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20 A 2081/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-18, 20 A 2081/21
20 A 2081/21Tribunal Administrativo18 de set. de 2025
Ein gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren im Sinn von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b TierSchG liegt auch vor, wenn der Gewerbetreibende, der die Tiere an- und verkauft, ein Transportunternehmen beauftragt, das die Tiere unmittelbar vom veräußernden Landwirt zum Endabnehmer transportiert.
Entscheidungsdatum: 2025-09-18
Aktenzeichen: 20 A 2081/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0918.20A2081.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b; TierSchG § 11 Abs. 5 Satz 6; ViehVerkV § 12 Abs. 1
Ein gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren im Sinn von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b TierSchG liegt auch vor, wenn der Gewerbetreibende, der die Tiere an- und verkauft, ein Transportunternehmen beauftragt, das die Tiere unmittelbar vom veräußernden Landwirt zum Endabnehmer transportiert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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