, den Antragsteller zu Unrecht belastende Behauptungen aufgestellt hat - mit schwerwiegenden Konsequenzen für den Antragsteller und ggfs. gleichfalls schwerwiegenden Konsequenzen für sie selbst, sollte sich die Falschbehauptung herausstellen -, ist hingegen schon nicht vorgetragen, im Übrigen aber auch nicht im Ansatz zu erkennen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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