Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-04-08, 1 A 3230/25.A

1 A 3230/25.ATribunal Administrativo8 de abr. de 2026

Abrir fonte

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 3230/25.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-08

Aktenzeichen: 1 A 3230/25.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0408.1A3230.25A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Das Zulassungsvorbringen der Kläger genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auf­fassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein auf­grund der Zulassungsbegründung die Zulassungs­frage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 1 A 988/25.A -, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie - zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung der anwaltlich ver­tretenen Kläger offensichtlich nicht gerecht.

Für die - von ihnen allein geltend gemachte - grund­sätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG formulieren sie bereits keine Frage, die einer allgemeinen, von ihrem konkreten Einzelfall losgelösten Beantwortung zugänglich wäre. Eine solche Frage ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung aus dem Zulassungsvorbringen. Mit ihrem konkreten Vortrag, sie könnten nicht nachvollziehen, dass das Verwaltungsgericht die Schilderung ihres Verfolgungsschicksals als unglaubhaft gewertet habe, greifen die Kläger allein die Würdigung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und damit die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung an. Ernstliche Zweifel an der Richtig­keit des Urteils sind jedoch kein Zulassungsgrund im Sinne der im Asylklageverfahren vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG.

Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu gleichen Anteilen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.