Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-04-13, 1 A 917/26.A

1 A 917/26.ATribunal Administrativo13 de abr. de 2026

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Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 917/26.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-13

Aktenzeichen: 1 A 917/26.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0413.1A917.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. Er ist unzulässig, weil das innerhalb der zweiwöchigen, hier am 8. April 2026 abgelaufenen Antrags- und Antragsbegründungsfrist nach § 78 Abs. 7 AsylG allein vorgelegte Zulassungsvorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 8. April 2026 nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auffassung des Rechtsmittel­führers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Aus­einandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fall­bezogen zu erläutern, weshalb die Voraus­setzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungs­gericht soll allein aufgrund der Zulassungsbe­gründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 1 A 988/25.A -, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie - zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antrags­begründung des anwaltlich vertretenen Klägers offensichtlich nicht gerecht. Dieser setzt sich nicht ansatzweise mit der angegriffenen, die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage mit eingehender Begründung verneinenden Entscheidung auseinander. Er beschränkt sich vielmehr darauf, eingangs der Zulassungsbegründung den Gesetzeswortlaut des § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG wiederzugeben, sodann die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung schlicht zu behaupten und schließlich unter bloßer Paraphrasierung seines Verfolgungsvorbringens in dem angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 2022 (S. 2, vierter Absatz) die Ansicht zu vertreten, er sei (entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts) tatsächlich „Flüchtling und somit als Asylberechtigter anzuerkennen“. Ausführungen, weshalb einer der benannten Zulassungsgründe vorliegen soll, fehlen vollständig. Sie lassen sich dem Zulassungsvorbringen auch nicht sinngemäß entnehmen, weil die der Sache nach (auch nur) behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides keinen Zulassungsgrund i. S. d. § 78 Abs. 3 AsylG darstellen.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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