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18 B 38/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-10-24, 18 B 38/25
18 B 38/25Tribunal Administrativo24 de out. de 2025
Das Beschwerdegericht ist zu einer Änderung der erstinstanzlichen Kostenverteilung im Rahmen seiner einheitlichen Kostenentscheidung befugt, wenn die erstinstanzliche Kostenverteilung sich (auch) auf einen Streitgegenstand bezieht, der im Beschwerdeverfahren streitgegenständlich ist, die der Kostenverteilung zugrundeliegende erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zu korrigieren ist und der rechtskräftige Teil der erstinstanzlichen Kosten(grund)entscheidung unverändert bleibt. Weder das FreizügG/EU noch die Richtlinie 2004/38/EG sehen die Aufnahme einer Nebenbestimmung, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist, in die Bescheinigung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU bzw. des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2004/38/EG vor.
Entscheidungsdatum: 2025-10-24
Aktenzeichen: 18 B 38/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1024.18B38.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: FreizügG/EU § 5 Abs. 1 Satz 2; GKG § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; VwGO § 161 Abs. 2 Satz 1
Das Beschwerdegericht ist zu einer Änderung der erstinstanzlichen Kostenverteilung im Rahmen seiner einheitlichen Kostenentscheidung befugt, wenn die erstinstanzliche Kostenverteilung sich (auch) auf einen Streitgegenstand bezieht, der im Beschwerdeverfahren streitgegenständlich ist, die der Kostenverteilung zugrundeliegende erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zu korrigieren ist und der rechtskräftige Teil der erstinstanzlichen Kosten(grund)entscheidung unverändert bleibt.
Weder das FreizügG/EU noch die Richtlinie 2004/38/EG sehen die Aufnahme einer Nebenbestimmung, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist, in die Bescheinigung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU bzw. des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2004/38/EG vor.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Dezember 2024 – 12 L 2462/24 – ist, soweit der Antrag abgelehnt worden ist, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung der dortigen Streitwertfestsetzung auf 2.500,- Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- Euro festgesetzt.
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