Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-16, 13 E 47/25

13 E 47/25Tribunal Administrativo16 de set. de 2025

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Regest

Es obliegt dem Antragsteller, die Wiedererteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen so zeitig zu beantragen, dass eine nahtlose Fortführung des Taxenbetriebs - gegebenenfalls auch unter Rückgriff auf die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG - sichergestellt ist.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 13 E 47/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-16

Aktenzeichen: 13 E 47/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0916.13E47.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Normen: VwGO 166 Abs. 1 Satz 1; ZPO 114 Abs. 1 Satz 1; PBefG 13 Abs. 5; PBefG 13 Abs. 3; PBefG 15 Abs. 1 Satz 5; PBefG 16 Abs. 4

Leitsätze

Es obliegt dem Antragsteller, die Wiedererteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen so zeitig zu beantragen, dass eine nahtlose Fortführung des Taxenbetriebs - gegebenenfalls auch unter Rückgriff auf die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG - sichergestellt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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