projetos
19 A 1058/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-26, 19 A 1058/18
19 A 1058/18Tribunal Administrativo26 de nov. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-26
Aktenzeichen: 19 A 1058/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1126.19A1058.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf die Streitwertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.