Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-10, 10 D 228/24.NE

10 D 228/24.NETribunal Administrativo10 de set. de 2025

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Regest

Maßgeblich für die Prognose, ob der Realisierung des Bebauungsplans dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, sind die dem Rat vorliegenden Erkenntnisse. Für die Überprüfung dieser Prognose kommt es allgemeinen Grundsätzen entsprechend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans an. Seine Abschätzung, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden, muss der Plangeber auf einen hinreichend aktuellen Datenbestand stützen. Bei Hinweisen auf grundlegende Änderungen kann im Einzelfall selbst eine erst wenige Jahre zurückliegende Bestandserfassung nicht mehr hinreichend aussagekräftig sein. Erhält der Plangeber nach der Bestandserfassung, aber vor Inkrafttreten des Bebauungsplans konkrete Anhaltspunkte für nennenswerte Vorkommen von bisher nicht erfassten oder untersuchten besonders geschützten Arten, muss er diesen nachgehen.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 10 D 228/24.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-10

Aktenzeichen: 10 D 228/24.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0910.10D228.24NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: VwGO § 47 Abs. 1; UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a; UmwRG § 2 Abs. 1 Satz 1; UmwRG § 3 Abs. 1; UVPG § 2 Abs. 6 Nr. 3; UVPG § 2 Abs. 6 Nr. 18.7.2 der Anlage 1; BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1; BauGB § 1 Abs. 4

Leitsätze

Maßgeblich für die Prognose, ob der Realisierung des Bebauungsplans dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, sind die dem Rat vorliegenden Erkenntnisse.

Für die Überprüfung dieser Prognose kommt es allgemeinen Grundsätzen entsprechend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans an.

Seine Abschätzung, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden, muss der Plangeber auf einen hinreichend aktuellen Datenbestand stützen. Bei Hinweisen auf grundlegende Änderungen kann im Einzelfall selbst eine erst wenige Jahre zurückliegende Bestandserfassung nicht mehr hinreichend aussagekräftig sein.

Erhält der Plangeber nach der Bestandserfassung, aber vor Inkrafttreten des Bebauungsplans konkrete Anhaltspunkte für nennenswerte Vorkommen von bisher nicht erfassten oder untersuchten besonders geschützten Arten, muss er diesen nachgehen.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 112 „Wissenschafts- und Gründerpark, Teilbereich A“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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