projetos
13 B 380/25 und 13 B 508/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-05, 13 B 380/25 und 13 B 508/25
13 B 380/25 und 13 B 508/25Tribunal Administrativo5 de nov. de 2025
1. Die im Krankenhausplan NRW 2022 erfolgten Definitionen u. a. der Leistungsgruppe 7.1 durch ICD/OPS-Nummern unter medizinisch-wissenschaftlichen Gesichtspunkten sind von den Gerichten lediglich daraufhin zu überprüfen, ob der Plangeber damit die Grenzen des ihm zustehenden Planungsermessens einhält. Unerheblich ist, ob es aus der Sicht des Gerichts oder der Krankenhäuser „bessere“ Zuordnungen gibt. 2. Bei Leistungen, die aus Gründen der Qualitätssicherung auf der Planungsebene des Regierungsbezirks beplant werden, kann der Plangeber regelmäßig auch längere Fahrwege als den Patienten zumutbar ansehen. Eine erschwerte räumliche Erreichbarkeit führt nicht zu einer die Fehlerhaftigkeit der Bedarfsberechnung begründenden Unterversorgung im Planungsgebiet, wenn der Plangeber bei sachgerechter Abwägung davon ausgehen darf, dass die Qualitätssteigerung durch die Spezialisierung der Anbieter den Nachteil möglicher längerer Anfahrtswege überwiegt. 3. Die von der zuständigen Behörde im Rahmen einer von ihr vorzunehmenden Bestenauswahl heranzuziehenden Auswahlkriterien werden weder vom Krankenhausgestaltungsgesetz NRW vorgegeben noch vom Krankenhausplan NRW 2022 abschließend bestimmt. Ihr bleibt es deshalb unbenommen, auf weitere sachgerechte, mit den Zielen der Krankenhausplanung im Einklang stehende Auswahlkriterien – hier das Vorhandensein eines die Therapieformen sowohl der autologen als auch der allogenen Stammzelltransplantation umfassenden Leistungsangebots – zurückzugreifen.
Entscheidungsdatum: 2025-11-05
Aktenzeichen: 13 B 380/25 und 13 B 508/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1105.13B380.25UND13B50.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Normen: KHG § 6; KHG § 7 Abs. 1; KHGG NRW § 12 Abs. 2; KHGG NRW § 12 Abs. 3; KHGG NRW § 15 Abs. 1; KHGG § 16 Abs. 3 Satz 1; KHGG NRW § 16 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Die im Krankenhausplan NRW 2022 erfolgten Definitionen u. a. der Leistungsgruppe 7.1 durch ICD/OPS-Nummern unter medizinisch-wissenschaftlichen Gesichtspunkten sind von den Gerichten lediglich daraufhin zu überprüfen, ob der Plangeber damit die Grenzen des ihm zustehenden Planungsermessens einhält. Unerheblich ist, ob es aus der Sicht des Gerichts oder der Krankenhäuser „bessere“ Zuordnungen gibt.
Bei Leistungen, die aus Gründen der Qualitätssicherung auf der Planungsebene des Regierungsbezirks beplant werden, kann der Plangeber regelmäßig auch längere Fahrwege als den Patienten zumutbar ansehen. Eine erschwerte räumliche Erreichbarkeit führt nicht zu einer die Fehlerhaftigkeit der Bedarfsberechnung begründenden Unterversorgung im Planungsgebiet, wenn der Plangeber bei sachgerechter Abwägung davon ausgehen darf, dass die Qualitätssteigerung durch die Spezialisierung der Anbieter den Nachteil möglicher längerer Anfahrtswege überwiegt.
Die von der zuständigen Behörde im Rahmen einer von ihr vorzunehmenden Bestenauswahl heranzuziehenden Auswahlkriterien werden weder vom Krankenhausgestaltungsgesetz NRW vorgegeben noch vom Krankenhausplan NRW 2022 abschließend bestimmt. Ihr bleibt es deshalb unbenommen, auf weitere sachgerechte, mit den Zielen der Krankenhausplanung im Einklang stehende Auswahlkriterien – hier das Vorhandensein eines die Therapieformen sowohl der autologen als auch der allogenen Stammzelltransplantation umfassenden Leistungsangebots – zurückzugreifen.
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2025 und die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2025 werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerde- und des Rügeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.